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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 978 -
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Seite - 978 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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978 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) endlichen nicht mehr zu erhalten, solle er solches herrn spitlmaister zeitlichen andeuten, damit solches eines theils bey den verhandenen inventarii abgethann, anders thails aber auf andere fürsehung gedacht werden khönne. [14.] Wan auch vierzehentens etwas von neuen oder alten lein- unnd pethgewand oder andern sachen so verbleiblich von spitall hinauß gegeben würdet, solle solches gleichfals dem aufgerichten inventarii einverleibt, auch khinfftig zu sein, des vatters, abtritt neben dem, was er anfangs empfangen, wider überantwort unnd hinterlaßen oder auf den fahl des abgangs von ihme genuegsamb verantworttet werden. [15.] Funfzehentens wan von guetherzigen christen [/] in geldt oder ichtwas anders verbleibliches, so nicht in mediate denen armen anzuwenden und außzuthaillen ist, hinauß gebracht würdet, solle der vatter solches alsobalden herein berichten, das gelt zwar gleich mit überschikhet, die andere sachen aber dem inventario zugeschriben werden. [16.] Ingleichen solle auch sechzehentens, wan mit albereit abgestorbenen persohnen ichtwaß ins lasareth gebracht oder von denen, so daselbst gestorben, hinderlaßen wuerde, unnd nicht zu verbrennen wehre, der vatter solches, es sey von silber, gold oder andern, alsobalden deütlich beschreiben, in seine verwahrung nemben und deßen dem herrn spitlmaister erindern, auch was von demselben darüber weiters verordnet wird, solchen unfehlbar nachkhomben. [17.] Zum sibenzehenten ist er, vatter, nicht allein daß, waß hieoben begriffen, sondern auch was er hierüber noch ferer dem armen hauß nuzlich zu sein befindet, zuverrichten schuldig, allen schaden zu wenden unnd des armen haußes nuzen unnd aufnemben sovil immer müglich zubefürdern, wie er dan solches vor Gott unnd seinen gewisßen zuverantworten wißen wird. [/] [18.] Damit aber auch schließlichen er, vatter, wissen möge, was er für solche seine verrichtung zu besoldung habe, solche ist des jahrs dreysig gulden, sein wohnung unnd die cost, wie selbige andere vätter vor ihme gehabt haben; benebens, wan er sich wol helt, hat era zuvorderist die belohnung von Gott zugewartten unnd sodan guete befürderung nach gelegenheit zuhoffen. Deßen zu wahren urkhundt ist dise instruction mit des spitals gewöhnlich mitern signet und der wolverordneten herrn superintendenten unnd spitlmaister handtschrifften geferttigter dem vatter im lazareth ertheilt worden. Beschehen Wienn burgerspittal, den dreyzehenten Septembris anno sechzehenhundertachtundfunfzig. Thom(asius) Wolff Puechenegger, mpria. N. Stapffer, mpria. Geörg Khornmann, spitlmaister Nr. 160 Instruktion für Josef Stefan Khy, Bürgerspital-Siechenvater im Wiener Bäckenhäusel. Wien, 1714 Juli 1 Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74) Rückvermerk: Instruction eines vatters in dem neuauffgerichten kranckenhauß in der Währingergassen, vorhin so genanten Beckenheusl, auffgericht, den 1. Aprilis 1714. a Folgt die, getilgt.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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