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978 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
endlichen nicht mehr zu erhalten, solle er solches herrn spitlmaister zeitlichen andeuten,
damit solches eines theils bey den verhandenen inventarii abgethann, anders thails aber
auf andere fürsehung gedacht werden khönne.
[14.] Wan auch vierzehentens etwas von neuen oder alten lein- unnd pethgewand
oder andern sachen so verbleiblich von spitall hinauß gegeben würdet, solle solches
gleichfals dem aufgerichten inventarii einverleibt, auch khinfftig zu sein, des vatters,
abtritt neben dem, was er anfangs empfangen, wider überantwort unnd hinterlaßen oder
auf den fahl des abgangs von ihme genuegsamb verantworttet werden.
[15.] Funfzehentens wan von guetherzigen christen [/] in geldt oder ichtwas anders
verbleibliches, so nicht in mediate denen armen anzuwenden und außzuthaillen ist,
hinauß gebracht würdet, solle der vatter solches alsobalden herein berichten, das gelt zwar
gleich mit überschikhet, die andere sachen aber dem inventario zugeschriben werden.
[16.] Ingleichen solle auch sechzehentens, wan mit albereit abgestorbenen persohnen
ichtwaß ins lasareth gebracht oder von denen, so daselbst gestorben, hinderlaßen wuerde,
unnd nicht zu verbrennen wehre, der vatter solches, es sey von silber, gold oder andern,
alsobalden deütlich beschreiben, in seine verwahrung nemben und deßen dem herrn
spitlmaister erindern, auch was von demselben darüber weiters verordnet wird, solchen
unfehlbar nachkhomben.
[17.] Zum sibenzehenten ist er, vatter, nicht allein daß, waß hieoben begriffen,
sondern auch was er hierüber noch ferer dem armen hauß nuzlich zu sein befindet,
zuverrichten schuldig, allen schaden zu wenden unnd des armen haußes nuzen unnd
aufnemben sovil immer müglich zubefürdern, wie er dan solches vor Gott unnd seinen
gewisßen zuverantworten wißen wird. [/]
[18.] Damit aber auch schließlichen er, vatter, wissen möge, was er für solche seine
verrichtung zu besoldung habe, solche ist des jahrs dreysig gulden, sein wohnung unnd
die cost, wie selbige andere vätter vor ihme gehabt haben; benebens, wan er sich wol helt,
hat era zuvorderist die belohnung von Gott zugewartten unnd sodan guete befürderung
nach gelegenheit zuhoffen.
Deßen zu wahren urkhundt ist dise instruction mit des spitals gewöhnlich mitern signet
und der wolverordneten herrn superintendenten unnd spitlmaister handtschrifften
geferttigter dem vatter im lazareth ertheilt worden. Beschehen Wienn burgerspittal, den
dreyzehenten Septembris anno sechzehenhundertachtundfunfzig.
Thom(asius) Wolff Puechenegger, mpria.
N. Stapffer, mpria.
Geörg Khornmann, spitlmaister
Nr. 160
Instruktion für Josef Stefan Khy, Bürgerspital-Siechenvater im Wiener Bäckenhäusel.
Wien, 1714 Juli 1
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74)
Rückvermerk: Instruction eines vatters in dem neuauffgerichten kranckenhauß in der
Währingergassen, vorhin so genanten Beckenheusl, auffgericht, den 1. Aprilis 1714.
a Folgt die, getilgt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin