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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 652 -
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Seite - 652 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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652 VI.2 Steiermark: Generalspitalordnung (Edition Nr. 50) [7.] Sibendens: Weilen der Spittelmeister oder Vorsteher nicht aller Orthen seyn kan / wäre auß denen Spital-Genossenen der Vernünfftigst- und Tauglichste mit dem Befehl zu bestellen / daß er auf vor-bemerckte Satzungen und deren übrigen Armen in Spital ihr Thun und Lassen fleißige Obsicht trage / selbe mit guten Exempel vorgehe / sie zum Frid und Einigkeit vermahne / von allem Unzuläßigen abhalte / und das Ungebührliche gedachtem Spittelmeister oder Vorsteher zur Bestraffung anzeige. [8.] Achtens: Sollen die Spital-Genossene dem Spittelmeister und dessen Eheweib / oder anderen ihren Vorsteher allen schuldigen Gehorsamb und Ehrerbietung in billichen Sachen erweisen / also zwar / daß sie arme Spitäler deren Befehl auch sogar die auferlegende Straffen / in all-schuldigem Gehorsamb vollziehen / im Fall aber einer oder mehr auß denen selben wider gedachten Spittelmeister oder Vorsteher / auch sonsten jemand andern einige erhebliche Klagen / oder Beschwärnussen zu haben vermeyneten / sollen sie erstens sothane mit einer Arth und Bescheidenheit bey ihme selbsten anbringen / bey nicht erfolgender Abhelf- oder Besserung aber ihre weitere Zuflucht zu der von S(eine)r Kays(erlichen) Majestät in Land-Sicherheits-Sachen angeordneten Hof-Commission nehmen / welche sodann denen billichen Beschwärden gebührend abzuhelffen nicht ermanglen wird. [9.] Neuntens: Bey Aufnehmung deren Spitälern ist haubtsächlich nur auf die Armuth und Bedürftigkeit zu sehen / also / daß die nicht Bedürfftige zu Nachtheil deren Armen nicht aufgenommen werden sollen / und werden alle Manns- und Weibs-Persohnen / so in das Spital aufgenommen werden / und keine Kinder haben / verbunden seyn / gleich bey Aufnehmung derenselben dem Spittelmeister eine schrifftliche Versicherung von sich zu geben / daß all das jenige / was sie mit ihnen in das Spittal hinein bringen / oder hernach durch Erbschafft / Geschancknus / oder rechtmäßige Arth erwerben (fals sie alsdann nicht lieber das Spital verlassen wolten) und biß zu ihren Todt erhalten / nach ihrem Absterben dem Spital in Vergüt- und Vergeltung deß gereichten Allmosens verbleiben solle; Unterdessen stehet ihnen gleichwohl nicht zu / solch- ihr eignes Gut liederlich oder unnutzlich zu verthun; wären aber ein oder mehrere leibliche Kinder solcher in das Spital aufnehmenden Manns- oder Weibs-Persohnen verhanden / in solchen Fall solle denenselben verstattet seyn / von ihren Vermögen / jedoch nicht über funfftzig Gulden / zu Behuf ihrer Kinder in ihren letzten Willen zu vermachen / das übrige solle sodann dem Spital heimbfallen / und wird ein zeitlicher Spittelmeister dergleichen überkommende Haabschafft ordentlich in Empfang zu nehmen / und zu verrechnen haben / auch vor deß abgestorbenen Seele nach Proportion deß hinterlassenen Vermögens ein- und andere Heil(ige) Messen lesen lassen. [/] Anmerckung / wie die jenige / welche die vorgeschribene Satz- und Ordnungen übertretten / zu bestraffen seyn. So ferne ein oder ander die vorgeschribene Satz- und Ordnungen zu übertretten sich unterfangen solle / derselbe soll in minderen Sachen vor das erste mahl mit einer mündlichen Vermahnung / das anderte mahl mit Abziehung der Portion / und das dritte mahl mit Einspörung in die Keuchen / auf einen gantzen Tag mit Wasser und Brod abgestraffet werden. Gleicher gestalten solle dem jenigen auß denen Armen / so die ihme angeschafft- oder vorgelegte Arbeit zu verrichten sich weigerte / solche aber zu thun gar wohl in Stand wäre / so lang keine Portion gereichet werden / biß er sich darzu bequeme. Wann jemand Fluchet / Gotts-Lästert / oder in ein würckl(iche) Rauf-Handl sich einlast / hat die Keuchen-Straf nebst Abziehung der Portion schon das erste mahl statt. In Fall aber die Schläg und Rauf-Händl Blutrüstig wären / oder sonsten gefährliche Umbstände
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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