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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 939
spitlmaister gegenwerttig seye, nachmahlen solle der geschlachte ochs sambt dem geröb
in die zueschrodt gebracht, aldort in beysein deß schaffers gewogen, daß gewicht von
dem zueschrotter und schaffer auffgeschrieben und dem spitlmaister, damit er solches
gleichfahls auff zaichnen möge, referiert, auch ihme oder seiner haußfrauen, jedes [/]
mag der schlisßl zu der zueschrott, so offt selbige nach beschehner verrichtung widerumb
zuegethan wirdt, angehendigt werden; die außhackhung aber deß ochßens zum
verspeisßen solle allezeit in beysein deß spitlmaisters oder, da er verhindert, in beysein
seiner haußfrauen oder der beschließerin und deß schaffers beschehen. Es solle auch der
zueschrodter sich jedesmahl zu bestimbter zeit in der zueschrodt finden laßen, daß fleisch,
was täglich hergeben wirdt, dem spitlmaister ordenlich und erbar verraitten, die heutt
und fell, wie nit weniger daß inßleth vor schaden und unziffer bewahren und in allem
dem armmen hauß treulich handlen, deßen schaden verhieten und den nuzen befördern,
wie es einem treuen diener wol ansteht. Item daß inßleth, so von dem geschlachen vieh
gesamblet wirdt, solle der spitlmaister jederzeit zuvohr und, ehe daß an ein schmelz
geführth würdt, auch hernach, wann solches schon geschmelzt worden, ordenlich wegen
lasßen und solche wag zetln neben seiner ambtsraittung fürbringen.
[9.] Item der schaffer solle dem spitlmaister getreu, gehorsamb und gewerttig sein,
daß jenige, so er täglich auf deß armen hauß khuchel umb ander notturfft erkhaufft,
ordenlich und specificirter in ein besonders particular oder register beschreiben, dem
spitlmaister täglich ein lautern specifierten außzug auß demselben, mit seiner aignen
hand unterschribner, zuestellen, welchen der spitlmaister ordenlich durchsehen und da
er befünde, daß der einkauffer in erkauffung victualien seinen aigen nuzen mit gesucht,
oder etwo pfenwerth, so deß gelts nit werth, denen erkhauffern zuegefallen, hette
angenommen, ihnen solchen mit ihrer handtschrifft zu justificieren anhalten solle, auff
daß allso der einkhauffer oder schaffer in seinem habenden dienst bey gueter ordnung
erhalten und dem armen hauß hierdurch seines aigenen nuz halber nichts entzogen
werde. [/]
[10.] Item die khellner, ainer oder mehr, sollen gleichfahls dem spitlmaister gewerttig,
getreu und in allem deß armen hauß belangendt gehorsamb sein; die weinn, so ihnen
eingeandtworttet werden, ordenlich und vleisig versehen, nichts verwahrloßen, seinen
dienst vleißig und treulich außwartten, denen armen und khrankhen, item officiern
oder gesind nit naigige, anzikhe oder zähe wein speißen, waß täglich auf speiß und füll
auffgeth, ein besonders particular einschriben, die vasß mit ihren n(um)eris, sovill sye
wein und läger gehalten, ingleichen den träfweinn ordenlich specificieren, beschreiben
und dem spitlmaister täglich einen extract, waß selbigen tag aufgangen, geben, ihme
erbare raitung thuen, auch außer sein, deß spitlmaisters, bevelch ordinari niemandt
kheinen ehrtrunckh oder in ander weeg nichts geben; auch weder koch, köchin, diener,
dienerin oder jemandts andern in die keller fihren, die wein nit mit wasßer zufüllen oder
felschen, die schlüsßl, so baldt er zum abent ausßgespeist, dem spitlmaister mit dem
tagzetl uberandtwortten und zuestellen und sonst alles anders handlen, thuen und lasßen,
waß einem ehrliebenden diener zuestehet und gebürth.
[11.] Item der spitlmaister solle auch von stunden nach dem lösen alle unnd jede
wein oder mösst, sovill deren beym spital dasselb jahr erbauth, die so im vorrath blieben,
an zehendt oder perggrecht genomben, auch am halbpau gefalen, item die erkhauffte,
für contrabant genommen oder verehrt werden, in beysein der herren superintendenten
durch den geschwornen visierer ordenlich und vleisßig visiern und dieselb zetl mit
sein, visierers, handt unterschreiben lasßen, auch solche wein specificirter mit ihren
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin