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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 824 -
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824 VII.4 Oberösterreich: Lambach – Klosterspital (Edition Nr. 104–105) h(eiligen) mesß heraingehen, welche aber von hochen alter, leibsgebrechlichkheit oder groben wetter hiervon abgehalten wurdten, dieselbe khönnen sommerszeit in der spittallcapellen, winterszeit aber in der stuben anstat der versaumbten mesß ain h(eiligen) rosencranz betten. Hernach [3.] drittens um zechen uhr täglich in der stuben miteinander zu mittag essen, auch vor- und hernach das gewöhnliche tischgebett verrichten, umb [/] zwölf uhr darauf ainen h(eiligen) rosencranz winterszeit in der stuben, sommerszeit aber in der kirchen, wie auch umb drey uhr vesper zeit abermahlen, wie erstgemelt, ainen h(eiligen) rosencranz betten, volglich abents umb sechs uhr neben verrichten tischgebett miteinander das nachtmall einnemben, umb siben uhr darauf das abent gebett ablegen, unnd sich alsdann in die ruehe begeben, wehr aber lenger aufbleiben will, deme soll es in sommer bis neun, in winter aber bis acht uhr zugelassen sein. Es sollen auch zum [4.] viertten sye, spittäller, Sonn- und feyrtäg sambentlich den h(eiligen) gottsdienst unnd offentlichen rosencranz in gedacht hiesiger closster kirchen, nichtweniger denen h(eiligen) messen, welche in der spittall capellen gelesen werdten (ausser erhebliche verhinterung), andechtig beywohnen. Und wann [5.] fünfftens ein herr praelath alhier oder geistlicher aus dem ehrwürdigen convent alda abstirbet, sollen sye, spittäller, vor den abgestorbenen dreyssig [/] täg nacheinander täglich ainen h(eiligen) rosencranz betten, auch bey solchen exequien und jahrtägen jedesmall gegenwärtig sein, unnd der abgeleibten seelen zu trost ihr andechtiges gebett darbey aufopfern. [6.] Sechstens soll mann dennen spittällern in der Fassten jedem ain guldten dreyssig khreuzer auf zwaymall, jedesmall jedem spitäller fünff und vierzig khreuzer austhaillen. Die samblung aber die andere volgente drey quarthall, unnd sollen alle spittäller ausser der köchin zusamblen schuldig sein. Gleichergestalten sollen vors [7.] sibente alle ausser ehrheblichen verhinderung zum wetterleuthen sich gebrauchen lassen, darbey ordentlich abwechslen, unnd die jänigen, so nicht leutten, unnter wehrenten wetter fleissig betten. Es soll [8.] ächtens ein jeder spittäller sein zimer sauber halten unnd allainig bewohnen, sich auch khainer unterfangen, in des andere zimer zugehen. Und wann [/] [9.] neuntens sich ainige krankhe in hospital befindten, seyen selbige in ain absonnderliches zimmer zu separiren, welchen mit aller sorgfaltigkheit aufzuwartten ist. Zum [10.] zechenten wirdt alles gottslästern, fluchen, greinen, zankhen unnd volsauffen bey straff der exclusion oder abschaffung aus dem spittall höchstens verbotten. Unnd wofehrn [11.] äinlfftens ain oder anderer spittäller nicht in aller Gottes forcht, fridt unnd ainigkheit leben, oder daß h(eilige) almosen nit dankhbarklich erkhennen, auch sonnsten wider die vorbeschribenne spittall-gesaz sich vergreiffen wurdte, solle dergleichen yberthretter das erstemall durch die aufgestëlte spitllmaisster zur bösserung ernstlich vermahnet, das andertemall aber die wochentliche pfriendt entzogen, hierauf aber bey nit erfolgenter bösserung, sodann selbiger als des h(eiligen) almosen unwürdtig aus dem spittall gestossen werdten. Unnd weillen [12.] zwelfftens unnd schliesslichen die spitäller ihre nahrung und stifftung negst Gott
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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