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VII.3 Oberösterreich: Freistadt – Bürgerspital (Edition Nr. 98–103) 787
gueten unnd afftern pier vor verstandener massen zum wochentlichen deputat verspeißen
und zugleich wie die vorvermelte zua endt dißer instruction eingetragenea formab
vermag alles ordentlich verraitten. [/] Über ermelte dargaben soll er, spitlverwalter,
jedem spittaller des jars ain paar schuech geben und solliche auß dem im spitall vom
geschlachten viech verhandenen leder, allerdings wie es bißhero gebreüchig geweßen,
machen lassen. Wie er dan auch alle quatemberzeit ihnen das allmußen außthaillen und
in die fürnembste häußer allmußen pixen und täferl machen lassen solle.
Wir und khonfftige spitlverwalter sollen am spitlhoff für die spitaller nit mehr als
funffzehen hienner und ainen hann halten, darauff wochentlich winterszeitc ain achtl
habern, summersd zeit aber, wan sie außgehen khünnen, etwas wenigers zugebend, passiert
wirdt, jedoch das die ayr auch die spittaler und sonderlich die khranckhen genüessen und
solche nit anderwerts verwendet werden. Wie dan ingleichen die andere diensthiener für
sie zuverspeißen seint. [/] Weillen auch alhiee das rindere, khölber und schäffene fleisch
fasst die mehrere zeit in ainem gelt ist, und die spittaler wegen ihres alters zu zeiten lieber
ain khölberes oder schäffenes essen wolten, khan er ihnen solches anstatt des rindtfleisch
nemmen und geben lassen.
Mit aufferziechung und haltung des vieches im spitlhoff soll manf es also halteng, das
jahrlichh 4 stierl und 2 khüe, kelber und mehrers nit abgenomen werden, damit daß viech
nith zu heüffig seye, sondern sovill man järlich mit der füetterei (undi das noch darüberj
jederzeitk etwas im vorrath verbleiben) woll außhalten khanl, wan aberm des viechs aufn
den wintern zuvill sein wolt, solo man sich im herbsto aintweders mit schlächtigung oder
verkhauffungp ringern und darüber soll alle jahr der spitlraittung ain absonderliche
viech verraittung auff die weiß, wie in des [/] negstverstorbenen spitlverwalters Hannsen
Millers raittung der anfang gemacht worden und die formular zu endt diser instruction
eingetragen ist, unfehlbarq beygelegtr werdenr, dem spitlmair sol jährlichs ain mestschwein
diet geringeret und zway prüe schweindl undu mehr nit passirenu. Und derv spitlverwalter
darauff gedenkchenw, das allzeit die eltisten khüe, nachdem die khölber von ihnen
a–a Am linken Rand nachgetragen.
b Korr. aus formam.
c Am linken Rand nachgetragen.
d–d Am linken Rand nachgetragen.
e Folgt zu Freystatt, getilgt.
f Über der Zeile nachgetragen.
g Über der Zeile nachgetragen, darunter gehalten werden, getilgt.
h–h Am linken Rand nachgetragen.
i Korr. aus also.
j Am linken Rand nachgetragen.
k Folgt darvon, getilgt.
l Korr. aus oder einen von herbst.
m Über der Zeile nachgetragen.
n–n Am linken Rand nachgetragen.
o–o Am linken Rand nachgetragen.
p Folgt sich, getilgt.
q Folgt beigelegt und gethan werden, für den, getilgt.
r–r Am linken Rand nachgetragen.
s Folgt merers nit alß, getilgt.
t–t Am linken Rand nachgetragen.
u–u Am linken Rand nachgetragen, darunter gegeben, getilgt.
v Folgt soll herr, getilgt.
w Korr. aus gedacht sein.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin