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824 VII.4 Oberösterreich: Lambach – Klosterspital (Edition Nr. 104–105)
h(eiligen) mesß heraingehen, welche aber von hochen alter, leibsgebrechlichkheit oder
groben wetter hiervon abgehalten wurdten, dieselbe khönnen sommerszeit in der
spittallcapellen, winterszeit aber in der stuben anstat der versaumbten mesß ain h(eiligen)
rosencranz betten. Hernach
[3.] drittens um zechen uhr täglich in der stuben miteinander zu mittag essen, auch
vor- und hernach das gewöhnliche tischgebett verrichten, umb [/] zwölf uhr darauf ainen
h(eiligen) rosencranz winterszeit in der stuben, sommerszeit aber in der kirchen, wie auch
umb drey uhr vesper zeit abermahlen, wie erstgemelt, ainen h(eiligen) rosencranz betten,
volglich abents umb sechs uhr neben verrichten tischgebett miteinander das nachtmall
einnemben, umb siben uhr darauf das abent gebett ablegen, unnd sich alsdann in die
ruehe begeben, wehr aber lenger aufbleiben will, deme soll es in sommer bis neun, in
winter aber bis acht uhr zugelassen sein. Es sollen auch zum
[4.] viertten sye, spittäller, Sonn- und feyrtäg sambentlich den h(eiligen) gottsdienst
unnd offentlichen rosencranz in gedacht hiesiger closster kirchen, nichtweniger denen
h(eiligen) messen, welche in der spittall capellen gelesen werdten (ausser erhebliche
verhinterung), andechtig beywohnen. Und wann
[5.] fünfftens ein herr praelath alhier oder geistlicher aus dem ehrwürdigen convent
alda abstirbet, sollen sye, spittäller, vor den abgestorbenen dreyssig [/] täg nacheinander
täglich ainen h(eiligen) rosencranz betten, auch bey solchen exequien und jahrtägen
jedesmall gegenwärtig sein, unnd der abgeleibten seelen zu trost ihr andechtiges gebett
darbey aufopfern.
[6.] Sechstens soll mann dennen spittällern in der Fassten jedem ain guldten dreyssig
khreuzer auf zwaymall, jedesmall jedem spitäller fünff und vierzig khreuzer austhaillen.
Die samblung aber die andere volgente drey quarthall, unnd sollen alle spittäller ausser
der köchin zusamblen schuldig sein. Gleichergestalten sollen vors
[7.] sibente alle ausser ehrheblichen verhinderung zum wetterleuthen sich gebrauchen
lassen, darbey ordentlich abwechslen, unnd die jänigen, so nicht leutten, unnter
wehrenten wetter fleissig betten. Es soll
[8.] ächtens ein jeder spittäller sein zimer sauber halten unnd allainig bewohnen, sich
auch khainer unterfangen, in des andere zimer zugehen. Und wann [/]
[9.] neuntens sich ainige krankhe in hospital befindten, seyen selbige in ain
absonnderliches zimmer zu separiren, welchen mit aller sorgfaltigkheit aufzuwartten ist.
Zum
[10.] zechenten wirdt alles gottslästern, fluchen, greinen, zankhen unnd volsauffen
bey straff der exclusion oder abschaffung aus dem spittall höchstens verbotten. Unnd
wofehrn
[11.] äinlfftens ain oder anderer spittäller nicht in aller Gottes forcht, fridt unnd
ainigkheit leben, oder daß h(eilige) almosen nit dankhbarklich erkhennen, auch sonnsten
wider die vorbeschribenne spittall-gesaz sich vergreiffen wurdte, solle dergleichen
yberthretter das erstemall durch die aufgestëlte spitllmaisster zur bösserung ernstlich
vermahnet, das andertemall aber die wochentliche pfriendt entzogen, hierauf aber bey
nit erfolgenter bösserung, sodann selbiger als des h(eiligen) almosen unwürdtig aus dem
spittall gestossen werdten. Unnd weillen
[12.] zwelfftens unnd schliesslichen die spitäller ihre nahrung und stifftung negst Gott
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin