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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 684 -
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Seite - 684 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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684 VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63) [8.] Achtens wird ausdruckhlichen hiermit verordnet und anbefohlen, das keine allein, sonderen allmahlig mit einer gespänin, folglich alle jederzeit baarweis ausgehen, auch ohne tragung deren ihnen beygeschafften mäntlen und hüten ausser der [/] stüfftung sich nicht schon noch betretten lassen solle. [9.] Neüntens wird ihnen, stüfftungs persohnen, ohnbedenkhlich verstattet, allerhand ringe arbeithen, welche sie kündig und vermögend seynd, zu verrichten, jedoch das andurch weder sie selbsten noch auch die andere in ihren andachten nicht verhinderet werden. [10.] Zehendtens hat sowohl die vorgesezte mutter als auch jedwedere deren stüfftungs persohnen auf das feüer und liecht bestmöglichste obsorg zu tragen, damit kein schaden beschehe. [11.] Eylfftens sobald es abend wird, und der englische grues geleithet worden, solle das haus gespörret, die schlüssl hierzu von der mutter übernohmen und keiner über neün uhr nachts auszubleiben, noch auch einer frembden persohn über nacht der unterstand in dem stüfftungshaus verstattet werden. Sofehrne nun schlüsslichen und [12.] zwölfftens eine oder anderea aus denen stüfftungs persohnen diser gemachten saz und ordnung auf das genauiste nicht nachkommen oder [/] ansonsten zankh und greinhändl anfangen wurde, solle vor allen die vorgesezte mutter, sie davon in gütte abmahnen, bey nicht verfangung dessen die anzeige dem aufgestelten inspectori alsogleich thunb, welche eine solche unfridsamec stüfftungs persohn zur ruhe und einigkeit für das erstemahl mit nachdrukh anzuweisen und da sie sich hierauf nicht besserte, ihro das anderte mahl die verpflegungsportion von einer ganzen wochen abzuziehen und in jenen fahl, wan selbe fehrers ein oder anderen punct diser vorgeschribenen saz und ordnung übertretten möchted, der von ihro kay(serlichen) könig(lichen) may(estät) allergnädigst aufgestelten hofcommission die umbständliche vorstellung zu machen hate, wo sodan eine dergleichen unruhig und widerspenstige persohn von der stüfftung ohnverschonnt verstossen und anstatt derselben ohne weitheren eine andere aufgenohmen werden solle, damitf dan alleng demeg stetts forth auf das genauiste nachgelebet werde und sich keine mit der unwüssenheit entschuldigen könne, als solle dise saz und ordnung an jedwederen Quatember Sonntag nachmittag nach verrichteten gewöhnlichen gebett durch die vorgesezte mutter oder jene, welche des lesens am besten kündig ist, denen übrigen lauth und deütlich vorgelesen werdenf. Wornach sichh jedwedere gebührend zu betragen und vor schaden zu hütten wüssen wird, den 24ten Novembris 1753. [/] Verzeichnus, was die in die stüfftung der h(eiligen) Elisabethae nechst dem lazareth alda aufgenohmene arme weibs persohnen das ganze jahr hindurch wochentlich und täglich für gebetter zu verrichten schuldig und verbunden seynd. Sonntags in der fruhe das morgen gebett, sodan die litaney von allen heilligen samt dem darzue gehörigen 69ten psalm und denen darauf folgenden gebettern, sodan die litaney a Korr. aus anderen. b Korr. aus machen. c Korr. in linker Spalte aus ... [unleserliches Wort]. d Folgt die anzeige, getilgt. e Über der Zeile nachgetragen. f–f In linker Spalte nachgetragen. g–g Korr. aus dieser sazung und ordnung. h Folgt d.., getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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