Seite - 892 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Bild der Seite - 892 -
Text der Seite - 892 -
892 VIII.4 Niederösterreich: St. Pölten – Bürgerspital (Edition Nr. 126–130)
zu beobachten und sich zur unabweichlichen richtschnur zu nehmen, sondern auch
darauf sorgsamst zu wachen, daß selbe überall in dem burgfrieden seines stadtphysikats
püncktlichst befolgt werden.
[4.] IVto Er hat demnach die aufsicht all auf die allgemeine medizinalpolizey inner
der jurisdickzion der stadt und es ist seine pflicht bey vorkom[/]menden dießfälligen
gebrechen, bei wahrnehmung der kurpfuscherey und bei spuren ansteckender
krankheiten der menschen oder thiere ungesaumt an den stadtmagistrat die anzeige zu
machen, nebst der bemerkung wie dem weiteren uibel vorzukommen sey.
[5.] Vto Die ärztliche besorgung der kranken stadtarmen ist eine seiner wesentlichen
pflichten, welche fordert, daß er sich zu jeder stunde des tages oder der nacht ungesaumt
dahin begebe, wenn er zu einen krancken armen gerufen wird, ihm die nöthigen arzneyen
verschreibt, alles, was zu dessen herstellung nöthig ist, anwende und ihn bis zue völliger
genesung täglich besuche.
[6.] VIto Im gefangenhaus hat er in der medizinischen hinsicht die aufsicht, er hat
allda auf alles zu sechen, was auf die gesundheit der gefangenen einen einflus hat und der
behörde sogleich die anzeige zu machen, falls er etwas nachtheiliges allda entdecken sollte,
die kranken gefangenen hat er mit der seinem dienste entsprechenden menschlichkeit zu
besorgen, und die [/] dießfahls abgeforderten zeugnisse und parere nach gewissen und
bester einsicht zu verfassen und dem gerichte zu übergeben, übrigens aber darf er sich
nicht in die privatsache der gefangenen einlassen.
[7.] VIImo Er ist der arzt des bürgerspitals und hat die dortigen pfründler in ihren
krankheiten zu besorgen. Er hat darauf zu sehen, daß die krancken in das krankenzimmer
abgegeben und gehörig gepflegt werden, sowie er überhaupt darauf zu sechen hat, daß
in diesem hause alles entfernt werde, was einen nachtheiligen einfluß auf die gesundheit
der pfründler haben könnte, ebenso muß er mit aller sorgfalt drauf sechen, daß daß
krankenzimmer stets rein gehalten werde, und die kranken die erforderliche wartung,
nahrung und pflege erhalten.
[8.] VIII. Er hat ferner die aufsicht über die leichenkammer, auf die todenbeschauer
und die leichenhöfe, überhaupt auf alles, was das gesundheits wesen betrift.
[9.] IX. Da er ein mitglied des magistrats ist und im benöthigten fall dessen
berathschlagungen beyzuwohnen hat, so nimmt er daselbst den platz nach dem syndikus
und wird nach seinen kräften beitragen, das beste der stadt und des magistrats zu
befördern.
Nr. 130
Instruktion für den Bürgerspital-Hausmeister in St. Pölten.
St. Pölten, ca. 1840er Jahre
Archiv: StA St. Pölten, Bürgerspitalakten 1642–1810, Instruktionen des Bürgerspitals 1747–
1890 (Abschrift); eine weitere zeitgleiche Abschrift: Bedingniß des hausmeister.
Bedingniß des hausmeister
Im spitalgebäude wie auch in sogenanten stöckelgebäude nachsehen, ob nicht hie und da
auf die böden oder sonst wo was felt oder ruinirt wird; gassen putzen, desgleichen auch
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin