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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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Seite - 975 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 975 [24.] Vierundtzwainzigsten wan sich ainer anmelden mecht, der vermög testament etwas abrichten wolte, solle er, vatter, destwegen kheinen schein ertheillen, sondern zum herrn spitlmaister weisen. [25.] Fünfundtzwainzigisten solle er, siechvatter, ein ordentliches buech halten, darein er alle und jede armme leith, welchen tag sie in daß spitall und stuben khomben, auch ihre sachen, was sie mit herein bringen oder anderstwo haben, es seye nun geldt oder gwandt, vleisig in ein buch einschreiben, alsobalden gleichlauttende zetl dem herrn spitlmaister prothocolliren zu lassen einraichen, damit, wan von denen ain oder die ander persohn mit todt abgehen wierdt, solches dem armmen hauß threulich angewendt werden möge. [26.] Sechsundtzwainzigisten soll er, siechvatter, für sich selbsten keinen manß vatter, siechkhnecht, stubenmuetter oder andere dienstpotten aufnehmen und abschaffen, sondern alles mit vorwissen und einwilligung des herrn spitlmaisters beschechen. [27.] Sibenundzwainzigistens soll er, vatter, täglich der armen leuth speiß in der grosen und schwachen kuchel, ob sy der aufgerichten ordnung nach gegeben und wie selbige durch den khoch und schwache khöchin gekhocht werden, kosten [/] und, da destwegen mangl gefunden werden solten, so solle er solches alsobalden zu remidiren dem herrn spitlmaister anzaigen, da aber über öffters anzaigen khein remedierung beschehen solle, khan er solches denen wolverordneten herrn superintendenten vortragen und weillen auch die armen baldt ab- und baldt aufnehmen, alß solle er dahin gedacht sein, daß jederzeit die zuespeißen und salz der proportion genohmen werde, damit denen armmen nichts entzogen, dem armenhauß auch nit etwan mit überfleisßiger begehrung derselben verschwenderisch und also zu großen schaden gehaust werde. [28.] Achtundzwainzigsten solle der außlauff der armmen ohne vorwißen genzlich eingestelt, da aber durch den siechvatter ain oder andern erlaubt und gewiße stundt wider da zu sein benant wurde, solle doch ohne habendes signum, welches die jenigen persohnen, so undten und zu dennen drey gesperten gättern bestelt, von ihnen anfangs beim außlaß ersehen, hernach zu bestimbter zeit undt widerkhonfft abgefordert und alle abendt, da der siechvatter zum spörren khombt, ihme mit einer benehmung, wan ainer oder anderer außgangen und wider haimbkhomben, zuegestelt solle werden, inmitls aber ist unverwörth und seindt die kranckhenwarther schuldig, wan ein krankhe [/] persohn zu ainen herrn oder frauen seines zuestandts aufkhomben oder andern ursachen auch umb zuelesige hilffs mitl schickhen wolte, sich gebrauchen, entgegen die zeit deß außgangs und widerkhonfft alle zeit dem siechvatter, dessen zu mehren nachricht zuerinnern; und solle, wie vorn angezaigt, neben dem todtenbuech auch daß buech, wan ain und andere persohn herein khombt, was die selbe mit bringt oder anderwerts hat, es seye gleich alhier oder ausserhalb, darein zuschreiben gehalten und alle tag neben den todtenzetln auch aine zetl auß selbigen buech oder prothocol sambt der anzall tagzetl dem herrn spitlmaister ins ambt, sich darnach zurichten, gegeben werden, auf daß wan ein persohn wider wandert, daß ihre wider und wo zu finden haben, auf begehrn verbschaiden und angehendigt werden khan. [29.] Lest undt schließlichen damit gemelter vatter auch wiße, was er für diße sein bedienung zur besoldtung habe, alß nemblich jährlichen sechzig gulden r(eichsgulden) in geldt und sein cost für sich, weib und dienst potten, wie es der vorige siechvatter gehabt hat und im übrigen zum fahl er sich bei dem armen hauß bedient macht und woll helt, hat er die belohnung von Gott, dem allmechtigen, zuhoffen, wie auch guete promotion und befürderung zugewartten.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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