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VI.17 Steiermark: Mariazell – Klosterspital (Edition Nr. 76) 721
VI.17 Steiermark: Mariazell – Klosterspital (Edition Nr. 76)
Nr. 76
Ordnung des Klosterspitals in Mariazell.
Mariazell, 1751 März 31
Archiv: StLA, RuK, Sach 127 I, K. 400, fol. 538r–539 v
Archivermerk: Spittals statuta in Maria Cell. E.
[538r] Satzungen welche, die in daß spittal an- und aufgenohmen werden, zu halten
verbunden seynd.
[1.] Erstens all und jede werden Gott, dem allerhöchsten, förchten, ihme allein
dienen, ehrbahrlich, fridlich und einig leben, von gottslästerung, ehrabschneiden, voll
trincken und all andern lastern nicht das geringste verspiren lassen, auch vor alle dero
gutthäter unabläsßlich betten.
[2.] Andertens werden alle und jede monatlich wenigst ainmalh und zwar an den
ersten monnath-Sontag beichten und daß hochwürdigste altars sacrament empfangen,
auch da sie dises verrichtet, dem spittl herrn (allenfahls er solches anverlanget) die
beichtzödl beybringen und behandigen.
[3.] Drittens von s(ank)t Georgen biß s(ank)t Michaelis tag wird das zeichen zum
auffstehen umb halber 5 uhr, von s(ank)t Michaelis aber biß s(ank)t Georgen tag umb
5 uhr morgens gegeben werden. Ain halbe stund darauf werden alle, sowohl die manns-
als weibs bilder, ehrbahr geklaydter in dem gemainen grossen wohn- oder speißzimmer
sich einfinden, alda nach in der [538v] still verrichten morgens gebett den rosenkranz
von der allerheiligsten dreyfaltigkeit lauth mit einander betten und nach disem sich (so
vill möglich paar und paar weiß) in die kirchen verfiegen, auch da selbst denen zwey
folgenden heiligen messen nebst abbettung deren gewöhnlichen 2 heiligen rosenkränz
andächtig beywohnen, so dan sich widerumb nach hauß begeben und der hand arbeith
(so man ihnen vorgeben wird) abwarthen, biß auf drey viertl gegen 9 uhr, alwo die lytaney
aller heiligen zu betten und nach solcher die angewisene arbeith fortsezen, biß auf 11
uhr. Umb 11 uhr wird zum mittagmahl geleütet und nach lauth verrichten tisch gebet
das jenige in aller zucht und ehrbarkeit genossen, waß ihnen die güttigste hand Gotts
zueschicket. Nach vollendten mittagmahl und abermahligem tüsch gebett und zwar von
ain uhr an biß es zeit ist zu den königlichen rosenkranz in die kirchen zugehen, wird
widerumb die angeschaffene arbeit vorgenohmen, auch mit diser die übrige zeit nach der
zuruckkunfft aus der kirchen biß auf 5 uhr zuegebracht. Umb 5 uhr wird der h(eilige)
rosenkranz von unser lieben frauen, die lauretanische lytaney samt dem salve regina,
dann auch 5 vater unser, 5 ave maria und der glauben [539 r] von allen anwesenden
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin