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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 955
Nr. 150
Instruktion für Jacob Zechentner, Bürgerspital-Arzt in Wien.
Wien, 1713 Jänner 1
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 73)
Rückvermerk: Instruction eines arztens bey dem burgerspital alhier.
Instruction eines arztens bey dem burgerspital alhier, wesen er sich in verrichtung seines
dienst zu verhalten hatte
[1.] 1. Soll er mit allem gehorsamb und respect dem herrn superintendenten und
spitlmeister unterworffen sein und was von selbigen ihme in billichen sachen anbefohlen
wirdt, demselben unweigerlich nachzukommen.
[2.] 2. Undt nach deme mit beyhilff ihme zwey adjungirten pindtknecht die cur
und hailung der armen schadthafften, so in daß spital kommen, anvertrauet, alß soll
er denenselben getreuesten fleißes vorstehen und auf ankonfft eines oder des andern
patienten mit dem herrn ordinario conferiren und nach dessen gut befinden oder
ordination die cur an dem selben vornehmen, dabey aber einigen creützer verehrung von
demselben nit abfordern oder begehren, sonst sein arbeith, kunst undt fleisß gegen seiner
besoldung denselben treulich appliciren und anwenden. Es wäre dann sach, das ain oder
ander patient ihme gutwillig etwa schenckhen oder verehren wolte, auf solchen fahl solle
ihme solches anzunehmen unverwertt seyn.
[3.] 3. Wann aber kranckhe in daß spital kommen undt von siechvatter angenohmen
werden, solle er, arzt, oder pindtknecht die selbe ehe und bevor sie auf die stuben gethan
werden, noch mahlen alles fleises beschauen und sehen, ob sie auch in das spital gehören,
wan [/] aber daran ein zweiffel ware, soll er solches alsobalden dem siechvatter anzaigen,
welche dieselbe persohn interim an ein besonders orth legen lassen und wegen ferern
beschau oder was weithers darmit zu thun seye, gehörige vorkehrung thuen wirdet.
[4.] 4. Der arzt solle auch, wann der herr doctor ins spital kombt und die arme
visitiret, sich also balden bey ihme einfinden lasset, mit demselben auch die stuben
zu denen patienten gehen und der beschaffenheit eines oder andern patienten den
außführlichen bericht geben, wie er dann sonst oder ausser dessen auch mit demselben
fleissig correspondiren und der zuetringenden accidentien halber des selben rathes
pflegen.
[5.] 5. Die medicinalia undt pflaster und anders, so ihme, arzten, auß der spital
apotekhen umb sonst geben werden, solle er treulich vor die arme schadthafften
appliciren und keines weegs vor andere ausser des spitals anwenden und gebrauchen,
wie er dann auch keine curen ausser des spitals fürnehmen solle, er solle auch bey
dem verbinden allezeit selbsten sein undt solches nicht denen pindtknechten allein
anvertrauen, darzue aber seine ordentliche stunden halten, damit sowohl die [/] patienten
alß auch bedienten sich darnach richten und ihr sach darauf anstellen können.
[6.] 6. So dann nachmahls ain oder andere persohn geneset und wider gehailt wirdt,
solle er, arzt, dieselbe dem siechvatter andeuten, damit solche wider angeschrieben und
dem armenhauß auß der kost bringen kan.
[7.] 7. Er, arzt, aber ist nicht allein schuldig, dises, was vor geschrieben, zu verrichten,
sondern auch daß zu thuen verbunden, was er sonst dem armenhauß nutzlich und
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin