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VII.1 Oberösterreich: Repräsentation und Kammer – (Edition Nr. 78–88) 751
einsicht der obrigkeit anzuzeigen, dann ohne deroselben specialen consens dem spittall
keine unnöthige ausgaben zuezuziechen, hiemit ernstlich und bey verluhrst seines
dienstes aufgetragen und respectu deren spittall capitallien und rechnungs erlagen, auch
alljährlich richtiger einforderung deren zünnsen an die in spittall und milden stüfftungs
angelegenheiten albereits ergangene und noch könfftighin ergehende generalia und deren
buchstäblichen inhalt angewisen ist. Wiezumahlen auch
[24.] vier und zwainzigistens die anzahl deren in der herrschaffts jurisdiction
befindlichen armen leithen so gros ist, das unmöglich alle in das spittall eingenohmen
und in selben verpfleget werden können, dargegen aber gleichwohl ihnen von
demselben einigen genuß zuekomen zu lasßen billich ist, als behaltet sich die grund-
und vogtobrigkeit hiemit ein vor allemahl bevor, in soweith es die besizende mitl des
spittalls zuelasßen und das vermögen nicht geschmähleret wierdet, denen vor anderen
am nothdörfftigsten persohnen, auch ausßer dem spittall mit einer proportionierten geld
oder traid abgab je- und allzeit ingedencka seyn zu könen.
[25.] Fünff und zwainzigstens reserviert sich hiemit dieselbe noch weiters dise
gegenwärttige ordnung nach beschaffenheit deren umständen, auch sich etwo vergrösßer-
oder verminderenden vermögens stands des spittalls nach dero [14v] wohlgefahlen und
ersechenden besten offtersagten spittalls in ein sowohl als anderer zu verminderen, zu
mehren, auch wohl gar abzuthuen und eine andere davor zu errichten, entzwischen aber
ist diser in in [!] allen puncten unnd clausuln auf das genauiste nachzuleben und das
solches würckhlich geschehe.
[26.] Sechs und zwainzigstens einen zeitlichen pfleeger deren herrschafften Prandegg
und Zellhof von zeit zu zeit die behörrige obsorg und nachsicht zu tragen, auch von jahr
zu jahr die ihme von dem spittallmaister erlegende rechnungen ehistens zu revidieren
und in nahmen hochgnädiger vogtobrigkeit (wie es bishero beschehen) aufzunehmen und
nach befindender richtigkeit zu ratificieren ernstgemäsßnistb aufgetragen.
Zu urkund ist dise spittallordnung in zwey gleichlauttende exemplaria gebracht und
von mir, endes gefertigten als dermahligen inhabern deren herrschafften Prandegg und
Zellhof, auch vogtherrn des spittalls zu Zell, eigenhändig unterschriben und geferttiget,
sodann eines der canzley zu Zellhoff zur verwahrung eingeantworthet und das andere
dem spittallmaister zu seiner darnach zu nehmen habenden verhalt zuegestellet worden.
Actum auf meiner herrschafft Zellhof, den 4ten Aug(ust) anno 1756.
[L. S.] Norbert Antoni graf und herr von Salburg, mpria.
a Folgt zu, getilgt.
b Mit roter Farbe unterstrichen und Fragezeichen in roter Farbe am Rand.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin