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650 VI.2 Steiermark: Generalspitalordnung (Edition Nr. 50)
VI.2 Steiermark: Generalspitalordnung (Edition Nr. 50)
Nr. 50
Generalordnung der Spitäler in Innerösterreich.
Wien, 1731 September 22
Druck des Patents: StLA, Weltliche Stiftungsakten 83, Teil 2, K. 302, fol. 1073r–v
Regulen / und Satzungen / Wie die in denen Spitäleren / und Stifftungen unterhaltende
Arme sich aufzuführen / und was denenselben nach Innhalt der unter Dato Wienn
den 22. Septembris 1731. hereingelangten Kayserlichen Allergnädigsten Resolution zu
verrichten oblige.
Gleichwie die Spitäler eigentlich gewidmet seynd / umb darinn Arme / Alte / Krancke
/ und sonsten gebrechliche Leuthe solcher gestalten zu unterhalten / damit ihrer von
GOtt und der Natur aufhabenden Armuth und Gebrechen in Christlicher Mildthätigkeit
gesteuret werde / also haben die darinnen befindliche Persohnen sich dessen ein und
anderes immerhin zu erinnern / daß sie eines Theils ihre Armuth und Unvermögenheit
in auferbaulicher Gedult ertragen / andern Theils aber die geniessende milde Versorgung
gegen GOtt und die Gutthäter in wahrer GOttes-Forcht und frommen Lebens-Wandel
dancknehmigst erkennen; damit aber ein so anderes in stäter Ordnung desto richtiger
befolget werde / seynd folgende Satz zu beobachten: [/]
[1.] Erstens: Solle alles mit GOtt angefangen / und forderist durch öfftere Pflegung
der Beicht und heiligsten Nachtmahls das Gewissen gereiniget / und das Gemüth mit
dem Göttlichen Willen vereinbahret werden / darzu allen und jeden Spital-Genossenen
zwar nach eines jeden Andacht alle Fest-Täge freystehen / das Oster-Fest aber / wie auch
Pfingsten / Weyhnachten / alle vornehme Frauen-Feste / Allerheiligen- und Apostel-
Täge bestimmet werden / daß sie nemblich an solchen die Geniessung deren obbesagten
heiligen Kirchen-Sacramenten niemahls unterlassen sollen / sofern sie daran nicht
erheblich verhindert wären.
Uber das sollen sie alle Sonn- und Feyertäge paar und paar zu der heiligen Meß und
Predig / und in selbiger Ordnung wider heimbgehen / wie auch all-täglich (im Fall sie
nicht durch ihre Vorsteher anderwerts beschäfftiget und verhindert wären) ein Heil. Meß
hören.
Item ihr tägliches Gebett zu Hauß mit Andacht verrichten / als Morgends / Abends
/ und unter Tags / vor und nach dem Essen etc. und wie es sonsten ihre Obligenheit
nach Innhalt deren Stifftungen erforderet / darbey sie für die Stiffter / und andere
Gutthäter und Mithelfer / wie auch besonders für Seine Kayserl(iche) Majestät und das
Allerdurchl(auchtigste) Ertz-Hauß von Oesterreich zu betten haben.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin