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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 939 -
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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 939 spitlmaister gegenwerttig seye, nachmahlen solle der geschlachte ochs sambt dem geröb in die zueschrodt gebracht, aldort in beysein deß schaffers gewogen, daß gewicht von dem zueschrotter und schaffer auffgeschrieben und dem spitlmaister, damit er solches gleichfahls auff zaichnen möge, referiert, auch ihme oder seiner haußfrauen, jedes [/] mag der schlisßl zu der zueschrott, so offt selbige nach beschehner verrichtung widerumb zuegethan wirdt, angehendigt werden; die außhackhung aber deß ochßens zum verspeisßen solle allezeit in beysein deß spitlmaisters oder, da er verhindert, in beysein seiner haußfrauen oder der beschließerin und deß schaffers beschehen. Es solle auch der zueschrodter sich jedesmahl zu bestimbter zeit in der zueschrodt finden laßen, daß fleisch, was täglich hergeben wirdt, dem spitlmaister ordenlich und erbar verraitten, die heutt und fell, wie nit weniger daß inßleth vor schaden und unziffer bewahren und in allem dem armmen hauß treulich handlen, deßen schaden verhieten und den nuzen befördern, wie es einem treuen diener wol ansteht. Item daß inßleth, so von dem geschlachen vieh gesamblet wirdt, solle der spitlmaister jederzeit zuvohr und, ehe daß an ein schmelz geführth würdt, auch hernach, wann solches schon geschmelzt worden, ordenlich wegen lasßen und solche wag zetln neben seiner ambtsraittung fürbringen. [9.] Item der schaffer solle dem spitlmaister getreu, gehorsamb und gewerttig sein, daß jenige, so er täglich auf deß armen hauß khuchel umb ander notturfft erkhaufft, ordenlich und specificirter in ein besonders particular oder register beschreiben, dem spitlmaister täglich ein lautern specifierten außzug auß demselben, mit seiner aignen hand unterschribner, zuestellen, welchen der spitlmaister ordenlich durchsehen und da er befünde, daß der einkauffer in erkauffung victualien seinen aigen nuzen mit gesucht, oder etwo pfenwerth, so deß gelts nit werth, denen erkhauffern zuegefallen, hette angenommen, ihnen solchen mit ihrer handtschrifft zu justificieren anhalten solle, auff daß allso der einkhauffer oder schaffer in seinem habenden dienst bey gueter ordnung erhalten und dem armen hauß hierdurch seines aigenen nuz halber nichts entzogen werde. [/] [10.] Item die khellner, ainer oder mehr, sollen gleichfahls dem spitlmaister gewerttig, getreu und in allem deß armen hauß belangendt gehorsamb sein; die weinn, so ihnen eingeandtworttet werden, ordenlich und vleisig versehen, nichts verwahrloßen, seinen dienst vleißig und treulich außwartten, denen armen und khrankhen, item officiern oder gesind nit naigige, anzikhe oder zähe wein speißen, waß täglich auf speiß und füll auffgeth, ein besonders particular einschriben, die vasß mit ihren n(um)eris, sovill sye wein und läger gehalten, ingleichen den träfweinn ordenlich specificieren, beschreiben und dem spitlmaister täglich einen extract, waß selbigen tag aufgangen, geben, ihme erbare raitung thuen, auch außer sein, deß spitlmaisters, bevelch ordinari niemandt kheinen ehrtrunckh oder in ander weeg nichts geben; auch weder koch, köchin, diener, dienerin oder jemandts andern in die keller fihren, die wein nit mit wasßer zufüllen oder felschen, die schlüsßl, so baldt er zum abent ausßgespeist, dem spitlmaister mit dem tagzetl uberandtwortten und zuestellen und sonst alles anders handlen, thuen und lasßen, waß einem ehrliebenden diener zuestehet und gebürth. [11.] Item der spitlmaister solle auch von stunden nach dem lösen alle unnd jede wein oder mösst, sovill deren beym spital dasselb jahr erbauth, die so im vorrath blieben, an zehendt oder perggrecht genomben, auch am halbpau gefalen, item die erkhauffte, für contrabant genommen oder verehrt werden, in beysein der herren superintendenten durch den geschwornen visierer ordenlich und vleisßig visiern und dieselb zetl mit sein, visierers, handt unterschreiben lasßen, auch solche wein specificirter mit ihren
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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