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740 VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88)
[2.] andertens wochent(lich) drey, als am Mittwoch, Freytag und Samstag,
jedesmahlen einen rosenkranz für die gutthätter offentlich mit einander [/] betten; und
gleichwie
[3.] drittens der aufnahm derenselben der herrschafft Haus allein gebühret, also
solle es auch in ihrer freüen willkühr stehen, dise oder aus denen pregattner(ischen) alt
erlebten und unvermöglichen burgern oder derley eigenen unterthannen oder auch aus
denen jenigen, welche zu aufnahm des spittals einige mittl hinein zu bringen hetten, zu
erwöhlen. Endlich und
[4.] vierttens stehet erwehnter herrschafft Haus freü, die von denen dasigen
unterthannen bei denen todtfählen bishero aufgerechnete zuetrags gelder entweder noch
längers zu verwilligen oder nöthig erachtenden fahls künfftig wider auf zu heben.
Welche ordnung also ich hiermit nit allein von grund und voggt herrschaffts weegen
mit eigener unterschrifft und gräf(lichen) ferttigung (doch diser in alle anndere weeg ohne
nachtl und schaden) corroboriren, sondern auch eine hochlöb(liche) oberoesterreich(ische)
repraesentation und cammer etc., [/] um deren confirmation zugleich geziement belange.
Actum Wien, den 13. Octobris 1756
[L. S.] Otto Gundacker graff von Starhemberg, mpria.
Nr. 85
Ordnung des Herrschaftspitals in Tragwein.
Schloss Haus, 1756 September 26/Wien, 1756 Oktober 13
Archiv: OÖLA, A. der Landeshauptmannschaft, [Ältere Stiftungen,] Scha. 148
Rückvermerk: Ordnung für das anherig herrschaft Reichenstein(isch)e spittall negst
Tragein, verfast schlos Haus den 26. Septembr(is) 1756.
Ordnunga für das anherig herrschaft Reichenstein(isch)e spittall negst Tragein, verfast
schlos Haus, den 26ten Septembris anno 1756
[1.] Erstlich sollen in diesem spittall, gleichwie bishero also auch in hinkunfft, acht
spitäller auf die bis nun gewöhn(liche) arth, das ist mit der hergebrachten täg(lich)
nöthigen ordi(nar)i kost und wochent(lich)en 1 lb. fleisch, auch zu gewissen jahrs-
oder hey(ligen) zeiten, nemblichen zu Weyhnachten, Neüen jahr, dann Osstern und
Pfüngsten mit einem prädl und trunckh nebst der freüen wohnung und ligerstatt, item
notthurfftigen gwand und hals wäsch verpfleget werden; sye hingegen ungehindert
ihres hinein zu bringenden wenigen capitals dem spittall mit spünnen und anderen
gemeinsammen handarbeith nach ihren möglichen leibs kräfften an die hand zu gehen
schuldig seyn, wo annebens bei ein oder des anderen töglichen abgang der conducirungs
[/] unkosten aus gm(ein)er cassa zu bestreitten ist. Darbei nun müssen sye auch
[2.] andertens täglich einen rosenkranz und die laurentan(ische) litaney für die
gutthätter offentlich miteinander betten; und gleichwie
[3.] drittens die aufnahm dererselben der herrschaft Reichenstein allein gebühret, also
solle es auch in ihrer freüen willkur stehen, dise aus alt erlebt und unvermöglich dahinigen
a Unten am Seitenrand: ad lit. H, ad fasc. III in n. VIII ad n. 1.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin