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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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VIII.6 Niederösterreich, Weitersfeld – Herrschaftspital (Edition Nr. 134–135) 899 VIII.6 Niederösterreich, Weitersfeld – Herrschaftspital (Edition Nr. 134–135) Nr. 134 Ordnung des Herrschaftspitals in Weitersfeld. Weitersfeld, 1673 (?) Archiv: HHStA, FA Khevenhüller, K. 21 (Abschrift) Druck: daMM, Weitersfeld 43f. Rückvermerk: Spital-ordnung; Archivvermerk: Weitersfelder spittal-ordnung, dep(ar)t- m(en)t nro II, fach E (korr. aus K), kasten a, fach 35, fas. 383. Spittal-ordnung [1.] 1. Sollen alle mann- und weibspersohnen, welche daß allmosen im spitall geniessen wollen, in allen dingen gottsförchtig, im glauben rein, ohne aberglaubisch und zauberische seegen und wohn seyn, wo mann aber solche ding von jemand erfahren würdte, solle selbige persohn im spitall mit nichten gelitten oder erduldete [!] werden. [2.] 2. Sollen all und jede hierein gehörige persohnen abent und morgens, bey dem lieben gebett fleisig erscheinen, alle in der cappellen zusamben kommen und beforderist umb 5 uhr abends die litaney sambt einen rosenkranz, auch vor- und nach dem esßen lauth betten. Wo aber jemandt [nicht] darbey sein wurde, dem solle daß brodt vollgenden tag nicht geraicht werden. [3.] 3. Sollen die jenige, so außzugehen bey crefften seynd, keine heülige messen oder predig versaumben, auch die geniessung des hey(ligen) sacraments nicht lang unterlassen, sondern alle monathlich beichten und communiciren, da aber bey ain oder andern solches nicht beschehen wurde, solle dem verabsaumber der hey(ligen) mess oder predig desselben tags daß brodt nicht gereicht, der unterlasser des hey(ligen) sacraments gar nicht in spittall gelitten werden. [4.] 4. Sollen die spittaller brüder- und schwesterlich einander lieben und in christlichen fried und einigkeit leben, damit sye Gott und denen menschen [/] wollgefallen und solle dargegen alles hadern und zancken, viell mehr rauffen und schlagen verbotten seyn; und zu verhüttung desselbig sollen zänkische leüth, bey dem gemainen allmosen nicht erduldet werden. [5.] 5. Sollen seye [!] in khain offentliches würthshaus gehen, sich daselbst voll zu sauffen und mit grosser ergerung auf der gassen umb zustarckhlen; welche solches thun wurden, denen solle zum erstenmahl sein deputat 4 wochen abgeschlagen sein, da es aber zum öffterr [!] auß muthwillen oder vorsaz beschähe, solle der oder die alsbaldt auß dem spittall gestossen werden.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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