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894 VIII.5 Niederösterreich: Straß – Herrschaftspital (Edition Nr. 131–133)
VIII.5 Niederösterreich: Straß – Herrschaftspital (Edition Nr. 131–133)
Nr. 131
Instruktion für den Herrschaftspital-Kaplan in Straß und Ordnung des Herrschaftspitals in
Straß.
sine loco, 1667
Archiv: HHStA, Herrschaft Grafenegg, K. 498, Konv. Nr. 1
Druck: daMM, Weitersfeld 295f. [Teiledition].
Archivvermerk: Anno 1667.
Instruction eines caplans zu Strasß auf herrn Franz Sebastian Scallernio
[1.] Erstlichen sol er verbundten sein, durch das ganze jahr Sonn- und feurtag
sommerzeit umb 7 und winterszeit umb halbe acht uhr im spittal in der capellen meß zu
lesen, darzue soll er 3 mahl vorher leithen lassen, jedesmahl ain viertl stund von einander.
[2.] Anderten alle Mittwoch ein seelmeß am h(eiligen) grab zu lösen vor die stüffter
und wohlthätter
[3.] Dritens alle Sambstag in s(ank)t Maria Loreta capelen ain meß zu lesen, wie dan
auch die litanei unnser lieben frauen lauth vorbetten, deme die spittäller antwortten
sollen, nach vollendung der litanei daß getruckhte gebett auch lauth vorzubetten.
[4.] Vierttens im übrigen in allen obacht zu haben, das das denen spittalern geraicht
und von ihnen, spittalern, auch hingegen gelaist werde, wie es in der stifft- unnd
spittalordnung mit mehrern außweißet. [/]
Obligationes
[4.1] Erstlich sollen alle spittaller der bruederschaft einverleibt werden.
[4.2] Anderten sollen sye monathlich zugleich beichten unnd communicirn.
[4.3] Dritens sollen sye sumers zeit aufstehen umb 6 uhr; im winter umb 7 uhr.
[4.4] Alsdan sich anlegen und miteinander in die capellen zum gebett gehen und sollen
allemahl betten, wie die morgen gebett außweisen. Nach vollendem gebett soll jede persohn
ein stundtlang vor die khürchen, herrschafft oder ihr armes hauß nach erforderung der
notturfft arbeithen, nach endtung dißer stundt aber, soll und mag jeder vor sich selbsten
zu seiner aignen notturfft die noch übrige zeit vor dem esßen anwendten, vor allem aber,
wo ein mesß in der capellen gelesen wirdt, selbiger mit möglichisten vleiß und andacht
beywohnen, und sowohl in alß auß der kürchen miteinander gehen und, so offt man in
dem marckht [/] daß hochwürdige zu einem krankhen tragt, sollen die spittäller solches
hin- und haimb (jedoch nit ausser deß marckhts) zu begleitten schuldig sein.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin