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VIII.3 Niederösterreich: Melk – Bürger- und Klosterspital (Edition Nr. 125) 881
[6.] 6te regel: Von der robath der armen
Obschon die arme, die ihre patentmässige verpflegung empfangen, nicht als innwohner
angesehen werden, die nach der landsordnung schuldig sind, ihrer grundherrschaft durch
12 tag des jahrs zu robathen, doch weil das landesfürstliche bettlerpatent ihnen auferlegt,
sich in den fürfallenden herrschaftsdiensten gebrauchen zu lassen, so sollen sie auch
schuldig seyn, gegen den gewöhnlichen lohn und kost, wenigst die bey ihrer herrschaft zur
erndszeit fürfallende arbeit in den heu- und kornstädlen mit zu verrichten. Dieweil aber zu
solchem dienste überhaupt nicht alle arme gebrauchet werden können, so werden diejenige,
die zu solcher arbeit tauglich sind, vom herrn p(ater) kammerer bestimmet werden.
[7.] 7te regel: Von beherbergung der fremden
Wie es eine gnade und glick für die arme ist, daß sie ohne einiger ihrer entgeltung
beherberget werden, also sind sie dadurch keines weegs berechtiget, fremden einen
unterstand, auch nur durch eine nacht zu vergünstigen, ohne von spittalrichter erhaltenen
erlaubniß. [/] Wann es aber die umstände der personen so erfordern sollen, daß die
beherbergung eines sohns, tochter oder anderen freünds gestattet werde, darüber wird
herr p(ater) kammerer auf die ihm gemachte vorstellung den ausspruch tun. Die sich
nun unterstehen wider diese verordnung fremde, wer die immer seyn mögen, bey sich
übernachten zu lassen, oder auch unter tags liederlichen, verdächtigen und vagirenden
leuten unterschleif nur auf einige stunden zu geben, denen werden jedesmal von ihrem
allmosen 7 xr. abgezogen, und dem spittelrichter zugewendet werden.
[8.] 8te regel: Von der klostersuppen für die arme
Die für die arme bestimmte reste von den speisen der herrn herrn geistlichen werden
den alten brauch nach beym thor täglich um 1 uhr nachmittag ausgetheilet, wobey aber
hinführo nachstehende ordnung beobachtet werden solle.
[8.1] Erstens: Den auf der reise begriffenen armen, die an dieser suppen theil nehmen
wollen, gebühret als respective gästen die vorhand. Hierauf wird jeden der anwesenden
armen aus dem kloster- und marcktspittall eine portion gereicht.
[8.2] Zweytens: Die zahl der armen ist auf 20 personen, so und dergestalt jede
eingeschrencket, daß jede eine portion suppen in der ordnung empfangen solle, in
welcher sie täglich abgelesen werden. Der etwann darüber noch verhandene rest wird
entweder unter den noch übrigen oder unter den zwainzig armen ausgetheilet.
[8.3] Drittens: Wann aus der zahl der zwainzig armen sich jemand befinden soll, der
überwiesen worden, daß er die suppen nicht genieße, sondern verkaufe, soll derselben auf
je und allzeit beraubet sein.
[8.4] Viertens: Wann aus der zahl der zwainzig armen eine person stirbt, entweichet oder
ausgeschlossen zu werden verdienet, kommet an deren stelle eine andere, die darum bey
herrn p(ater) kammerer wird angehalten haben.
[8.5] Fünftens: Ehe und bevor als zur austheilung angefangen wird, solle auf das gegebene
zeichen christ katholischen brauch nach anstatt des tischgebetts von den versamleten
armen mit lauter stimme ein vatter unser, ave Maria und glauben gebettet werden.
[8.6] Sechstens: Stehet es in der willkur des herrn p(ater) prioris jene arme zu wählen,
denen auf absterben eines herrn geistlichen die alt eingerichtete abgaben an seinen
ehemaligen speisen, brod und wein [/] durch 30 täg, und die zur fastenszeit von der tafel
der herrn geistlichen überbleibende fisch portionen zu theil werden sollen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin