Seite - 870 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Bild der Seite - 870 -
Text der Seite - 870 -
870 VIII.1 Niederösterreich: Horn – Bürgerspital (Edition Nr. 120–123)
[1.] 1. Würdet ihme, Leopoldt Wißgrill, daß alhier in der stadt Horn gelegene mir,
alß dominio und patrono, directe immediate unterworffene spittal mit all deren gülten,
unterthanen, ein- und zuegehörungen dergestalten in seine verwaltung übergeben;
[2.] daß er solchen alß einen hauß der armen mit all erforderlichen treu, fleiß, liebe
und sorgfältigkeit vorstehe etc. etc.;
[3.] daß er die pfründler zu einen tugendhaften lebenswandl anhalte, ihnen kein spiel
um geld, kein fluchen, schelten, klätschereyen, streit etc. gestatte;
[4.] daß er darauf sehe, daß die gestifteten jahrtage getreulich gehalten, die kirche und
paramente rein gehalten werden;
[5.] die pfründler täglich der messe des früh-, mittag- und abendgebethes an Sonn-
und feyertagen der predigt und christenlehre beiwohnen. Um das übermäßige auslaufen
zu verhüthen, soll ein des lesens kundiger pfründler den übrigen in den freyen stunden
aus einem geistlichen buche vorlesen, kost und kleidung soll gut und ordentlich
seyn, damit kein rechtliche klage darüber geführt werden kann. Der spitlmeister soll
dieserwegen öfters unvermuthet während dem essen der spitaler erscheinen und die
speisen verkosten.
[6.] Er soll vorzüglich auf reinlichkeit im ganzen hause sehen, so wie auf reinlichkeit
der kleider und wäsche. Ohne besonderer erlaubniß des patrons soll keinem spitaler
erlaubt werden, um geld ein handwerk im spital zu treiben. Es ist darauf zu sehen, daß
die spitaler in liebe, friede und einigkeit mitsamen leben, eines dem andern beistehe etc.;
[7.] daß die kranken alsogleich von den gesunden abgesondert und sorgfältig gepflegt
werden, bei abgang eines pfründlers darf kein neuer aufgenommen werden, wenn nicht
herr patron schriftlicha dessen aufnahme bewilliget;
[8.] fremde kranke, die nicht mit ansteckenden krankheiten behaftet sind, dürfen im
spital beherbergt werden;
[9.] im winter sind um 7, im sommer um 8 uhr abends die thore zu sperren und
niemand mehr ohne besonders großer noth aus- oder einzulassen.
[10.] Der spitlmeister soll weder denen dienstbothen noch pfründlern haus-, keller-,
kastenschlüßeln etc. allein anvertrauen, er soll auf die wirthschaft sehen, daß alles gut,
ordentlich und zu rechter zeit [56] geschieht, daß die weine gut erhalten werden, die
waldung, mühle etc. keinen schaden leide, die grundbücher, zehendregister und
alle spitalakten gut verwahret werden, eingehende gelder, die zur wirthschaft nicht
unumgänglich nothwendig sind, alsogleich frucht bringend angelegt werden.
[11.] Für bemühung und als belohnung werden dem spitlmeister zu jährlicher
besoldung 50 fl. passirt.
Nr. 123
Inventar des Bürgerspitals in Horn (Amtsantritt des Spitalmeisters Wolf Kirchmayr).
Horn, 1593 Jänner 7
Archiv: StA Horn, Akten, K. 87, Fasz. 280 (Bürgerspitalsachen, Spitalinventare 1544–1650)
Rückvermerk: Inventari deß spitalß zu Horn 1593; Archivvermerk: Nro 6.
a In der Abschrift unterstrichen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin