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VII.7 Oberösterreich: Steyr – Bürgerspital, Bruderhaus und Lazarett (Edition Nr. 112–119) 861
embsige administration laisten und die arme leüth ohne beschwärnuß halten, daß dieses
aller orthen bey Gott und der in nahmen der hochen landesfürst(lichen) obrigkeit bey
denen fürgehenden wahl acten pflegenden visitation in gewissen zu verantwortten seyn
werde, deme dann derselbe in [/] ein und anderen nachzukommen und schuldigsten
vollzug zu leisten wissen würdet, zu welchem ende diese instruction mit gm(eine)r stadt
secret insigl bekräfftiget und geferttiget worden. Actum in stadtrath, den 1. Jenner 1761.
L. S.
Nr. 118
Instruktion für den Lazarett-Verwalter in Steyr.
Steyr, 1689 Jänner 7
Archiv: StA Steyr, Mittelkasten 18
Rückvermerk: Instruction auf dem jezigen und khönfftigen lazarethhauß verwaltern alhier
zu Steyr. Archivvermerk: No 1187, Nr. 32.
Von einem statt mag(istrat) etc. würdet hiermit jezigen und könfftigen lazarethhauß
verwaltern folgente instruction, wie er sich in diser seiner verwalthung zuverhalten habe,
zuegestölt; und
[1.] erstlichen weillen die völlige jährliche einnamb zu erhaltung der in solchen armen
hauß verhandenen armen leuthen allain in denen interessen, welche bey gemainer statt
nun denen hierzue gottsellig gestüfften capitallien jährlich fahlen und bezahlt werden,
bestehet, als würdet er, verwalter, soliche capitallien und schuld obligationes in beste
verwahrung zu nemben und die hievon lauffente interesse jährlich richtig einzubringen
und dennen armen leithen zu ihrer unterhaltung threulich zu appliciren haben; inmassen
ihnen
[2.] andertens nach dem bißhero yeblich [/] observierten gebrauch die gewöhnliche
kost und brod geraicht und diß fahls mit den jenigen nothwendigkheiten, welche bißhero
yeblich gewest und die guettäther dahin verschafft, versechen, wie nit weniger die dahin
vermachte oder noch verschaffende legata, nach der stüffter intention zum jahrtag oder
bestimbten zeith billichermassen außgethaillet, dargegen aber auch ermahnt werden sollen,
auf daß sye ihrer benefactoren mit ihren gebett andächtiglich in gedenckh sein, beynebens
ybrigens täglich ihre gewöhnliche gebetter fleyssig verrichten und darbey umb die gemaine
wohlfarth des statt weesens und gesambter burgerschafft inständig zu Gott rueffen.
[3.] Drittens gleichwie bißhero jederzeit auf die von denen armen partheyen
einkhomene anbringen umb einnehmung in daß arme hauß von ihme, verwalter, bericht [/]
abgefordert worden, also würdet solches noch fehrners der ordnung nach observirt werden;
ihme, verwalter, aber bey dem abgebenden bericht in allweeg abgelegen seyn, daß er auf die
bedürfftigere persohnnen gewissenhafft einrathe, auch ohne bewilligung eines löb(lichen)
mäg(istrat) jemand einnembe, noch ainige provision raiche, und ybrigens gleichwohlen die
obsicht dahin trage, damit yber das jährliche einkhomen das armme hauß mit mehrern
außgaben nit beladen, zugleich daß jenige, waß noch fehrers verschafft werden möchte,
unangegriffen erhalten, und zum capitall gemacht werde. Woryber solle derselbe
[4.] vierttens zu aller gehorsambsten vollzug der von ihro kay(serlichen) may(estät)
allergnädigist ergangenen resolution derselbe jedes jahr von neuen jahr an inerhalb 2
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin