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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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894 VIII.5 Niederösterreich: Straß – Herrschaftspital (Edition Nr. 131–133) VIII.5 Niederösterreich: Straß – Herrschaftspital (Edition Nr. 131–133) Nr. 131 Instruktion für den Herrschaftspital-Kaplan in Straß und Ordnung des Herrschaftspitals in Straß. sine loco, 1667 Archiv: HHStA, Herrschaft Grafenegg, K. 498, Konv. Nr. 1 Druck: daMM, Weitersfeld 295f. [Teiledition]. Archivvermerk: Anno 1667. Instruction eines caplans zu Strasß auf herrn Franz Sebastian Scallernio [1.] Erstlichen sol er verbundten sein, durch das ganze jahr Sonn- und feurtag sommerzeit umb 7 und winterszeit umb halbe acht uhr im spittal in der capellen meß zu lesen, darzue soll er 3 mahl vorher leithen lassen, jedesmahl ain viertl stund von einander. [2.] Anderten alle Mittwoch ein seelmeß am h(eiligen) grab zu lösen vor die stüffter und wohlthätter [3.] Dritens alle Sambstag in s(ank)t Maria Loreta capelen ain meß zu lesen, wie dan auch die litanei unnser lieben frauen lauth vorbetten, deme die spittäller antwortten sollen, nach vollendung der litanei daß getruckhte gebett auch lauth vorzubetten. [4.] Vierttens im übrigen in allen obacht zu haben, das das denen spittalern geraicht und von ihnen, spittalern, auch hingegen gelaist werde, wie es in der stifft- unnd spittalordnung mit mehrern außweißet. [/] Obligationes [4.1] Erstlich sollen alle spittaller der bruederschaft einverleibt werden. [4.2] Anderten sollen sye monathlich zugleich beichten unnd communicirn. [4.3] Dritens sollen sye sumers zeit aufstehen umb 6 uhr; im winter umb 7 uhr. [4.4] Alsdan sich anlegen und miteinander in die capellen zum gebett gehen und sollen allemahl betten, wie die morgen gebett außweisen. Nach vollendem gebett soll jede persohn ein stundtlang vor die khürchen, herrschafft oder ihr armes hauß nach erforderung der notturfft arbeithen, nach endtung dißer stundt aber, soll und mag jeder vor sich selbsten zu seiner aignen notturfft die noch übrige zeit vor dem esßen anwendten, vor allem aber, wo ein mesß in der capellen gelesen wirdt, selbiger mit möglichisten vleiß und andacht beywohnen, und sowohl in alß auß der kürchen miteinander gehen und, so offt man in dem marckht [/] daß hochwürdige zu einem krankhen tragt, sollen die spittäller solches hin- und haimb (jedoch nit ausser deß marckhts) zu begleitten schuldig sein.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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