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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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650 VI.2 Steiermark: Generalspitalordnung (Edition Nr. 50) VI.2 Steiermark: Generalspitalordnung (Edition Nr. 50) Nr. 50 Generalordnung der Spitäler in Innerösterreich. Wien, 1731 September 22 Druck des Patents: StLA, Weltliche Stiftungsakten 83, Teil 2, K. 302, fol. 1073r–v Regulen / und Satzungen / Wie die in denen Spitäleren / und Stifftungen unterhaltende Arme sich aufzuführen / und was denenselben nach Innhalt der unter Dato Wienn den 22. Septembris 1731. hereingelangten Kayserlichen Allergnädigsten Resolution zu verrichten oblige. Gleichwie die Spitäler eigentlich gewidmet seynd / umb darinn Arme / Alte / Krancke / und sonsten gebrechliche Leuthe solcher gestalten zu unterhalten / damit ihrer von GOtt und der Natur aufhabenden Armuth und Gebrechen in Christlicher Mildthätigkeit gesteuret werde / also haben die darinnen befindliche Persohnen sich dessen ein und anderes immerhin zu erinnern / daß sie eines Theils ihre Armuth und Unvermögenheit in auferbaulicher Gedult ertragen / andern Theils aber die geniessende milde Versorgung gegen GOtt und die Gutthäter in wahrer GOttes-Forcht und frommen Lebens-Wandel dancknehmigst erkennen; damit aber ein so anderes in stäter Ordnung desto richtiger befolget werde / seynd folgende Satz zu beobachten: [/] [1.] Erstens: Solle alles mit GOtt angefangen / und forderist durch öfftere Pflegung der Beicht und heiligsten Nachtmahls das Gewissen gereiniget / und das Gemüth mit dem Göttlichen Willen vereinbahret werden / darzu allen und jeden Spital-Genossenen zwar nach eines jeden Andacht alle Fest-Täge freystehen / das Oster-Fest aber / wie auch Pfingsten / Weyhnachten / alle vornehme Frauen-Feste / Allerheiligen- und Apostel- Täge bestimmet werden / daß sie nemblich an solchen die Geniessung deren obbesagten heiligen Kirchen-Sacramenten niemahls unterlassen sollen / sofern sie daran nicht erheblich verhindert wären. Uber das sollen sie alle Sonn- und Feyertäge paar und paar zu der heiligen Meß und Predig / und in selbiger Ordnung wider heimbgehen / wie auch all-täglich (im Fall sie nicht durch ihre Vorsteher anderwerts beschäfftiget und verhindert wären) ein Heil. Meß hören. Item ihr tägliches Gebett zu Hauß mit Andacht verrichten / als Morgends / Abends / und unter Tags / vor und nach dem Essen etc. und wie es sonsten ihre Obligenheit nach Innhalt deren Stifftungen erforderet / darbey sie für die Stiffter / und andere Gutthäter und Mithelfer / wie auch besonders für Seine Kayserl(iche) Majestät und das Allerdurchl(auchtigste) Ertz-Hauß von Oesterreich zu betten haben.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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