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772 VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97)
ohnfürdencklichen jahren beobachtet worden, jederzeit genau halten, auch denen armen
spitällern nichts abkommen und entziechen lassen solte, bey widerigen fahls zu befahren
habenden empfindlichen ahndung, wie nicht weniger schwäristen verantwortung bey Gott.
Actum bey dem baron schiferi(schen) spitallstüffts in Eferding, den 8ten Januarii anno 1756.
[L. S.] Georg Brix, freyherr von Hoheneck als administrator.
Nr. 97
Instruktion für den Herrschaftspital-Spitalpfleger (Schiferschen Erbstift) in Eferding.
Eferding, 1793 Juni 14
Archiv: OÖLA, Schifersches Erbstift, Schbd. 3, unfoliiert
Rückvermerk: Lit. OO.
Amts-instruction für den pfleger des baron Schieferischen spitals in Eferding
[1.] 1mo Ausser der rekognizion für die frau vogtfrau und der ihr bereits gegenwärtig
angewisenen oder angewisen werden dürfenden emolamenten ausser der jeztemanirten
besoldungen ausser den landesfürstlichen und grundherrlichen steuern und ausser den
verpflegsporzionen der pfründler darf ohne ausdrücklicher hoher regierungsanordnung
nicht das mindeste bezahlet werden.
[2.] 2do Uber alle baureparzionen, welche 9 fl. übersteigen, muß die hohe
begnehmigung eingeholet, das herstellende jahr benennet, auch die ursachen der
gebrechlichkeit mit beigesetzet werden. [/]
[3.] 3tio Ist der pflegsbeamte verbunden, alle wochen zweymal das gesammte gebäude
wohl zu durchsehen, damit das gebrechliche gleich in der ersten zeit könne ausgebessert,
mithin durch die alsogleiche abhilfe grösserer kostenaufwand vermieden werde.
Nebst dieser in jeder woche zweymal zu pflegende nachsicht muß auch bei jeden
sturmwind oder stärker und länger anhaltender regen alsogleich zu vorgedachtem ende
nachgesehen werden.
[4.] 4to Ausser dem pflegsbeamten darf niemand das mindeste bei irgend einem
handwerksmann machen lassen, daher also erforderlich wird, daß jeder handwerksmann
über die zu verfertigende arbeit ein einschreibbüchel erhalten, dieses bei dem [/]
pflegsbeamten aufbewahrt bleibe, und solches nur damals abgegeben werde, wenn
der pflegsbeamte ein sonder anderes zu machen befiehlt, bei rückstellung des büchels,
welches zur zeit der eben ablieferenden arbeit geschehen muß, ist der pflegsbeamte in die
pünktliche übersicht gesetzet, ob nicht etwa mehra gemachet als anbefohlena oder mehrb
eingeschriebenb als verfertigetc worden seyec.
[5.] 5to Ist der pflegsbeamte verbunden, bei den in pachtung hindangelassenen äckern
und wiesgründen zur erforderlichen zeit nachzusehen, ob solche nicht abgerückt, fleißig
umgerissen und ordentlich gedunget werden, wo sodann bei befund einer schlechten
pflegung nicht nur der bestandman zu ermahnen, sondern alsogleich hievon die anzeige
der hohen landstelle zu machen wäre.[/]
a–a Im Original unterstrichen.
b–b Im Original unterstrichen.
c–c Im Original unterstrichen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin