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VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 849
und cammer patent längstens sechs wochen nach dem jahrs beschluß zu des aldasigen
magistrats handen erleget, alda ordentlich übersehen und aufgenohmen [/] werden,
wan solches beschehen, hat richter und rath dieselbe der in milden stüfftungs sachen
allergnädigst aufgestölten commission in Linz zu übermachen, worbey auch richter und
rath der alhiesig gemainen stadt Steyr auferleget würdet, daß selbe über diese spitals
ordtnung obacht halten, wormit alle puncten auf daß genaueste vollzohen werden, alß
ansonsten sye vor all und jedes zu hafften schuldig seyn sollen.
[18.] Leztlichen seynd von diser spitals ordnung aufergangen hohe verordnung und
approbation ein hochlöb(liche) kay(serliche) könig(liche) repraesentation und cammer
im erzherzogthumb Oessterreich ob der Ennß de dato Linz, den 1ten Decembris 1757,
drey gleich lauthende exemplaria zu errichten und mit gm(ein)er stadt Steyr insigl
außzuferttigen, wovon auch eines zu einer hochlöb(lichen) kay(serlichen) könig(lichen)
repraesentation und cammer dieses erzherzogthumbs Oesterreich ob der Ennß, daß
zweyte zu des aldasigen magistrats handen, zu dessen genauer [/] beobachtung und daß
dritte einem zeitlichen spitall verwalter zu seiner genauen befolgung zugestöllet worden.
Actum stadt Steyr, den
Nr. 114
Instruktion für den Bürgerspital-Spitalverwalter in Steyr.
Steyr, 1689 Jänner 7
Archiv: StA Steyr, Mittelkasten 18 (Abschrift)
Rückvermerk: Instruction an herrn spittall verwalther alhier zu Steyr. Archivvermerk: No
1185, nr. 30.
Von mäg(istrat) der statt Steyr würdet dem jezigen und khönfftigen herrn spittall
verwalther alda volgende instruction, wie er sich in diser seiner function zuverhalten
haben, zuegestelt.
[1.] Erstlichen gleichwie daß spittall zu herhalt- und versorgung der armen leith
und vorderist der erarmbten und müehseeligen burger gottseelig gestüfft, also würdet
herr spittall verwalter umb so vil mehrers auß selbst aigener christlichen lieb zu threuer
verrichtung dises ambts sich befleissen und gegen denen armen leithen dardurch ein
guethes werckh yeben, bey Gott aber ihme einen grossen verdienst machen. Wan derselbe
[2.] andertens des armen hauß nuzen und aufnehmen nach möglichsten kröfften
beobachten, die darzue gehörige underthannen, dienst und einkhomben threulich
verwalthen und solliche administration in einbringung der gföhl und einkhonfften
füehren würdet, wordurch nichts anderst als die threue vatterliche obsorg des armen hauß
verfüehrt werden möge; und damit [/]
[3.] drittens dises umb so vil mehrers bescheche, solle herr verwalther über die
underthannen und dienst, auch andere einkhomben ein richtiges urbarium neben ainen
schuldt oder aufschreibbuech, worinen jedes ordentlich an- und abzuschreiben ist,
halten, beynebens zu allerseits guether richtigkheit den underthannen khlaine biechl,
in wellichen die jährliche schuldtigkh(eiten) und die dargegen beschechene zallungen
begriffen sein, hinauß geben und disemnach die gefähl solcher gstalten fleissig eintreiben,
daß khaine außständt erwachsen, sondern aller verlurst und schaden bestermasßen
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin