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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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Seite - 680 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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680 VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63) christlichen kürchen, in sonderheit für daß hochlöb(liche) erzhauß Österreich, item für alle wohlthätter sambt denen darzue gehörigen, für alle lebendige und abgestorbene und gleich in anfang die litaney von allen heilligen Gottes sambt denen darzue gehörigen gebetten betten und auf solche weiß sollen die alle abend ein halbe stund in gebett verharen und dabey die litaney von unser lieben frauen ihnen vorsagen lasßen. [2.] Andertens wan alda kein meeß gelesen wird, sollen die gesundten alle tag die nächste kürchen besuechen, alldorten ein meeß hören, obverstandtener masßen für daß allgemeine weesen, geistlich und weltliche obrigkheiten [/] und ihre wohlthätter betten und sich ohne nembenden umbschwaiff widerumben nach hauß verfüegen, unter tags alß morgen umb 9 und abendts umb 3 uhr mit inbrünstigen herzen durch 5 vatter unser und sovill englische grueß Gottes, des allmächtigen, seiner allezeit gebenedeyten muetter, der himmel königin Mariae und des ganzen himmlischen herrs gedenkhen. [3.] Drittens wird ihnen nicht verwöhrt, allerley ringe arbeith, waß jede kann, von ihren wohlthätter anzunemben, doch daß durch dise arbeith weder sie selbst oder die ander an ihrer andacht nicht verhindert werden. [4.] Vierttens solle ihnen alle Son- und feyertag morgens früehe, und ehunter die gesundte in die kürchen gehen, daß h(eilige) evangelium und ain stukh oder punct von der außlegung, nachmitag aber daß leben aller heilligen auf ain halbe stundt lang vorgelesen werden, deme sollen sie sament und sonderlich mit schuldiger andacht daß gehör geben und zu gemüeth führen. [5.] Fünfftens sollen die gesundten und krankhen alle monath beichten und sich mit der h(eiligen) communion versehen lasßen, destwegen auch [/] von ihren beichtvatter allweg ein zedl oder bekhantnus nemben und dieselben monathlich gesambt dem geistlichen vatter einraichen. [6.] Sechstens solle denen krankhen und bethrisigen armen von der muetter und denen andern gesundten mit allen fleiß ohne verdruß und widersezligkheit außgewarth, die nothwendigen speisen, und waß sie von nöthen, von guetherzigen christen umb Gottes willen begehrt und ihnen zuegetragen worden. Die geistlichen, insonderheit so curam haben, so offts vonnöthen dahin zukhumben erbitten, damit wegen der beicht, communion und lezter öllung nichts versaumbt werde, die verstorbenen soll man nit allein mit begleittung der gesundten bey s(ank)t Andree begraben, sondern auch für ihre arme seel gebett und opfer halten lasßen. [7.] Die verordnete muetter solle ihnen daß h(eilige) allmosen bey hoch und nidern standts persohnen, doch mit gueter beschaidenheit und daß man auf ain orth nit zu offt khumben thue, fleisßig suechen, solches, wie sie es bekhombt, zu hauß tragen und alda unter die armen rödlichen vertheillen, nach deme je aine vor der andern gelter im lazareth [/] verthaillen, kan auch von solchen durch die versambleten allmosen, doch in aller ihrer beyseyn umb den vierten theill mehrers alß ein andere und mit disen allmosen recht und treu, wie sie es vor Gott und dem himmlischen heer kan verandtworthen, umbgehen. [8.] Die legata solle die bestölte muetter, woher sie verschafft oder ihnen zuegetragen werden, zwar annemben, solche denen herrn inspectoren (die darumben zu quittiren) anzaigen, damit solche wohlthätter eingeschriben und für solche gebettet werde, selbige legata aber allezeit, waß nit auf andere haubtnotturfften vonnöthen, mit vorwissen und guethaissen ihro der herren inspectorn unter sie alle gleich außtheillen, dabey soll sie vor andern keine vorthl haben. [9.] Ihrer verordneten muetter, wer die zur zeit seyn würdet, sollen sie allen schuldigen gehorsamb und ehrerbüettung erzaigen, die aufgetragene haußarbeithen, sonderlich die
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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