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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 705 -
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Seite - 705 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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VI.12 Steiermark: Radkersburg – Bürgerspital (Edition Nr. 70) 705 [10.] Zehntens wenn ein spitaler oder spitalerin abstirbt, solle die anzeige einer hochansehnlichen stelle jedesmal schleinigst gemacht werden und entweder gleich untereinstens oder kurz darauf ihr vermögen, es mag viel oder wenig betragen, beschrieben und das inventarium darüber nebst der anzeige, ob kinder vorhanden oder nicht, eingeschicket werden, darüber die gnädige verordnung, was mit dem verlaß disponirt wird, abwarten, und sodann solchen in seiner amtsrechnung ordentlich per empfang und die ausgaben mit gehörigen quittungen belegen solle. Und sintemalen [11.] eilftens die aufnahme der spitalspersonen allein von hochansehnlicher stelle dependirt, folglich wenn derselben gnädig beliebete über das suppliziren der armen vorher ihn, spitalmeister, zu vernehmen: so hat derselbe auf diejenigen kein regard zu machen, welche ihre lebenszeit mit saufen oder sonsten leichtfertig und in muthwilligen wandel zugebracht und ihrer armuth selbst ursach sind, folglich des werkes der barmherzigkeit nicht würdig sind, welches dann auch mit jenen zu verstehen ist, die mit der ansteckenden seuche, aussatz, franzosen und andern krankheiten, die man kontagios nennet, beladen oder mit unsinnigkeiten oder rasereyen behaftet sind; und solle auch keineswegs auf die rekommendation, sondern [/] wenn vorbedeute umstände nicht zugegen sind, nur allein auf die bedürftigen und nothleidenden, sonderlich aber auf die bürgerlichen personen, so den andern jederzeit vorgezogen werden sollen, reflektiren, solche gehorsamst vorschlagen und darüber die gnädige vorbescheidung und befehl erwarten, immittels aber bis resolvirung eines andern pfründners die erledigte geldportion dem spital in ersparung fallen solle. [12.] Zwölftens wird ihm, spitalmeister, hiemit ernstlich und bei wirklicher bestrafung verbotten, von den einkommenden armen personen die mindeste erkenntniß, diskretion, oder wie solche benennet werden mag, anzunehmen, viel weniger solche von ihnen zu erpressen und bei dem eintritt in das spital an ihren täglichen geldportionn einzubehalten. [13.] Dreyzehntens soll ein eigenes einschreibbuch oder prothokoll gehalten, in solchem die dermalen in dem spital befindlichen und künftighin einkommenden spitalspersonen mit tauf- und zunamen, auch alter, geburtsort der männer und weiber, auch ob und was selbe von ihrem vermögen etwann mithinein gebracht haben, auch wann sie aufgenommen worden und wann ihnen die verpflegsportion zu reichen angefangen worden, ordentlich eingeschrieben werden; sodann wenn ein und die andere person abstirbt, hinauskomt oder sonst von der verpflegungsportion exkludirt wird, solches in margine mit ansetzung des datum und der jahrzahl, so es geschehen, angemerket werden. [14.] Vierzehntens wird ihm, spitalmeister, obliegen auf die spitalwohnung und dazu gehörigen gebäude [/] genaue obsicht zu tragen, damit selbe in baulichen stand erhaltena; die rauchfänge und feuerstätte öfters zu besichtigen und sicher zub halten; dasc die per circularia vorgeschriebenen feuer-requisiten beigeschaffet, den spitalern besonders die spannlichter und das tobackrauchen alles ernstes eingestellet und verbotten werde; jedoch solle demselben nicht erlaubt seyn ohne schriftlichen konsens seiner hochansehn(lichen) stelle von sich selbst ein neues gebäu oder sonst kostbare und über 20 fl. sich erstreckende reparationen, außer solche reparationes wären ob periculum in mora unumgänglich a Folgt auf, getilgt nach dem Satzzeichen. b Über der Zeile eingefügt. c Über der Zeile eingefügt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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