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684 VI.6 Steiermark: Graz – Armenhaus, Bürgerspital, Lazarett (Edition Nr. 55–63)
[8.] Achtens wird ausdruckhlichen hiermit verordnet und anbefohlen, das keine
allein, sonderen allmahlig mit einer gespänin, folglich alle jederzeit baarweis ausgehen,
auch ohne tragung deren ihnen beygeschafften mäntlen und hüten ausser der [/] stüfftung
sich nicht schon noch betretten lassen solle.
[9.] Neüntens wird ihnen, stüfftungs persohnen, ohnbedenkhlich verstattet, allerhand
ringe arbeithen, welche sie kündig und vermögend seynd, zu verrichten, jedoch das
andurch weder sie selbsten noch auch die andere in ihren andachten nicht verhinderet
werden.
[10.] Zehendtens hat sowohl die vorgesezte mutter als auch jedwedere deren
stüfftungs persohnen auf das feüer und liecht bestmöglichste obsorg zu tragen, damit kein
schaden beschehe.
[11.] Eylfftens sobald es abend wird, und der englische grues geleithet worden, solle
das haus gespörret, die schlüssl hierzu von der mutter übernohmen und keiner über neün
uhr nachts auszubleiben, noch auch einer frembden persohn über nacht der unterstand in
dem stüfftungshaus verstattet werden. Sofehrne nun schlüsslichen und
[12.] zwölfftens eine oder anderea aus denen stüfftungs persohnen diser gemachten
saz und ordnung auf das genauiste nicht nachkommen oder [/] ansonsten zankh und
greinhändl anfangen wurde, solle vor allen die vorgesezte mutter, sie davon in gütte
abmahnen, bey nicht verfangung dessen die anzeige dem aufgestelten inspectori alsogleich
thunb, welche eine solche unfridsamec stüfftungs persohn zur ruhe und einigkeit für das
erstemahl mit nachdrukh anzuweisen und da sie sich hierauf nicht besserte, ihro das
anderte mahl die verpflegungsportion von einer ganzen wochen abzuziehen und in jenen
fahl, wan selbe fehrers ein oder anderen punct diser vorgeschribenen saz und ordnung
übertretten möchted, der von ihro kay(serlichen) könig(lichen) may(estät) allergnädigst
aufgestelten hofcommission die umbständliche vorstellung zu machen hate, wo sodan
eine dergleichen unruhig und widerspenstige persohn von der stüfftung ohnverschonnt
verstossen und anstatt derselben ohne weitheren eine andere aufgenohmen werden solle,
damitf dan alleng demeg stetts forth auf das genauiste nachgelebet werde und sich keine
mit der unwüssenheit entschuldigen könne, als solle dise saz und ordnung an jedwederen
Quatember Sonntag nachmittag nach verrichteten gewöhnlichen gebett durch die
vorgesezte mutter oder jene, welche des lesens am besten kündig ist, denen übrigen lauth
und deütlich vorgelesen werdenf. Wornach sichh jedwedere gebührend zu betragen und
vor schaden zu hütten wüssen wird, den 24ten Novembris 1753.
[/] Verzeichnus, was die in die stüfftung der h(eiligen) Elisabethae nechst dem lazareth
alda aufgenohmene arme weibs persohnen das ganze jahr hindurch wochentlich und
täglich für gebetter zu verrichten schuldig und verbunden seynd.
Sonntags in der fruhe das morgen gebett, sodan die litaney von allen heilligen samt dem
darzue gehörigen 69ten psalm und denen darauf folgenden gebettern, sodan die litaney
a Korr. aus anderen.
b Korr. aus machen.
c Korr. in linker Spalte aus ... [unleserliches Wort].
d Folgt die anzeige, getilgt.
e Über der Zeile nachgetragen.
f–f In linker Spalte nachgetragen.
g–g Korr. aus dieser sazung und ordnung.
h Folgt d.., getilgt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin