Seite - 652 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Bild der Seite - 652 -
Text der Seite - 652 -
652 VI.2 Steiermark: Generalspitalordnung (Edition Nr. 50)
[7.] Sibendens: Weilen der Spittelmeister oder Vorsteher nicht aller Orthen seyn kan
/ wäre auß denen Spital-Genossenen der Vernünfftigst- und Tauglichste mit dem Befehl
zu bestellen / daß er auf vor-bemerckte Satzungen und deren übrigen Armen in Spital
ihr Thun und Lassen fleißige Obsicht trage / selbe mit guten Exempel vorgehe / sie zum
Frid und Einigkeit vermahne / von allem Unzuläßigen abhalte / und das Ungebührliche
gedachtem Spittelmeister oder Vorsteher zur Bestraffung anzeige.
[8.] Achtens: Sollen die Spital-Genossene dem Spittelmeister und dessen Eheweib
/ oder anderen ihren Vorsteher allen schuldigen Gehorsamb und Ehrerbietung in
billichen Sachen erweisen / also zwar / daß sie arme Spitäler deren Befehl auch sogar die
auferlegende Straffen / in all-schuldigem Gehorsamb vollziehen / im Fall aber einer oder
mehr auß denen selben wider gedachten Spittelmeister oder Vorsteher / auch sonsten
jemand andern einige erhebliche Klagen / oder Beschwärnussen zu haben vermeyneten
/ sollen sie erstens sothane mit einer Arth und Bescheidenheit bey ihme selbsten
anbringen / bey nicht erfolgender Abhelf- oder Besserung aber ihre weitere Zuflucht
zu der von S(eine)r Kays(erlichen) Majestät in Land-Sicherheits-Sachen angeordneten
Hof-Commission nehmen / welche sodann denen billichen Beschwärden gebührend
abzuhelffen nicht ermanglen wird.
[9.] Neuntens: Bey Aufnehmung deren Spitälern ist haubtsächlich nur auf die Armuth
und Bedürftigkeit zu sehen / also / daß die nicht Bedürfftige zu Nachtheil deren Armen
nicht aufgenommen werden sollen / und werden alle Manns- und Weibs-Persohnen /
so in das Spital aufgenommen werden / und keine Kinder haben / verbunden seyn /
gleich bey Aufnehmung derenselben dem Spittelmeister eine schrifftliche Versicherung
von sich zu geben / daß all das jenige / was sie mit ihnen in das Spittal hinein bringen /
oder hernach durch Erbschafft / Geschancknus / oder rechtmäßige Arth erwerben (fals
sie alsdann nicht lieber das Spital verlassen wolten) und biß zu ihren Todt erhalten /
nach ihrem Absterben dem Spital in Vergüt- und Vergeltung deß gereichten Allmosens
verbleiben solle; Unterdessen stehet ihnen gleichwohl nicht zu / solch- ihr eignes Gut
liederlich oder unnutzlich zu verthun; wären aber ein oder mehrere leibliche Kinder
solcher in das Spital aufnehmenden Manns- oder Weibs-Persohnen verhanden /
in solchen Fall solle denenselben verstattet seyn / von ihren Vermögen / jedoch nicht
über funfftzig Gulden / zu Behuf ihrer Kinder in ihren letzten Willen zu vermachen /
das übrige solle sodann dem Spital heimbfallen / und wird ein zeitlicher Spittelmeister
dergleichen überkommende Haabschafft ordentlich in Empfang zu nehmen / und zu
verrechnen haben / auch vor deß abgestorbenen Seele nach Proportion deß hinterlassenen
Vermögens ein- und andere Heil(ige) Messen lesen lassen.
[/] Anmerckung / wie die jenige / welche die vorgeschribene Satz- und Ordnungen
übertretten / zu bestraffen seyn.
So ferne ein oder ander die vorgeschribene Satz- und Ordnungen zu übertretten sich
unterfangen solle / derselbe soll in minderen Sachen vor das erste mahl mit einer
mündlichen Vermahnung / das anderte mahl mit Abziehung der Portion / und das dritte
mahl mit Einspörung in die Keuchen / auf einen gantzen Tag mit Wasser und Brod
abgestraffet werden. Gleicher gestalten solle dem jenigen auß denen Armen / so die ihme
angeschafft- oder vorgelegte Arbeit zu verrichten sich weigerte / solche aber zu thun gar
wohl in Stand wäre / so lang keine Portion gereichet werden / biß er sich darzu bequeme.
Wann jemand Fluchet / Gotts-Lästert / oder in ein würckl(iche) Rauf-Handl sich einlast
/ hat die Keuchen-Straf nebst Abziehung der Portion schon das erste mahl statt. In Fall
aber die Schläg und Rauf-Händl Blutrüstig wären / oder sonsten gefährliche Umbstände
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin