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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 892 -
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Seite - 892 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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892 VIII.4 Niederösterreich: St. Pölten – Bürgerspital (Edition Nr. 126–130) zu beobachten und sich zur unabweichlichen richtschnur zu nehmen, sondern auch darauf sorgsamst zu wachen, daß selbe überall in dem burgfrieden seines stadtphysikats püncktlichst befolgt werden. [4.] IVto Er hat demnach die aufsicht all auf die allgemeine medizinalpolizey inner der jurisdickzion der stadt und es ist seine pflicht bey vorkom[/]menden dießfälligen gebrechen, bei wahrnehmung der kurpfuscherey und bei spuren ansteckender krankheiten der menschen oder thiere ungesaumt an den stadtmagistrat die anzeige zu machen, nebst der bemerkung wie dem weiteren uibel vorzukommen sey. [5.] Vto Die ärztliche besorgung der kranken stadtarmen ist eine seiner wesentlichen pflichten, welche fordert, daß er sich zu jeder stunde des tages oder der nacht ungesaumt dahin begebe, wenn er zu einen krancken armen gerufen wird, ihm die nöthigen arzneyen verschreibt, alles, was zu dessen herstellung nöthig ist, anwende und ihn bis zue völliger genesung täglich besuche. [6.] VIto Im gefangenhaus hat er in der medizinischen hinsicht die aufsicht, er hat allda auf alles zu sechen, was auf die gesundheit der gefangenen einen einflus hat und der behörde sogleich die anzeige zu machen, falls er etwas nachtheiliges allda entdecken sollte, die kranken gefangenen hat er mit der seinem dienste entsprechenden menschlichkeit zu besorgen, und die [/] dießfahls abgeforderten zeugnisse und parere nach gewissen und bester einsicht zu verfassen und dem gerichte zu übergeben, übrigens aber darf er sich nicht in die privatsache der gefangenen einlassen. [7.] VIImo Er ist der arzt des bürgerspitals und hat die dortigen pfründler in ihren krankheiten zu besorgen. Er hat darauf zu sehen, daß die krancken in das krankenzimmer abgegeben und gehörig gepflegt werden, sowie er überhaupt darauf zu sechen hat, daß in diesem hause alles entfernt werde, was einen nachtheiligen einfluß auf die gesundheit der pfründler haben könnte, ebenso muß er mit aller sorgfalt drauf sechen, daß daß krankenzimmer stets rein gehalten werde, und die kranken die erforderliche wartung, nahrung und pflege erhalten. [8.] VIII. Er hat ferner die aufsicht über die leichenkammer, auf die todenbeschauer und die leichenhöfe, überhaupt auf alles, was das gesundheits wesen betrift. [9.] IX. Da er ein mitglied des magistrats ist und im benöthigten fall dessen berathschlagungen beyzuwohnen hat, so nimmt er daselbst den platz nach dem syndikus und wird nach seinen kräften beitragen, das beste der stadt und des magistrats zu befördern. Nr. 130 Instruktion für den Bürgerspital-Hausmeister in St. Pölten. St. Pölten, ca. 1840er Jahre Archiv: StA St. Pölten, Bürgerspitalakten 1642–1810, Instruktionen des Bürgerspitals 1747– 1890 (Abschrift); eine weitere zeitgleiche Abschrift: Bedingniß des hausmeister. Bedingniß des hausmeister Im spitalgebäude wie auch in sogenanten stöckelgebäude nachsehen, ob nicht hie und da auf die böden oder sonst wo was felt oder ruinirt wird; gassen putzen, desgleichen auch
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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