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666 VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63)
VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett
(Edition Nr. 55–63)
Nr. 55
Ordnung des Armenhauses in Graz.
Graz, sine dato [1728]
Druck: StLA, Weltliche Stiftungsakten 83, Teil 2, K. 302, fol. 544r–v.
Regul und Obligation, Deren in dem allhiesigen Armen Hauß sich befindlichen Armen /
nach welchen sich zu verhalten / und ihres Thuns halber zu richten haben.
[1.] Erstens würdet der ihnen Armen zugestellte Hauß-Vater und seine Ehe-
Würthin bey denen gesambten Armen vor allen beständig und darob seyn / damit keine
Strittigkeiten / Zanck / Neyd / und Hader / als ein Zunder mehreren Unheyls zwischen
ihnen entstehe / und so sich dergleichen ergebete / seynd Anfangs sie Arme von selbsten
verbunden: daß einer den anderen / davon abzustehen / alsogleich vermahnen / soferne
solches aber nicht fruchtete / an obgedachtem Hauß-Vatter ohne Anstand gelangen
lassen sollen / damit derley Ungebühr stracks abgethan / einfolglich aller Muthwillen und
Rauff-Händl nicht gestattet / sondern auf möglichste Weiß hindann gehalten werden;
und haben solches die andere ihme Hauß-Vatter / umb sich der Verantwortwortung
zu entziehen / und der hieraufgesetzten Straff nicht theilhafftig zu machen / besonders
aber die Stuben-Vätter und Stuben-Mütter ohnverzüglich mit allen Umbständen
zu hinterbringen / keines Weegs aber / ob sich die Partheyen folgends auch schon
wiederumb verglichen / zu verschweigen.
[2.] Andertens sollen sie Arme solche Bestraff: und Vereinigung mit aller Lieb
und ohne Widerstand verrichten und annehmen / sich mit nichten dargegen setzen /
sondern mit einander in der Forcht GOttes / wie es einen jeden rechtschaffenen Christen
ohnedem zustehet / vornemblich aber denen in einem solchen Orth wohnenden Leuthen
gebühren wil / gantz einig / ehrbar / züchtig / und fridsamb leben / auch bey ihnen den
gefasten Haß und Neyd nicht einwurtzlen lassen / oder Platz geben / vor allen aber sich
von verschidenen Leichtfertigkeiten / als Spillen / Sauffen / und Zancken / fürnemblich
aber von Winckel-Heyrathen und dergleichen ungebührlichen Sachen gäntzlichen
enthalten.
[3.] Drittens stehet es keinen auß ihnen zu: ohne Vorwissen / Willen / und Erlaubnuß
deß Hauß-Vatter oder seiner Ehe-Würthin außzugehen / die Würths-Häuser zu besuchen
/ noch den Wein auß der Stadt durch sich selbst / oder andere zu hollen / da aber jemand
in der Stadt oder denen Vorstädten etwas zu verrichten / und hierzu die Erlaubnuß
überkommen hätte / solle es nur auf eine kurtze Zeit verstanden seyn.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin