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VIII.4 Niederösterreich: St. Pölten – Bürgerspital (Edition Nr. 126–130) 885
VIII.4 Niederösterreich: St. Pölten – Bürgerspital (Edition Nr. 126–130)
Nr. 126
Gaisrucksche Instruktionen mit Bezug auf das Bürgerspital in St. Pölten.
Wien, 1747
Archiv: StA St. Pölten, Bürgerspitalakten 1642–1810, Instruktionen des Bürgerspitals 1747–
1890 (Abschrift Ende 18. Jahrhundert?)
Vona dem spitala
[1.] Erstens ist das dem spital zugehörige grundbüchl am s(ank)t Blasy tag durch den
statrichter, den spitlmeister und stadtschreiber zu besizen und bei diesem grundbüchl
alldasjenige zu beobachten, was oben von gemeiner stadtgrundbuch verordnet worden ist;
die ertragnuß dieses geföhls ist dem spitlmeister zur verrechnung zu übergeben.
Und zumahlen vorkommet, daß zu gedachten grundbüchl noch mehrere grundstücke
gehörig, dessen beisizer aber unwissend, hievor auch eine geraume zeit keine dienst
entrichtet worden seyen, alß wird sich der magistrat ernstlich angelegen seyn lassen,
diese dem spital grundbüchl entrissene grundstücke zu erfinden, hiervon die jährliche
grunddienst abzunehmen und in entstehenden weigerungsfall solches der n(ieder)
ö(sterreichischen) regierung anzuzeigen.
[2.] Zweitens sollen die dem spital zugehörige grundstüke, folglichen alle äcker,
wiesen und krautgärten, auf den rathhauß licitando in bestand verlassen und die
bestand gelder unter dieser rubric verrechnet werden, bei so gestalten sachen, also wo das
spitalviech nicht mehr nöthig ist, solle dasselbe licitando verkaufet und auch das dienst
gesind bis auf dem hauß knecht entlassen werden.
[3.] Drittens ist gleichergestalten bei der zum spital gehörige wein- und körner zehend
(jedoch jeder besonders) auf dem rath hauß licitando im bestand zu verlassen und das
bedungene bestand geld unter dieser rubric zu verrechnen. [/]
[4.] Viertens solle in denen spital waldungen das für die spitäler nöthige holz mit
guter wirthschaft gehacket und eingeführet, die graserey aber im bestand verlassen
werden.
[5.] Fünftens seynd die dem spital zuständige capitalien bei jenen schuldnern, wo
sie nicht genug versichert seynd, alles ernstes einzutreiben, fürohin aber ohne realer
sicherheit keine gelder mehr auszuleichen, anerwogen sonsten jeder hiervor in solidum
zu haften haben würde.
[6.] Sechstens solle denen spitälern fürohin die kost nicht mehr in natura, sondern
a–a Im Original unterstrichen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin