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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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Seite - 955 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 955 Nr. 150 Instruktion für Jacob Zechentner, Bürgerspital-Arzt in Wien. Wien, 1713 Jänner 1 Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 73) Rückvermerk: Instruction eines arztens bey dem burgerspital alhier. Instruction eines arztens bey dem burgerspital alhier, wesen er sich in verrichtung seines dienst zu verhalten hatte [1.] 1. Soll er mit allem gehorsamb und respect dem herrn superintendenten und spitlmeister unterworffen sein und was von selbigen ihme in billichen sachen anbefohlen wirdt, demselben unweigerlich nachzukommen. [2.] 2. Undt nach deme mit beyhilff ihme zwey adjungirten pindtknecht die cur und hailung der armen schadthafften, so in daß spital kommen, anvertrauet, alß soll er denenselben getreuesten fleißes vorstehen und auf ankonfft eines oder des andern patienten mit dem herrn ordinario conferiren und nach dessen gut befinden oder ordination die cur an dem selben vornehmen, dabey aber einigen creützer verehrung von demselben nit abfordern oder begehren, sonst sein arbeith, kunst undt fleisß gegen seiner besoldung denselben treulich appliciren und anwenden. Es wäre dann sach, das ain oder ander patient ihme gutwillig etwa schenckhen oder verehren wolte, auf solchen fahl solle ihme solches anzunehmen unverwertt seyn. [3.] 3. Wann aber kranckhe in daß spital kommen undt von siechvatter angenohmen werden, solle er, arzt, oder pindtknecht die selbe ehe und bevor sie auf die stuben gethan werden, noch mahlen alles fleises beschauen und sehen, ob sie auch in das spital gehören, wan [/] aber daran ein zweiffel ware, soll er solches alsobalden dem siechvatter anzaigen, welche dieselbe persohn interim an ein besonders orth legen lassen und wegen ferern beschau oder was weithers darmit zu thun seye, gehörige vorkehrung thuen wirdet. [4.] 4. Der arzt solle auch, wann der herr doctor ins spital kombt und die arme visitiret, sich also balden bey ihme einfinden lasset, mit demselben auch die stuben zu denen patienten gehen und der beschaffenheit eines oder andern patienten den außführlichen bericht geben, wie er dann sonst oder ausser dessen auch mit demselben fleissig correspondiren und der zuetringenden accidentien halber des selben rathes pflegen. [5.] 5. Die medicinalia undt pflaster und anders, so ihme, arzten, auß der spital apotekhen umb sonst geben werden, solle er treulich vor die arme schadthafften appliciren und keines weegs vor andere ausser des spitals anwenden und gebrauchen, wie er dann auch keine curen ausser des spitals fürnehmen solle, er solle auch bey dem verbinden allezeit selbsten sein undt solches nicht denen pindtknechten allein anvertrauen, darzue aber seine ordentliche stunden halten, damit sowohl die [/] patienten alß auch bedienten sich darnach richten und ihr sach darauf anstellen können. [6.] 6. So dann nachmahls ain oder andere persohn geneset und wider gehailt wirdt, solle er, arzt, dieselbe dem siechvatter andeuten, damit solche wider angeschrieben und dem armenhauß auß der kost bringen kan. [7.] 7. Er, arzt, aber ist nicht allein schuldig, dises, was vor geschrieben, zu verrichten, sondern auch daß zu thuen verbunden, was er sonst dem armenhauß nutzlich und
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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