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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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666 VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63) VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63) Nr. 55 Ordnung des Armenhauses in Graz. Graz, sine dato [1728] Druck: StLA, Weltliche Stiftungsakten 83, Teil 2, K. 302, fol. 544r–v. Regul und Obligation, Deren in dem allhiesigen Armen Hauß sich befindlichen Armen / nach welchen sich zu verhalten / und ihres Thuns halber zu richten haben. [1.] Erstens würdet der ihnen Armen zugestellte Hauß-Vater und seine Ehe- Würthin bey denen gesambten Armen vor allen beständig und darob seyn / damit keine Strittigkeiten / Zanck / Neyd / und Hader / als ein Zunder mehreren Unheyls zwischen ihnen entstehe / und so sich dergleichen ergebete / seynd Anfangs sie Arme von selbsten verbunden: daß einer den anderen / davon abzustehen / alsogleich vermahnen / soferne solches aber nicht fruchtete / an obgedachtem Hauß-Vatter ohne Anstand gelangen lassen sollen / damit derley Ungebühr stracks abgethan / einfolglich aller Muthwillen und Rauff-Händl nicht gestattet / sondern auf möglichste Weiß hindann gehalten werden; und haben solches die andere ihme Hauß-Vatter / umb sich der Verantwortwortung zu entziehen / und der hieraufgesetzten Straff nicht theilhafftig zu machen / besonders aber die Stuben-Vätter und Stuben-Mütter ohnverzüglich mit allen Umbständen zu hinterbringen / keines Weegs aber / ob sich die Partheyen folgends auch schon wiederumb verglichen / zu verschweigen. [2.] Andertens sollen sie Arme solche Bestraff: und Vereinigung mit aller Lieb und ohne Widerstand verrichten und annehmen / sich mit nichten dargegen setzen / sondern mit einander in der Forcht GOttes / wie es einen jeden rechtschaffenen Christen ohnedem zustehet / vornemblich aber denen in einem solchen Orth wohnenden Leuthen gebühren wil / gantz einig / ehrbar / züchtig / und fridsamb leben / auch bey ihnen den gefasten Haß und Neyd nicht einwurtzlen lassen / oder Platz geben / vor allen aber sich von verschidenen Leichtfertigkeiten / als Spillen / Sauffen / und Zancken / fürnemblich aber von Winckel-Heyrathen und dergleichen ungebührlichen Sachen gäntzlichen enthalten. [3.] Drittens stehet es keinen auß ihnen zu: ohne Vorwissen / Willen / und Erlaubnuß deß Hauß-Vatter oder seiner Ehe-Würthin außzugehen / die Würths-Häuser zu besuchen / noch den Wein auß der Stadt durch sich selbst / oder andere zu hollen / da aber jemand in der Stadt oder denen Vorstädten etwas zu verrichten / und hierzu die Erlaubnuß überkommen hätte / solle es nur auf eine kurtze Zeit verstanden seyn.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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