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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 916 -
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Seite - 916 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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916 VIII.7 Niederösterreich: Wiener Neustadt – Bürgerspital (Edition Nr. 136–142) gänzlichen meiden, welche person aber diesem nit nachkhommen, sondern darwider handlen wurde, solle solches erstlicha mit wortten ernstlich verwisen, zum anderen [/] mit abrechnung der speis, zum dritten mit der gefängnus im khotter gestrafft und da deren kheines helffen wolte, endlichen gar auß dem spittall abgeschafft werden. Es soll aber spitlmaister und sein weib auch selbsten einen erbaren aufrichtigen wandl führen unnd mit einem gueten exemplarischen leben seinen undergebenen spitalsleuthen vorgehen. [2.] Zum andern sollen der spitlmaister alles vermögens dahin geflissen seyen, damit die armen leüth nach des spitals geringen vermögen mit sauberer ligerstatt versechen seyen, auch darob seyn, daß zu abwendung des ungeziffers, gestankhes und darauß entstehenden khrankheiten sich die arme leüth selbsten, sowolln auch die arme, waißen und khinder sauber halten. [3.] Zum dritten soll spitlmaister ihme angelegen seyn lassen, daß denen armen leüthen die victualien zu rechter zeit treulich unnd mit gueten willen ohne verdruß herfürgeschrotten, [/] unnd in die khuchel gegeben werden, auch vleissig zusechen unnd sovil möglich selbsten dabey seyn, den armen leüthen ihr essen angericht, das die speisen nach des armen spitals vermögen sauber unnd vleissig gekhocht unnd zu mittag unnd abents zu gebührender zeit sauber geraicht werden, sonderlich aber solle er, spitlmaister, dahin gedacht seyn, daß die spitalsleuth, weilen die speisen nach des spitals armen vermögen, sonderlich an denen fasttägen bisweillen gering seindt, allezeit ein guetes brot haben, unnd ihnen dasselbe nit zu alt oder neubachen fürgeben werden, daß auch die diennstleüth denen armen leüthen nichts unbillich unnd widerwertiges zuefüegen. [4.] Zum vierten es solle auch spitlmaister, wann die arme leüth sich etwan einer khrankheit clagen, ingleichen wann khranckhe unnd schadhaffte leüth ins spitall genomen werden, mit ihnen mitleidig seyn unnd so es die noth [/] erfordert, dessen den bestellten baader unnd wundarzt zur remedirung erinderen, ihme auch dahin anmahnen, das er die schadthaffte leüth zu gebihrlicher zeit verbinde, bey denen innerlichen khrankheiten aber solle er, spitlmaister, den herrn medicum um rath fragen, damit denen khrankhen durch guete haußmittel oder andere taugliche arzneyen, so vill möglich, geholffen werde, und wann der herr medicus oder wundarzt denen khrankhen unnd schadthafften persohnen die gmaine speißen verbietten unnd anders taugliches essen verordnen, solle spitlmaister ihren verordnungen, als vill in des armen spitals vermögen sein wirdet, treulich nachkhommen unnd nach gelegenheit der zeit, unnd nach dem junges viech verhanden sein wirdet, solchen khrankhen patienten unnd andern spitals leuthe zue guetem etwan ein khalb abthuen unnd sye bis zur verspürenden besserung mit jungen fleisch speißen lassen. [5.] Zum fünfften sollen der spitlmaister ein [/] aigenes register haben, darinnen er die jenige persohnen, so ins spitall eingenomben werden, wie auch die jenigen, so im spital sterben, mit tauff- und zuenahmen, auch tag unnd stund ihres so woll eintrettens als ableibens, auch was sie verlassen, verzaichnen sollen, damit wann etwas der miehe werth, dasselbe aufbehalten oder aber, da es so schlecht, mit vorwissen des herren superintendenten den armen leüthen ausgethailt werden, unnd da yber khurz oder lang disen persohnen nachgefragt werden, solle man ihres tods unnd verlassung halber gründlichen bericht haben möge. [6.] Zum sechsten solle spitlmaister das mayrgsindt mit ernst dahin anhalten, das man in hoff, stallungen, wohnungen und andern gemächern offt säuber, fürnemblich aber, a Folgt verwisen, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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