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VIII.6 Niederösterreich, Weitersfeld – Herrschaftspital (Edition Nr. 134–135) 899
VIII.6 Niederösterreich, Weitersfeld – Herrschaftspital
(Edition Nr. 134–135)
Nr. 134
Ordnung des Herrschaftspitals in Weitersfeld.
Weitersfeld, 1673 (?)
Archiv: HHStA, FA Khevenhüller, K. 21 (Abschrift)
Druck: daMM, Weitersfeld 43f.
Rückvermerk: Spital-ordnung; Archivvermerk: Weitersfelder spittal-ordnung, dep(ar)t-
m(en)t nro II, fach E (korr. aus K), kasten a, fach 35, fas. 383.
Spittal-ordnung
[1.] 1. Sollen alle mann- und weibspersohnen, welche daß allmosen im spitall
geniessen wollen, in allen dingen gottsförchtig, im glauben rein, ohne aberglaubisch
und zauberische seegen und wohn seyn, wo mann aber solche ding von jemand erfahren
würdte, solle selbige persohn im spitall mit nichten gelitten oder erduldete [!] werden.
[2.] 2. Sollen all und jede hierein gehörige persohnen abent und morgens, bey dem
lieben gebett fleisig erscheinen, alle in der cappellen zusamben kommen und beforderist
umb 5 uhr abends die litaney sambt einen rosenkranz, auch vor- und nach dem esßen
lauth betten. Wo aber jemandt [nicht] darbey sein wurde, dem solle daß brodt vollgenden
tag nicht geraicht werden.
[3.] 3. Sollen die jenige, so außzugehen bey crefften seynd, keine heülige messen oder
predig versaumben, auch die geniessung des hey(ligen) sacraments nicht lang unterlassen,
sondern alle monathlich beichten und communiciren, da aber bey ain oder andern
solches nicht beschehen wurde, solle dem verabsaumber der hey(ligen) mess oder predig
desselben tags daß brodt nicht gereicht, der unterlasser des hey(ligen) sacraments gar nicht
in spittall gelitten werden.
[4.] 4. Sollen die spittaller brüder- und schwesterlich einander lieben und in
christlichen fried und einigkeit leben, damit sye Gott und denen menschen [/] wollgefallen
und solle dargegen alles hadern und zancken, viell mehr rauffen und schlagen verbotten
seyn; und zu verhüttung desselbig sollen zänkische leüth, bey dem gemainen allmosen
nicht erduldet werden.
[5.] 5. Sollen seye [!] in khain offentliches würthshaus gehen, sich daselbst voll zu
sauffen und mit grosser ergerung auf der gassen umb zustarckhlen; welche solches thun
wurden, denen solle zum erstenmahl sein deputat 4 wochen abgeschlagen sein, da es aber
zum öffterr [!] auß muthwillen oder vorsaz beschähe, solle der oder die alsbaldt auß dem
spittall gestossen werden.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin