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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 772 -
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772 VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97) ohnfürdencklichen jahren beobachtet worden, jederzeit genau halten, auch denen armen spitällern nichts abkommen und entziechen lassen solte, bey widerigen fahls zu befahren habenden empfindlichen ahndung, wie nicht weniger schwäristen verantwortung bey Gott. Actum bey dem baron schiferi(schen) spitallstüffts in Eferding, den 8ten Januarii anno 1756. [L. S.] Georg Brix, freyherr von Hoheneck als administrator. Nr. 97 Instruktion für den Herrschaftspital-Spitalpfleger (Schiferschen Erbstift) in Eferding. Eferding, 1793 Juni 14 Archiv: OÖLA, Schifersches Erbstift, Schbd. 3, unfoliiert Rückvermerk: Lit. OO. Amts-instruction für den pfleger des baron Schieferischen spitals in Eferding [1.] 1mo Ausser der rekognizion für die frau vogtfrau und der ihr bereits gegenwärtig angewisenen oder angewisen werden dürfenden emolamenten ausser der jeztemanirten besoldungen ausser den landesfürstlichen und grundherrlichen steuern und ausser den verpflegsporzionen der pfründler darf ohne ausdrücklicher hoher regierungsanordnung nicht das mindeste bezahlet werden. [2.] 2do Uber alle baureparzionen, welche 9 fl. übersteigen, muß die hohe begnehmigung eingeholet, das herstellende jahr benennet, auch die ursachen der gebrechlichkeit mit beigesetzet werden. [/] [3.] 3tio Ist der pflegsbeamte verbunden, alle wochen zweymal das gesammte gebäude wohl zu durchsehen, damit das gebrechliche gleich in der ersten zeit könne ausgebessert, mithin durch die alsogleiche abhilfe grösserer kostenaufwand vermieden werde. Nebst dieser in jeder woche zweymal zu pflegende nachsicht muß auch bei jeden sturmwind oder stärker und länger anhaltender regen alsogleich zu vorgedachtem ende nachgesehen werden. [4.] 4to Ausser dem pflegsbeamten darf niemand das mindeste bei irgend einem handwerksmann machen lassen, daher also erforderlich wird, daß jeder handwerksmann über die zu verfertigende arbeit ein einschreibbüchel erhalten, dieses bei dem [/] pflegsbeamten aufbewahrt bleibe, und solches nur damals abgegeben werde, wenn der pflegsbeamte ein sonder anderes zu machen befiehlt, bei rückstellung des büchels, welches zur zeit der eben ablieferenden arbeit geschehen muß, ist der pflegsbeamte in die pünktliche übersicht gesetzet, ob nicht etwa mehra gemachet als anbefohlena oder mehrb eingeschriebenb als verfertigetc worden seyec. [5.] 5to Ist der pflegsbeamte verbunden, bei den in pachtung hindangelassenen äckern und wiesgründen zur erforderlichen zeit nachzusehen, ob solche nicht abgerückt, fleißig umgerissen und ordentlich gedunget werden, wo sodann bei befund einer schlechten pflegung nicht nur der bestandman zu ermahnen, sondern alsogleich hievon die anzeige der hohen landstelle zu machen wäre.[/] a–a Im Original unterstrichen. b–b Im Original unterstrichen. c–c Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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