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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 773 -
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Seite - 773 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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VII.2 Oberösterreich: Eferding – Herrschaftspital (Edition Nr. 89–97) 773 [6.] 6to Die zum eigenen bedarf beibehaltene waldung muß ebenfalls monatlich von dem pflegsbeamten besichtiget werden, und alles, was schaden bringlich ist, auf das sorgfältigste abgewendet werden, wie dann auch in jenen fällen, wo dem eintretenden schaden nicht durch seine wirksamkeit abgeholfen werden könnte, die anzeige an hohe behorde zu machen wäre. [7.] 7mo Mit abführung der landsfürstlichen steuern ist pünktlich zuzuhalten und würde das anzurechnente saumsal interesse bei späterer abfuhr niemand andern als den pflegsbeamten selbst treffen, daher die haltung der steuertäge zu vorgeschriebenen zeit dem pflegsbeamten zum unverrückten augenmerke zu [/] dienen hat, auch darf den unterthanen der bestimmte zahlungstermin an landesfürstlichen und grundherr(lichen) steuern nicht verlängert werden, ausser derselbe wäre durch viechfall, wassergüsse, schauer, miswachs oder feuersbrunst ausser zahlungsstand gesetzet, welch dieses sohin der hohen landesstelle angezaiget werden müßte. Auf die zahlung der pachtschillinge, der zehend- und dienstgetraid-reluizionsbeträge muß unnachsichtlich mit dem zahlungsverfallstermin gedrungen werden. Ebenso müßen auch die interessen von den bei privaten haftenden kapitalien ohne rücksicht zur verfallszeit gezahlet werden, und wäre bei nicht pünktlicher zahlungs zuhaltung das kapital alsogleich auf kosten des her[/]schuldners aufzukünden, einzutreiben und in öffentlichen fonde zinsbar anzulegen. 8vo Bei den pfründlern kömmt von den pflegsbeamten wenigstens des tages 2 mal nachzusehen, damit derselbe sowohl wegen der verköstungsart als wegen des sittlichen häuslichen lebens, dann wegen der gefahren mit holz und licht sich überzeuge und wegen abwendung des durch letztere öfters entstehenden schaden fürgebeuget werde. [9.] 9no Das spitalsgebäude muß, sobald es zu dämmern anfängt, gesperret werden, doch bleibt den spitälern unbenommen, auch bei schon gesperrten spitale auszugehen und so lange aussen [/] zu verweilen, als es die bisherige spitalsordnung gestattet hat. Zu diesem ende wird also erforderlich, daß auch von aussen des spitals geläutet werden, mithin der betreffende pfründler oder pfründlerin eingelassen werden könne. [10.] 10mo Das brennholz muß den pfründlern zu 2 und 2 tage fürgegeben werden, daher also winterszeit sehr wohl auf die mehr oder mindere kälte pünktliche achtung zu tragen ist, ebenso wird zur ersparung winterszeit sehr viel beitragen, wann die scheiter die gegenwartig nach ihrer ganzen länge in den ofen geworfen wurden, künftig abgeschnitten werden, weil der rückwerts des ofens brennende theil zur [/] erwärmung des zimmers nicht viel beiträgt, mithin ungleich mehr versplittert als genützet wird, eben so mag auch zur ersparung des holzes sehr viel beitragen, wenn nach abgebranntem feuer die kohle zusammengescharrt und das zugloch gut verstopfet wird. [11.] 11mo Die pflegung der kranken ist das heilsamste institut für die nothleidente menschheit, der pflegsbeamte hat daher bei seinem täglichen besuche der pfründler sich ihrer gesundheitsumstände wegen zu bekümmern, den kranken alsogleich in das krankenzimmer überbringen und dem in Eferding befindlichen medico die erkrankung des pfründlers wissen zu lassen. [/] Die medizin ist von dortiger apotheke zu nehmen, auf das rezept vor dem artzt der name des pfründers anzusetzen und sohin halb oder ganz jährig von der apotheke der arzneikonto abzufordern, dem conto seind alle rezepte beizulegen, jedoch an dem summarischen betrage nur denen viertheile einsweilen zu bezahlen, weil das 4te viertheil erst dann nachgetragen wird, wenn die medikamenten hofbuchhalterei den von der apotheke aufgerechneter betrag normalartig angesetzt befindet, zu dem ende wird also erforderlich, daß sobald der apothekerkonto bezahlet
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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