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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 977
selbige nit außlauffen und entweders ihnnen selbst oder andern inn- oder ausßerhalb des
lazareths unglickh unnd schaden zuefüegen.
[5.] Fünfftens haben der vatter unnd sein weib auch in der kuchel alles vleißes
zuezusehen, damit nicht allein die speisen sauber und guet gekochet, sondern auch
dennen armen auf dennen stüben von dennen bestelten siechknechten und diernen
nicht kalt oder vermischter, sondern der gebür nach guet unnd gerecht, geraicht unnd
außgethailet werden.
[6.] Sechstens solle der vatter auch zusehen, ob der arzt die patienten vleisßig verbinde
unnd dennenselben seine schuldigkheit laiste, widerigenfahls solches nicht beschähe, auch
von dem herrn pfahrer einiger mangl fürkhäme, das derselbe bey denen krankhen sein ambt
nit verrichtete, solle er, vatter, solches alsobalden mit gueten grundt anzaigen, damit auf
remedierung gedacht werden khönnte. Unnd damit auch sich weder der herr pfahrer noch
arzt mit einiger unwisßenheit entschuldigen khönne, solle er, vatter, so offt ein kranckhe
persohnn hinauß khombt, solches dem [/] herrn pfahrer unnd arzten alsobalden anzaigen.
[7.] Es solle aber sibentens der vatter bey ernstlicher straff kheine persohnn einnemben,
sie sey dan ordentlicher weiß ins lazareth erkhennt unnd habe derentwegen beschauzetl
fürzuweisen.
[8.] Da auch achtens mitls solcher beschauzetl einige persohnn in das lazareth
hinaußkhombt, sollen derselben die anhabente kleider, wie bißhero observiert worden,
alsobald außgezogen unnd nebens andern mobilien, so mit deroselben hinaußgebracht
oder geführt werden, ohne ainigen vorenthalt des geringsten an den gewöhnlichen orth
verbrennt worden.
[9.] Wan demnach neuntens ein oder andere persohnn wider gesund wirdet, solle der
vatter solches zeitlich vorhero herein berichten, damit dieselbe mit neuer klaidung wider
versehen unnd damit entlaßen werden khönne.
[10.] Zehentens hat der vatter kheine dienstpotten, siechknecht oder diern vor
sich selber nicht auf[/]zunemben oder zuentlaßen, sondern solches jederzeit mit herrn
spitlmaisters vorwißen zuthuen.
[11.] Zum ailfften alle persohnnen, sie sterben oder wandern, solle der vatter mit
tauf- unnd zuenahmen, auch von wahnnen, wie alt sie sein unnd wan sie krankher in das
lazareth khomben, auch wider gewandert oder gestorben, außführlich beschribener dem
bestelten siechvatter im spitall zum prothocollieren herein schickhen.
[12.] Ingleichen solle er zwelfftens alle tag, wan arme darauß sein, ein underschribene
tagzetl, wievil der armen unnd absonderlich der dienstpotten darauf verhandten, dem
siechvatter im spitall herein schickhen, damit darauf die speiß unnd nothwendige
verpflegung vom spitall hergeben unnd hinauß gebracht werden khönne. Es solle aber
hierbey er, vatter, mit ab- unnd zueschreibung der persohnnen einigen vortl nicht
brauchen oder ein mehrere anzall angeben, als der persohnnen sich würckhlich befinden,
auf welchem fahl unnd, da einige derogleichen vorfortlung erfunden werden solte, solle
gegen ihme mit scharffer straff verfahren werden. [/]
[13.] Waß dreyzehentens ihme, vatter, an allerley fahrnußen, haußrath, auch leinn-
unnd pethgewand zu seinen antrid, crafft des ordentlich hierüber aufgerichten inventarii,
übergeben worden, solches alles solle er in gueter gewarsambkeit halten, nichts davon
unachtsamblicha abkhomen oder zu grundt gehen laßen, sonderlich aber das lein- unnd
petgewand in der zeit außbesßern und, sovil müglich, in wesenheit erhalten. Da es aber
a -lich über der Zeile nachgetragen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin