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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 792 -
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Seite - 792 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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792 VII.3 Oberösterreich: Freistadt – Bürgerspital (Edition Nr. 98–103) register in raittung beigebracht werden unda damitb die trescher underc wehrendem treschenc das getraydt, bis es auff den casten khomet, in den städlen verwahrter halten khönnen, so solle der spitlverwalther in den beedn städlen, in jedem eind verwahrts cämerl vone holz und läden aufschlagen lassen, darein die trescher alle nacht schlag lassen, darein die trescher alle nacht das traydt, bis sie abwienten, hineinschitten und versperrenf sollena. Zu denen madt und schnitszeiten, da man tagwercher vonnöthen hat, solle spitlverwalter in den langen tägen des tags sechs khreizer zulohn bezallen, dem mayr aber auff jeden derselben tagwercher teglich zur underhaltung ain pfundt fleisch und ain laibl brott von drey pfunten [/] bewilligt, dargegen aber dem mayr das reißtraidt abgeschniten und auff den khassten zuverraitten gehörig sein. Betreffendt den außzehentner, soll er ihme für seinen lohn biß zu endt des außzehenden und seiner hilff zum auffladen geben, ain gulden vier schilling gelt, ain mezen khorn, zway viertl waiz und ain paar schuech, auch, solang es werth, ain halben emer pier und zu drey pfundten vierzehen laibl brodt, doch solle der spitlverwalter ainen solchen außzehentner bestellen, der die beschaffenheit der felder und die zehentbare gründt wisse, damit dem spittall nichts vergeben werde, und der auch leßen und schreiben khünne, damit er, außzehetner, jeden zehetman und wievill garben schwäres oder heuffl sohmer traidt bei jedem gefallen sey, auffzaichnen und hernach alle jahr in ein register zusamen tragen und dem herrn burgermaister einhendigen khan, auff das man waiß, wievill schöber khorn und waiz, auch wievill förth gers[/]te oder haber in zehent gefallen ist. [12.] Es solle auch zwelfften der spitlverwalter sich wegen verkhauffung allerlai getraidts jährlichen bey ainen erßamen rath umb den saz und tax schrifftlich anmelden, damit er solche ing seiner raittung beylegen khan, sonderlich sovill die gersten betrifft (weill jährlich über des spitals notthurfft alzeit ein mehrers verhanden) sich bemüehen, dieselbe im weissenpier haus zuvermelznen, damit man über die spittaller praupier, das malz etwas theurer als die gersten, verkhauffen und dem spittall ein wenig mehrern nuzen schaffen khan. [13.] Zum dreyzehnden dieh in dem spitl urbario begriffene richtige dienst und absonderlich von den vorigen verwaltern herrüehrende übergebene richtige ausständ in geldt und traid sollen nit allain alles fleiß und jedes jahr unfehlbahr zu der dienstzeit eingefordert, sondern dafern nach verstreichung vierzehen tag nach der dienstzeit sich jemandts verwai[/]gert oder den dienst nit gestehen will, solches dem rath alsobalden umb die compellierung anzaigen, damit solche dienst nit weitter in unrichtigkheit khomben, da sich auch die jenigen, welche dienstbar seint, verändern, sollen der neuen ihr tauff und zuenämmen anstat der alteni bey den diensten in dem urbario allezeitj geschribenk, auch der unrichtigen dienst halber fleissige nachfrage gehalten werden. a–a Unten am Seitenende nachgetragen. b Folgt man das außgetroschen, getilgt. c–c Am linken Rand nachgetragen. d Folgt camerl, getilgt. e Folgt laden, getilgt. f Folgt khönnen, getilgt. g Über der Zeile nachgetragen. h Über der Zeile nachgetragen. i Folgt nämen, getilgt. j Korr. aus fleissigen. k Folgt werden, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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