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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 834 -
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Seite - 834 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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834 VII.5 Oberösterreich: Linz – Bürgerspital (Edition Nr. 106–108) in natura genosßenen weines, täg(lich) 2 xr. abgereichet. Über das aber genüst jede persohn an nachfolgent sechzechen heylligen fest und apostel tägen: alß am Neüenjahrs, hey(ligen) Drey könig, Liechtmeß, Josephi, Christi[/]himelfahrts, hey(lige) Dreyfaltigkeits Sonn-, Fronleichnambstag, Pauli bekherung, Mathias, Philiphi [!], Johannes, Petri, Jacobi, Bartholomaei, Mathaei, Simonis vier kreüzer anstatt 1 pfundt brätl oder, so ein fasttag wäre, ½ pfundt kärpfen, dan durch die hey(ligen) Fasten zeit fischgelt 18 kreüzer, extra weinn geld 42 kreüzer und an Grünndonnerstag 6 gebakene semmel schniten; zu Ostern aber empfangt jede persohn 1½ pfundt kälberers brätl, nebst einen stikhl geselchtes fleisch 2 pfundt spekh und 4 eyer; dan zu Pfingsten wider 1½ pfundt kälberers brätl und ein stükhl geselchtes fleisch; zu hey(ligen) Martini ¼tl ganß, wie auch Weinnachten und Fasching 1½ pfundt schweineres brätl und jedesmahl darbey extra 2 kreüzer weinngelt und ein schisserl voll salz; über das erlangt jede persohn bey schlachtung der spekh schweinn 3 bratt und 1 leberwurst nebst 4 Fasching krapfen von ¼ pfundt; dan an hey(ligen) Pfingst Sonntag ein schisserl voll schmalzkoch; [/] zu denen 4 Quatember zeiten 1½ pfundt käß. Nicht minder erhalten die sament(lich)e spitäller jähr(lich) zu gleichen theillen aus der schorreri(sch)en stüfftung 7 fl. 20 xr., aus der hölblingerischen 4 fl. 48 xr., aus der eggerischen 4 fl., aus der kürchleithnerischen 3 fl., aus der costumi(sch)en 5 fl., aus der naidamischen 6 fl., aus der marbachischen 8 fl. 48 xr. und aus der pfaarjungi(sch)en 4 fl. 30 xr. auf die hand, über das die drey gemeinen stuben und der herd mit nothdürfftigen holz versehen werden. Also und dargegen seind [3.] drittens die sament(lich)e spitäller schuldig und verbunden, täg(lich) einen rosencranz für die lebendige und abgestorbene wohlthätter dises burgerspitals, dan 3 vatter unser und 3 ave Maria für erhaltung der lieben feldfrüchten und nebst denen gewöhn(lich)e tisch- und nachtgebettern täglichen abents zeit die lauretanische litaney, alle Donnerstag anstatt dero aber von allen heylligen und an Freytag von den leyden Christi über das täg(lich) 6 vatter unser und ave Maria [/] zu ehren des hey(ligen) Sebastiani und Floriani und 3 vatter unser und 3 ave Maria zu ehren der ohnbeflekten empfängnus Mariae umb abwendung aller anstekent und erblichen krankheiten, dan 3 vatter unser und 3 ave Maria umb lange und beglikte erhaltung des durchleüchtigisten erzhauses von Oesterreich, annebens denen wochent(lichen) drey stüfft mesen (alß Montag, Mitwoch und Freytag) beyzuwohnen und für alle abgestorbene wohlthätter einen rosencranz in der still und extra an denen obig benanten 16 fest- und aposteltägen nach denen ordinari gebettern einen rosencranz. Wegen denen voran ausgezeigten extra empfangenen geltern aber bleiben dieselben auch extra verbunden und zwar wegen deren 7 fl. 20 xr. alle 14 täg an einem Freytag bey denen wohlehrwürdigen patres carmelitern der stüfft messe zu zwey und zwey wechslweiß beyzuwohnen und darunter für den gottsee(ligen) stüffter einen rosencranz [/] in der still zu betten; ingleichen wegen deren höblingischen 4 fl. 48 xr. bey denen wohlehrwürdigen patres minoriten in der todten cappellen ebenfahls alle 14 täg am Freytag zu zwey und zwey wechslweiß der stüfft mesß beyzuwohnen und einen rosencranz zu betten. Wegen deren eggerischen 4 fl. aber in festo st. Pauli als an den nahmens tag des gottseeligen h(eiligen) stüffters in der spitall kürchen eine hey(lige) mess zu hörren und darunter einen rosenranz zu betten. Wegen deren übrigen oben angezeigten weiteren stüfft geltern aber für die stüffter und wohlthätter bey deren empfangung 3 rosencränz andächtig zu betten, damit aber dises gebetter und andachten richtig und ordent(lich) verrichtet und gehalten werden, hierauf solle ein zeit(lich)er spitall ambts verwalter [der für seine besoldung jähr(lichen) 40 fl. und bis auf weithere einrichtung nachfolgente natural accidentien: alß wann die speckh schweinn
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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