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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 969
selbst erkennen unndt kennen, damit ihnena da nicht die wurzlgraber unndt kreutlweiber
distl für sallat verkauffen, damit sie mit frembden händten nit greiffen unndt mit
frembden augen sechen dörffen, auch nicht quid pro quo unndt aines für daß andere
geben, sondern solche simplicia zu ordentlicher unnd rechter zeit colligiren oder selbst
einkauffen, der gebühr nach säubern, trünckhen, auch vor staub, kazen, mäuß unndt
spinweben aufbehalten unndt bewahren.
[5.] Fünfftens solle er weder von denen materialisten noch andern crammern ainigen
teriack oder venedische meditatb erkauffen, weill wissent daß dieselben entweder dem
venedischen vermischen oder selbst wider gebühr zuerichten unndt mit falschen zetl
unndt siglen verkauffen unndt weillen zu solchen medicamenten ein grosser verlag
vonnöthen ist, auch nicht selbst machen, sondern von denen hiesigen geschwohrnen
burger(lichen) apoteckhern zur notturfft so wohl neu alß alten erkauffen unndt mit
zeugnuß, vom wem unnd wann solcher erkaufft, belegt werden. [/]
[6.] Sechstens solle er unnothwendige compositiones, so niemahls oder gar selten
abgehen, nicht praepariren unndt zuerichten, auch die usuariac in keiner grossen
quantität machen, damit sie nicht verligen bleiben, sondern ehender verkaufft, desto
öffter frisch gemacht unndt überflüssiger unkosten könne erspahret werden, doch die
jenigen, so allein zu gewissen zeiten deß jahrs nur einmahl könen zuegericht werden, zu
genüegen unndt auf ain ganzes jahr bereitten.
[7.] Siebentens solle er kein einige composition, so nicht vorhero von denen
verordtneten visitatoribus oder ordinario medico aufgelegter übersechen unndt approbirt,
auch in ihrem beyseyn durch den provisorem selbst vermischt werden, nit machen unndt
da ein ingrediens abgienge, solle er solches von einen andern apoteckher entnehmen oder
denen visitatoribus oder ordinario anzaigen, daß ein anders könne substituirt werden,
daß verfertigte compositum aber solle in daß hierzue verordtnete register mit benennung
tag, monaths unndt jahrs eingeschriben, von jedes aigner hanndtschrifft unterzaichnet
werden, damit man der ingredienzien unndt wahren composition versichert seyn möge.
[8.] Achtens solle er die auß kreütter oder deroselben [/] säfften distillirte wässer nit
allein in winter mit gesottenen, sondern mit frischen kreittern distillieren lassen, auch
nicht in hilzernen, sondern erdenen oder glässernen gefässen unndt saubern geschirren
aufbehaltend, auch wann es distillirt worden, mit benennung tags, monaths unndt jahrs
fleissig auf daß geschier verzaichnen, dieselben auch jährlich zu rechter zeit renoviren
unndt verneüeren unndt, so aines oder daß ander verdorben oder stinckhendt worden,
ausmusstern unndt verwerffen, die aquas compositas aber solle der provisor vorhero
aufgelegter dispensiren, von dem ordinario ubersechen unndt visitiren lassen, alßdann
in seinen beyseyn einsezen, distilliren unndt in wohl verwahrten glässern, damit sie
nit außrauchen unndt crafftloß werden, verwahren unndt auffbehalten, auch nicht
unterlassen, dieselben sowohl an dem glasß alß im buech zuverzaichnen, in welchen jahr
unndt monath sie praeparirt worden.
[9.] Neuntens solle er, provisor, die praeparata chymicae alß magisteria, elixiria,
essentias, extracta, balsamos unndt dergleichen dem gesellen oder jungen zumachen nit
vertrauen, sondern dieselben mit aigenen fleiß selbsten praepariren, auch ganz unndt gar
a Folgt d, getilgt.
b Korr. aus meditrat.
c Korr. aus usular.
d Korr. aus aufgehalten.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin