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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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960 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) spital, dasigen herrn ordinarii, 2er von dem mittl der b(urgerlichen) barbieren, wiea aucha 2er von den mittl der burger(lichen) baadernb beschehen; so ist [8.] 8vo ihme, arztenc, einen pindtgesellen auffzunehmen zwar zuegelassen, jedoch hatt selbiger sich jederzeit umb einen solchen zubewerben, [/] welchen daß mittl obbenenter b(urgerlicher) baader für tauglich erkennen unndt approbiren wirdt, sodan aber diesen auffgenohmenen pindtgesellend ere, arzte, jedesmahls (titl) denen herrn superintendenten, spitlmeister unndt gegenschreiber der ordtnung nach fürstellen solle. [9.] 9no Er, arzt, aber ist nicht allein schuldig dieses, was vorgeschrieben, zu verrichten, sondern auch zu thuen verbundten, waß er sonsten dem armen hauß nutzlichf finden möchte, des spitals nuzen zu befördern unndt schaden zu wenden, wie es einem getreuten diener zuestehet unndt er gegen Gott unndt der obrigkeitg verantworten könne. [10.] 10mo Da er auch dieser instruction nicht nachkhomben oder dem spital zu schaden hanndlen solte, solle er dessentweegen vor denen herren superintendenten, spitlmaister unndt gegenschreiber oder einem löb(lichen) statt rath zustehen unndt hierumben red undt antwortt zugeben haben, auch zu dessen mehrer versicherung [/] hierüber vor (titl) denen herren superintendenten, spitlmaister unndt gegenschreiber ein ordentliches jurament abzulegenh. [11.] 11mo Damit er aber auch wisse, waß er für solch, seine verrichtungen zur besoldung habe, so ist dieselbei nebst freyer wohnung unndt diej notturfft anj brennholzk für all undt jedes des jahrs 475 fl., von welchem quanto er auch den pindtknecht zu verkösten unndt zu besoldten hatt. Im übrigen wann er sich wohl verhalt unndt verdient macht, hatt er forderist die belohnung von Gott, sodann guete beförderung nach gelegenheit zu erwarten. Zu urkhundt ist diese instruction mit des burgerspitals gewöhnlichen mittern signet gefertiget unndt von denen herren superintendenten, spitlmaister unndt gegenschreiber aigenhändig unterschrieben, nitweniger auch selbe von dem arzten [/] gefertigter bey gem(eine)r statt Wienn buechhalterey gleichlauttendt gelassen worden. Actum Wien, den 1. July 1720. Nr. 153 Instruktion für den Bürgerspital-Wundarzt in St. Marx. Wien, 1819 Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasc. LXXI, 10 (Entwurf) Druck: liNöcker, unzucht 253–254 (mit Lesefehlern). a–a Über der Zeile nachgetragen. b Folgt unndt des arzten, spitals arzt, getilgt. c Folgt zwar, getilgt. d Folgt allen, getilgt. e–e In linker Spalte nachgetragen. f Folgt undt getreulich, getilgt. g Folgt zu, getilgt. h Korr. aus abzulegen. i Folgt für, getilgt. j–j In linker Spalte nachgetragen. k Folgt die notturfft, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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