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982 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
Zu urkhund ist dise instruction mit des burgerspitals gewöhn(lichen) müttern signet und
der herrn superint(endenten), spitlmaister und gegenschreiber aigen handunterschrüfft
geferttigt und dem vatter zuegestelt, [/] nicht weniger auch selbe von ihme, geferttigter,
bey der burgerspitals grundtstuben gleich lauttend gelassen worden. Actum Wienn, den
1. Juli 1714
[L. S.] Joseph Steff Khy, vatter in der kranckhen haus.
Nr. 161
Instruktion für Jacob Matthias Sära, Bürgerspital-Siechenvater im Klagbaum.
Wien, 1717 Juli 15
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74)
Rückvermerk: Instruction eines vatters im Clagbaumb, wesßen er sich in seinen dienst
verrichtungen zu verhalten hatt. Auffggericht den 15ten Julii 1717.
Instruction eines vatters im Clagbaumb, wesßen er sich in seinen dienst verrichtungen zu
verhalten hatt
[1.] Erstlichen solle er mit allen gehorsamb und respect denen herrn superintendenten,
spitlmaister und gegenschreiber unterworffen seyn und, waß von selbigen ihme in
billichen sachen anbefohlen wirdt, solches solle er ohnwaigerlich verrichten.
[2.] Andertens unndt die weillen ihme die ganze verweeßung des Clagbaumbs
anvertrauet, solle er zu forderist auff ehrbahrkeit, zucht und gueten wandl, so wohl für
sich selbst und die seinigen als auch die armen guete obacht haben, keinerley unzucht,
Gotts lästerung oder andere leichtfertigkeit gestatten, sondern die untergebene viel mehr
zu allen gueten sitten, ehrbahrkeit und gottseeligen wandl anweißen, absonderlich aber
die armen zu verrichtung des gewöhn(lichen) gebetts anhalten.
[3.] Drittens solle er auch auff daß hauß weeßen, und was demselben anhängig, guete
obsicht haben, damit, wo etwas an dem gemäuer, tächern, öffen, fenstern und andern
gebrochen oder zu grundt gehen wolte, solches zeitlich gebesßert und nothwendige fürsehung
beschehen könne, zu deme ennde er solches jedesmahls dem herrn spitlmaister [/] unnd
gegenschreiber bey zeiten anzaigen undt entweders schrifft- oder mündlich erindern solle.
[4.] Viertens solle forderist so wohl auff der mann- alß weiberstuben und so dann
auch sonsten im hauß allenthalben guete sauberkeit gehalten, feuer und liecht wohl
verwahret werden, unnd zu dem enndte der vatter die stüben und feuerstätt des tags
öffters visitiren, in sonderheit aber winters zeit alle nacht in denen kuchln und öffen, wie
daß feuer verwahret seye, zue sehen.
[5.] Fünfftens solle der vatter gute achtung geben, daß, wan ein oder andere persohn
erkranckhen solte, recht gewarthet, von dem herrn medico oder arzten zu St. Marx auff
vorhero beschehenes anzaigen die nothwendige medicamenta verortnet und verschriben,
solche aber sodann mit höchsten fleiß und ohne verzug geraicht, wie nicht weniger ihr
lein- und bettgewandt sauber gehalten, auch sie sonsten also versorget werden, damit
einige klag hierwider nicht fürkhombt. Im fahl aber
[6.] sechstens beschehete, daß einer von denen patienten zum sterben wäre, solle er
solches zeitlich entweder dem herrn pfarrer zu St. Marx, so ohne deme dem Clagbaumb
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin