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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 704 -
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Seite - 704 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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704 VI.12 Steiermark: Radkersburg – Bürgerspital (Edition Nr. 70) [5.] Fünftens solle derselbe und seine ehekonsortin sich gegen die spitaler und armen leute ganz glimpflich bezeigen, sie auch ohne ursach mit worten und werken nicht übel traktiren, sondern hat man nur zu besorgen und darob zu seyn, damit zwischen ihnen, armen leuten, kein zank, neid oder haß sich ergebe, in solch ereignenden fall alsogleich abgestellet, folgsam keineswegs einiger unwillen oder zwitracht zwischen ihnen gestattet werde, und sollen sie, armen, auch solche vereinigung ganz gutwillig annehmen, sich mit nichten dawider setzen, sondern mit einander in der furcht Gottes ehrbar, einig, züchtig und friedsam leben, sich auch von allerley leichtfertigkeiten, gotteslästerungen, saufen, zanken, hadern, winkelheurathen und dergleichen unanständigen lebenswandel gänzlich enthalten, selben auch ohne vorwissen seiner, des spitelmeisters, erlaubniß aus [/] dem spital zu gehen, viel weniger herum zu vagiren, das almosen zu sammeln oder die wirthshäuser zu besuchen nicht gestattet werden solle, solchemnach haben sie, sämment(liche) armen, alle unzucht in worten und werken zu vermeiden; im fall aber sich einer oder mehrere über seine, spitelmeisters, gütliches untersagen daran nicht kehren wollten, sollen selbe gebührend und nach beweis der für sie, armen, aufgezeichneten regeln und satzungen ganz unverschont abgestraft werden, in den schon daselbst angemerkten fall aber ist die sache unverweilt einer hochansehn(lichen) landesstelle zu hinterbringen. [6.] Sechstens solle alltäglich das spitalthor zur rechter zeit und weil gesperet, und außer sich ergebenden casibus necessitatis kein spitaler hinausgelassen werden; ereignete sich aber, daß ein oder anderer ohne special licenz nach der sperr nicht zu haus seyn wurde, ist selber obangezogenermassen zu bestrafen. [7.] Siebentens hat er, spitelmeister, besonders zu beobachten, auf das allenthalben die saubrigkeit gehalten, auch damit die armen, welche noch einigermassen bei kräften sind, nicht in müssiggang gelassen, sondern mit der arbeit, welche sie verrichten können, angehalten werden. Herentgegen solle [8.] achtens ihnen, samment(lichen) spitalern, ihre zur unterhaltung gewidmete geldportion per täglich 5 xr. wochentlich oder täglich nebst 2 seitl wein in natura, soweit die von der herrschaft Freyspurg jährlich überkommende 4 startin deputat wein [/] dazu auslangen, und wann diese konsumirt, so dann täglich 2 xr. in geld, wie es bisher beschechen, richtig verabreichet, und ebenso auch mit jeder eintrettenden neuen jahreszeit das flucherische stiftungs kontingent per 10 fl., welches bei dem magistrat zu erheben kommt, denselben auf die hand ausgetheilet werden; auch solle beinebens darob seyn, daß die spitalspersonen so viel möglich alle insgesamt zu gewissen und gleichen stunden das mittag- und nachtmahl einnehmen, den kranken aber, so aus schwachheit nicht aus dem beth können, ihre speisen zugetragen und gereichet werden, nicht weniger, daß sie auch jedesmal vor und nach dem essen das gewöhnliche gebett verrichten, bei dem essen all unnützes geschwäz vermeiden und sich aller zucht und ehrbarkeit gebrauchen. Und da [9.] neuntens eine arme person krank und schwach sich befindet, worauf sonders acht zu geben ist, soll solches dem alldort befindlichen apotheker oder chyrurgo zeitlich angezeiget, dem kranken die vorgeschriebenen hilfsmittel und medizin gratis abgereichet, und ihme alle ohnedem seinem nebenmenschen schuldige und kristliche liebe erwiesen, was dienlich seyn mag gekochet und gereichet, auch sonst mit aller nothdurft gewartet, folgsam in todtesnöthen mit den heiligen sakramenten versehen und an ihm nichts verabsäumet werden, und im fall ein patient mit gefährlich ansteckender krankheit behaftet oder solche nur besorget werden solle, [/] selber alsogleich separirt und in ein besonderes zimmer gebracht werden solle.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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