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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 870 -
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Seite - 870 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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870 VIII.1 Niederösterreich: Horn – Bürgerspital (Edition Nr. 120–123) [1.] 1. Würdet ihme, Leopoldt Wißgrill, daß alhier in der stadt Horn gelegene mir, alß dominio und patrono, directe immediate unterworffene spittal mit all deren gülten, unterthanen, ein- und zuegehörungen dergestalten in seine verwaltung übergeben; [2.] daß er solchen alß einen hauß der armen mit all erforderlichen treu, fleiß, liebe und sorgfältigkeit vorstehe etc. etc.; [3.] daß er die pfründler zu einen tugendhaften lebenswandl anhalte, ihnen kein spiel um geld, kein fluchen, schelten, klätschereyen, streit etc. gestatte; [4.] daß er darauf sehe, daß die gestifteten jahrtage getreulich gehalten, die kirche und paramente rein gehalten werden; [5.] die pfründler täglich der messe des früh-, mittag- und abendgebethes an Sonn- und feyertagen der predigt und christenlehre beiwohnen. Um das übermäßige auslaufen zu verhüthen, soll ein des lesens kundiger pfründler den übrigen in den freyen stunden aus einem geistlichen buche vorlesen, kost und kleidung soll gut und ordentlich seyn, damit kein rechtliche klage darüber geführt werden kann. Der spitlmeister soll dieserwegen öfters unvermuthet während dem essen der spitaler erscheinen und die speisen verkosten. [6.] Er soll vorzüglich auf reinlichkeit im ganzen hause sehen, so wie auf reinlichkeit der kleider und wäsche. Ohne besonderer erlaubniß des patrons soll keinem spitaler erlaubt werden, um geld ein handwerk im spital zu treiben. Es ist darauf zu sehen, daß die spitaler in liebe, friede und einigkeit mitsamen leben, eines dem andern beistehe etc.; [7.] daß die kranken alsogleich von den gesunden abgesondert und sorgfältig gepflegt werden, bei abgang eines pfründlers darf kein neuer aufgenommen werden, wenn nicht herr patron schriftlicha dessen aufnahme bewilliget; [8.] fremde kranke, die nicht mit ansteckenden krankheiten behaftet sind, dürfen im spital beherbergt werden; [9.] im winter sind um 7, im sommer um 8 uhr abends die thore zu sperren und niemand mehr ohne besonders großer noth aus- oder einzulassen. [10.] Der spitlmeister soll weder denen dienstbothen noch pfründlern haus-, keller-, kastenschlüßeln etc. allein anvertrauen, er soll auf die wirthschaft sehen, daß alles gut, ordentlich und zu rechter zeit [56] geschieht, daß die weine gut erhalten werden, die waldung, mühle etc. keinen schaden leide, die grundbücher, zehendregister und alle spitalakten gut verwahret werden, eingehende gelder, die zur wirthschaft nicht unumgänglich nothwendig sind, alsogleich frucht bringend angelegt werden. [11.] Für bemühung und als belohnung werden dem spitlmeister zu jährlicher besoldung 50 fl. passirt. Nr. 123 Inventar des Bürgerspitals in Horn (Amtsantritt des Spitalmeisters Wolf Kirchmayr). Horn, 1593 Jänner 7 Archiv: StA Horn, Akten, K. 87, Fasz. 280 (Bürgerspitalsachen, Spitalinventare 1544–1650) Rückvermerk: Inventari deß spitalß zu Horn 1593; Archivvermerk: Nro 6. a In der Abschrift unterstrichen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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