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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 651 -
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Seite - 651 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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VI.2 Steiermark: Generalspitalordnung (Edition Nr. 50) 651 [2.] Andertens: Sollen sie Sommers-Zeit Morgends umb 6. Uhr / in Winter aber umb 7. Uhr / wann es anfangt Tag zu werden / auß dem Beth aufstehen / hingegen Abends im Sommer umb neun / Winters-Zeit aber umb 8. Uhr nach vorhero verrichteten Gebett zu Ruhe sich begeben / deß Morgens sodann / wann sie umb die gesetzte Stund / sofern sie anderst Schwachheit halber nicht entschuldiget seynd / aufgestanden / sich anlegen / und zum Morgen-Gebett / folgends zu der Heil(igen) Meß sich verfügen / sodann nach gehörter Meß zu Verhütung deß schädlichen Mißiggangs sich zu der etwa vorfallenden Hauß- und anderer Arbeit / nach Beschaffenheit ihrer Kräfften und nach Befehl ihrer Vorsteher / ohne Widerred gebrauchen lassen / absonderlich aber denen Krancken getreulich zu warten / wie nemblich sie selbst / wann sie in solche Kranckheit verfallen / von anderen ein gleiches gern haben werden / auch die Schwache und Gebrechliche ohne Entgelt gutwillig zu überheben / und allen auß Christlicher Liebe an die Hand zu gehen schuldig / wie dann keinem etwas unbilliches aufgetragen werden solle. [3.] Drittens: Stehet keinem auß dem Spital-Genossenen zu / ohne Vorwissen und Erlaubnus ihres Vorstehers außzugehen / oder nach erhaltener Erlaubnus über die bestimbte kurtze Zeit auszubleiben / weder die Wirths-Häuser zu besuchen / noch Wein oder Bier selbst / oder durch andere in das Spital hollen zu lassen / nochweniger [4.] Viertens: Die Arme zu Verhütung alles Zancks / Neyd / und Ungelegenheit befuegt seyn / die ihnen zuweillen von denen Gutthätern geschickt- oder gereichte essende Waren oder Trunck unter ihnen selbst nach Gunst und Wohlgefallen zu vertheilen / sondern es solle der Spitelmeister / oder dessen Ehewürthin solches nach aller Gleichheit außzutheilen haben. [5.] Fünfftens: Haben die Vorstehere stäte Sorg zu tragen / damit keine Strittigkeiten / Zanck / Neyd / und Haß zwischen denen armen Leuthen entstehen / sondern daß sie miteinander in der Forcht GOttes / und Gehorsamb / wie es einem jeden Christen / vorderist denen in solchen Orth wohnenden Leuthen gebühret / gantz einig / Ehrbar / Züchtig / und Fridlich leben / vor allen aber sich von allerley Leichtfertigkeiten / Schelten / Zancken / Spielen / Sauffen / GOtts-Lästerungen / Winckel-Heyrathen / und dergleichen unzuläßigen höchst-straffbaren Sachen / und Verbrechen enthalten; dafern aber gleichwohlen Zwitracht entstunde / wurde ihnen Spital-Genossenen selbsten obligen / einer den andern zur Abstehung und Frid alsogleich zu vermahnen / und wann solches nicht fruchtete / dem Spittelmeister oder dessen Eheweib den Handel anzudeuten / damit derley Ungebühr unverzüglich abgethan / keines Weegs aber einiger Rauf-Handl gestattet / allenfals es dahin gelangen solte / bey Straff und Verantwortung solches gedachtem Spittelmeister / oder Vorsteher / wann schon die Parthey sich widerumb verglichen hätte / alsobald angezeiget werde. [6.] Sechstens: Hat mehrgedachter Spittelmeister und dessen Eheweib haubtsächlich die Arme auf die Sauberkeit / vorderist deß Orths / wo sie sich befinden / anzuhalten / dahero dann alle Zimmer / Gänge / und Höf alltäglich Abwechslungs-Weiß zu köhren / und zu säuberen / auch alles Vor- und Nachmittag mit Cronabet-Beeren auß- und durchzurauchen / die Bether in Zimmern in gute Ordnung zu stellen / deren Ehe- Leuthen ihre mit Fürhängen zu umbgeben / solche sauber zu halten / von den Unziffer zu reinigen / und keinem mehr / dann ein Trüchel zu Verwahrung seiner Sachen zu gestatten / auch auf das schärffeste zu verbieten / daß keiner auß denen Männern sich unterstehe in denen Zimmern sowohl wegen deß Geruchs / als Anschwärtzung deren Mäuren und Böden / Taback zu rauchen / sondern wann ja einer wegen der allzusehr angenommenen Gewohnheit sich dessen nicht mehr enthalten könnte / in Hof auf die freye Lufft sich begebe / hingegen aber auch auf das Feuer wohl obacht habe.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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