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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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Seite - 846 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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846 VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 48 xr. abwürfft, denen 22 bruederheuslern alle quartal 44 xr., also auf 4 mall 2 fl. 26 xr. und denen 20 armen in lazareth hauß bey der Steyr alle quartal 40 xr., zusammen also 2 fl. 40 xr., wie auch denen 24 armen persohnen in den alhiesigen sondersiechenhauß alle quartal 48 xr., mithin jähr(lich) 3 fl. 12 xr. abgeraichet, hiernächst werden auch dem obmann und sacristan von diser stüfftung alle quartal 12, jährlich aber 48 xr. und denen [/] ministranten 12 xr. gegeben; vor die von Johan Adam Schmalzer gestüfft 2 h(eilige) mesßen würdet jähr(lich) bezalt 1 fl., denen 32 spitällern werden jeglichen von diser stüfftung 3 xr., allen zusammen aber 1 fl. 36 xr., den obmann und sacristan extra 12 xr. und denen ministranten 3 xr. geraichet; vor die von der frauen Elisabetha Urlebsin gestüfft h(eiligen) mesß werden jähr(lich) bezalt 30 xr., denen 32 spittällern aber von diser stüfftung jeglichen 1, mithin 32 xr. geraichet; vor die von der frauen Elisabetha Schreinerin see(lig) gestüfft 4 h(eiligen) mesßen à 45 xr. werden jähr(lich) bezahlet 3 fl., denen 32 spitällern wördet bey jeglich h(eiligen) mesß 1 fl., also auf 4 mahl 4 fl. und also auch denen armen leuthen in lazarethauß bey der Steyr von ermelt schreiner(ischen) stüfftung jährlich 4 fl. abgefolget; vor die 2 weixlberg(ischen) stüfftmesßen würdet jähr(lich) bezalt 1 fl. und denen 32 spitällern jeglichen 1, mithin von diser stüfftung 32 xr. abgefolget; vor die von der frauen Eva Theresia Escherin seel(igen) gestüfftet 16 h(eiligen) mesßen werden jähr(lich) bezalt 8 fl. und denen spitällern werden alle quartall jeglichen [/] von diser stüfftung 3 xr., der überrest aber denen 2 bedürfftigen persohnen in spitall abgeraichet; vor die von widerholter frauen Escherin vor ihrem bruedern Berthold Khuefarth gestüfftet 2 h(eiligen) mesßen würdet jähr(lich) 1 fl. bezahlet, nicht weniger werden von diser stüfftung denen 32 spitällern, jeglichen 2 xr. mithin allen 1 fl. 4 xr. ausgetheillet, dem sacristan und ministranten aber 8 xr. extra geraichet; von vor recensiert milden stüfftungen gebühren einen zeitlichen spitall verwalter (nebst der ihme magisträt(lichen) ausgemesßen jähr(lichen) besoldung per 15 fl.) von des herrn Adam von Paumgarten see(ligen) stüfftung 2 fl., von des herrn Johann Georg Kollers seel(igen) deto 2 fl., von des herrn Johann Wolfgang Behamb see(ligen) deto 2 fl., von der schmalzer(ischen) stüfftung 15 xr., von der frauen Evae Theresiae Escherin see(ligen) deto 3 fl. von diser vor dero bruedern Berthold Kuehfarth see(lig) deto 48 xr., bey all vor recensiert h(eiligen) stüfft mesßen miesßen die arme leith in spitall vor die respective herrn stüfftern und stüffterinen den h(eiligen) rosen kranz (wie schon oben erwehnt worden) mit heller stimm betten. [/] [8.] Achtens weillen bißhero gewöhnlich gewesen, daß die begräbnus uncossten eines abgestorbenen spitällers oder spitällerin von denen mitlen des spitals bestritten worden, so hat es darbey auch fehrners hin sein verbleiben, jedoch wie biß anhero gewöhnlich gewesen so gering, alß es beschehen kan. Wohingegen [9.] neuntens eines spitällers oder spitallerin habendes vermögen, wan selbe entweders etwas in daß spitall hinein bringet oder in währender zeit ihres im spitall sein von einer erbschafft vermächtnus oder geschanckhnus weiß zuefallet, auch wan sich auf desßen absterben etwas an geld oder vahrnusßen sodann, so guet alß möglich, verkauffet und daß hiervor baar einlösende geld zu denen anderen vermögen des spitals in die verrechnung genohmen werden solle, damit andurch daß spitall zu besßeren mitlen komme, jedoch kann dem jenigen spitälern oder spitällerin, welche aine erbschafft hat oder währender zeit ihres in spitall seins überkommete oder etwas verschaffet oder geschencket wurde [/] von dem ererbt, verschafft oder geschenkhten capital die interesse zu ihrer besseren verpflegung oder auf eine klaydung, so lang sie lebet, jedoch daß daß capital dem spitall verbleibe, gelasßen werden, dahero solle ein jeder spitall verwalter bey aufnehmung eines
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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