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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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VIII.4 Niederösterreich: St. Pölten – Bürgerspital (Edition Nr. 126–130) 885 VIII.4 Niederösterreich: St. Pölten – Bürgerspital (Edition Nr. 126–130) Nr. 126 Gaisrucksche Instruktionen mit Bezug auf das Bürgerspital in St. Pölten. Wien, 1747 Archiv: StA St. Pölten, Bürgerspitalakten 1642–1810, Instruktionen des Bürgerspitals 1747– 1890 (Abschrift Ende 18. Jahrhundert?) Vona dem spitala [1.] Erstens ist das dem spital zugehörige grundbüchl am s(ank)t Blasy tag durch den statrichter, den spitlmeister und stadtschreiber zu besizen und bei diesem grundbüchl alldasjenige zu beobachten, was oben von gemeiner stadtgrundbuch verordnet worden ist; die ertragnuß dieses geföhls ist dem spitlmeister zur verrechnung zu übergeben. Und zumahlen vorkommet, daß zu gedachten grundbüchl noch mehrere grundstücke gehörig, dessen beisizer aber unwissend, hievor auch eine geraume zeit keine dienst entrichtet worden seyen, alß wird sich der magistrat ernstlich angelegen seyn lassen, diese dem spital grundbüchl entrissene grundstücke zu erfinden, hiervon die jährliche grunddienst abzunehmen und in entstehenden weigerungsfall solches der n(ieder) ö(sterreichischen) regierung anzuzeigen. [2.] Zweitens sollen die dem spital zugehörige grundstüke, folglichen alle äcker, wiesen und krautgärten, auf den rathhauß licitando in bestand verlassen und die bestand gelder unter dieser rubric verrechnet werden, bei so gestalten sachen, also wo das spitalviech nicht mehr nöthig ist, solle dasselbe licitando verkaufet und auch das dienst gesind bis auf dem hauß knecht entlassen werden. [3.] Drittens ist gleichergestalten bei der zum spital gehörige wein- und körner zehend (jedoch jeder besonders) auf dem rath hauß licitando im bestand zu verlassen und das bedungene bestand geld unter dieser rubric zu verrechnen. [/] [4.] Viertens solle in denen spital waldungen das für die spitäler nöthige holz mit guter wirthschaft gehacket und eingeführet, die graserey aber im bestand verlassen werden. [5.] Fünftens seynd die dem spital zuständige capitalien bei jenen schuldnern, wo sie nicht genug versichert seynd, alles ernstes einzutreiben, fürohin aber ohne realer sicherheit keine gelder mehr auszuleichen, anerwogen sonsten jeder hiervor in solidum zu haften haben würde. [6.] Sechstens solle denen spitälern fürohin die kost nicht mehr in natura, sondern a–a Im Original unterstrichen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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