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784 VII.3 Oberösterreich: Freistadt – Bürgerspital (Edition Nr. 98–103)
sonderna nur daß brott khonfftig verwilligen und geben wirdeta, haben ihr gelegenheit
anderwerts zusuechen; er und sie, spitlverwalter, sollen in allen spitlraittungen jederzeit
der spitaller namen und die zahl, wievill ihrer seint, einbringen, wan aines darvon stirbt,
allezeit denselben tag mit vleißb zuc seinem nahmen hin zueschreibenc, und wan wider ain
anders darfür hinein genomben wirdtd, desselbene namen in die verzaichnus eintragen
und sein hineinkhonffte mitf dem rathsbschaidt beweißen und also die raittung drauff
führeng. Nitweniger da ains [/] stirbt, solches dem hern burgermaister anzaigenh, der
ihme zubeschreibung dessen verlassenschafft und auffrichtung aines inventary jemandten
zuegeben wirdt, damit selbe verlassenschafft in derselbeni jahrsi raittung per empfang und
außgab, esj sey vil oder wenigj, eingebracht werden khan.
[4.] Vierttens hat erk, spittlverwalter, sie, die spittaller, auch dahin zuverhalten, das
sie allezeit beysamen in der grossen stuben zugleich mittags zeit zwischen zehen und
ailffe, abents zwischen fünff und sechs uhr essen, derowegen er in ermelte stuben lange
tafel machen lassen, das die manpersohnen nacheinander, die weibspersohnen auch
nacheinander (es wehre dan ain paar ehevolckh darunter) jeder an seiner außgezaigten
stöll sizen thuen, massen der rath gedacht, alßbaldt des spittals vermügen vermehrt
sein wird, ob der grossen stuben die grosse cammer zuerichten zulassen, jedem sein
gespörtes cämmerl einzugeben, das [/] sie miteinander, zu ersparung des liechts und
weniger feurs gefahr, schlaffen gehenl und alßdan khain stübl auß mangl des holz alß die
grosse wohnstuben haizen zulassen. Erm, spitlverwalter, solle auch gedacht sein, das man
zu einfridung eines gartens nach lend nach holz herzue bringe und aindtweders lädenm
schneiden oder spelten machen lasse, nachdem man befinden wird, daß es in des spittalls
gehilz zubekhomen istn.
[5.] Zum fünfften der spittaller underhaltung, khosst und tranckh betreffendt soll auf
dieselben wie bißhero beschechen, also auch nach hinführann in der wocheno dreyp tag
fleisch gespeistp, jeden tags ainem ain halbs pfundtq, die ybrige zween täg aberr, wie auch
am Freytag und Sambstag, oder wan sonsten ain fastag einfeldt, khoch, khnodens, arbes,
a–a Am linken Rand nachgetragen.
b Folgt beschreiben, getilgt.
c–c Am linken Rand nachgetragen.
d Folgt dasselb, getilgt.
e–e Am Rand nachgetragen.
f davor dasselb, getilgt.
g Folgt wie er und sie, getilgt.
h Korr. aus anzuzaigen, folgt hat, getilgt.
i–i Am linken Rand nachgetragen.
j–j Am linken Rand nachgetragen.
k Korr. aus herr.
l Folgt zuewardterin, getilgt.
m–m Unter dem Textblock und am linken Rand nachgetragen.
n Folgt drey tag, getilgt.
o Folgt fleisch, getilgt.
p–p Am linken Rand nachgetragen.
q Folgt und, getilgt.
r Korr. aus item.
s Folgt oder suppen khraudt, getilgt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin