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792 VII.3 Oberösterreich: Freistadt – Bürgerspital (Edition Nr. 98–103)
register in raittung beigebracht werden unda damitb die trescher underc wehrendem
treschenc das getraydt, bis es auff den casten khomet, in den städlen verwahrter halten
khönnen, so solle der spitlverwalther in den beedn städlen, in jedem eind verwahrts cämerl
vone holz und läden aufschlagen lassen, darein die trescher alle nacht schlag lassen, darein
die trescher alle nacht das traydt, bis sie abwienten, hineinschitten und versperrenf sollena.
Zu denen madt und schnitszeiten, da man tagwercher vonnöthen hat, solle spitlverwalter
in den langen tägen des tags sechs khreizer zulohn bezallen, dem mayr aber auff jeden
derselben tagwercher teglich zur underhaltung ain pfundt fleisch und ain laibl brott von
drey pfunten [/] bewilligt, dargegen aber dem mayr das reißtraidt abgeschniten und auff
den khassten zuverraitten gehörig sein.
Betreffendt den außzehentner, soll er ihme für seinen lohn biß zu endt des außzehenden
und seiner hilff zum auffladen geben, ain gulden vier schilling gelt, ain mezen khorn,
zway viertl waiz und ain paar schuech, auch, solang es werth, ain halben emer pier
und zu drey pfundten vierzehen laibl brodt, doch solle der spitlverwalter ainen solchen
außzehentner bestellen, der die beschaffenheit der felder und die zehentbare gründt wisse,
damit dem spittall nichts vergeben werde, und der auch leßen und schreiben khünne,
damit er, außzehetner, jeden zehetman und wievill garben schwäres oder heuffl sohmer
traidt bei jedem gefallen sey, auffzaichnen und hernach alle jahr in ein register zusamen
tragen und dem herrn burgermaister einhendigen khan, auff das man waiß, wievill
schöber khorn und waiz, auch wievill förth gers[/]te oder haber in zehent gefallen ist.
[12.] Es solle auch zwelfften der spitlverwalter sich wegen verkhauffung allerlai
getraidts jährlichen bey ainen erßamen rath umb den saz und tax schrifftlich anmelden,
damit er solche ing seiner raittung beylegen khan, sonderlich sovill die gersten betrifft
(weill jährlich über des spitals notthurfft alzeit ein mehrers verhanden) sich bemüehen,
dieselbe im weissenpier haus zuvermelznen, damit man über die spittaller praupier, das
malz etwas theurer als die gersten, verkhauffen und dem spittall ein wenig mehrern nuzen
schaffen khan.
[13.] Zum dreyzehnden dieh in dem spitl urbario begriffene richtige dienst und
absonderlich von den vorigen verwaltern herrüehrende übergebene richtige ausständ in
geldt und traid sollen nit allain alles fleiß und jedes jahr unfehlbahr zu der dienstzeit
eingefordert, sondern dafern nach verstreichung vierzehen tag nach der dienstzeit sich
jemandts verwai[/]gert oder den dienst nit gestehen will, solches dem rath alsobalden umb
die compellierung anzaigen, damit solche dienst nit weitter in unrichtigkheit khomben,
da sich auch die jenigen, welche dienstbar seint, verändern, sollen der neuen ihr tauff und
zuenämmen anstat der alteni bey den diensten in dem urbario allezeitj geschribenk, auch
der unrichtigen dienst halber fleissige nachfrage gehalten werden.
a–a Unten am Seitenende nachgetragen.
b Folgt man das außgetroschen, getilgt.
c–c Am linken Rand nachgetragen.
d Folgt camerl, getilgt.
e Folgt laden, getilgt.
f Folgt khönnen, getilgt.
g Über der Zeile nachgetragen.
h Über der Zeile nachgetragen.
i Folgt nämen, getilgt.
j Korr. aus fleissigen.
k Folgt werden, getilgt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin