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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 984 -
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Seite - 984 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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984 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) weib 4, dem mößner 1 und denen andern 4 manns- und 5 weibs persohnen jedwederer 1 dergleichen geldt portion zuekombet. [/] Es ist aber [12.] zwölfftens er, vatter, auch dahin angehalten, daß solche 3 geldt portiones (wie erst gemeldet worden) dem burgerspital recht und wie es sich gebühret, jederzeit zuegethaillet und diße in die bey handten habenden zwey und zwar eine so genannte portions, die andere aber wagner und leinwather pixen getreulich und ohne abgang also gleich gelegt, folglich solche zwey pixen von virtl zu virtl jahren in daß spitl ambt zum außzehlen überbracht werden. Weillen auch [13.] dreyzehentens dann und wann verschiedene guetthätter und benefactores sich hervor thuen, welche aus aigener guetwilligkeit für dasige arme entweder alle monath, virtl jahr oder auch jähr(lich) ein gewisßes allmosßen dahin vermaint und destinirt haben, alß solle er, vatter, dises zur bestimbten zeit treu und fleisßig einbringen, solches auch zu ihrer, armer, andern gehörigen allmoßen in die pixen getreulich depositiren und einlegen. [14.] Vierzehentens solle er, vatter, sich nicht unterstehen einiges legat, so von einigen verstorbenen, guetherzigen christen per testamentum dem armen hauß Clagbaum zwar verschafft, nicht aber daßigen armen von handt zu hanndt auszutheillen vermaint, doch aber (wie [/] es öffters beschehen) durch ohnwisßenheit von denen partheyen dahin gebracht worden, anzunehmen, oder aus zu theillen, sondern selbiger hatt solche partheyen nach vorhero eingenohmener genuegsamber nachricht in daß burgerspital an daßigen remanenzer zu eincassierung derg(leichen) legaten zu weißen, im fahl aber solches gleichwohlen von ihme beschehen wurde, solte selbiger zur restituirung und bezahlung eines derg(leichen) acceptirten legats, ohngehindert daß dißes auch etwan bereits unter daßige arme von ihme außgethailt worden wäre, angehalten seyn. Unnd weillen [15.] funffzehentens die daselbstige arme vom spital aus weiters nicht verpflegt werden, sondern von dem jenigen, waß so wohl von der samblerin täg(lich) eingesamblet alß auch denenselben von verschiedenen guetherzigen christen an unterschied(liche)n naturalien von fleisch, brodt, meel, schmalz unndt derg(leichen) andern allmoßen mitgethaillet wirdt, leben thuen, alß hatt er, vatter, so wohl alß auch desßen ehewürthin, welcher die kuchl anvertrauet ist, daselbst alles fleisßes nach zu sehen, damit nicht allein mit derley empfangenden naturalien treu, red-, würthschafftlich und nicht verschwenderisch gehandlet, noch weniger aber hievon zu mahlen er, vatter, und muetter sambt seinen 2 dienstbotten ohnedeme von dißem ersambleten seine kost zu geniesßen hatt, [/] etwas mehrers, alß denenselben hierinfahls gebühret, zue geaignet, sondern alles dißes pur zu notturfft dasiger armen getreulich angewendet und applicirt, nebst deme auch die speisßen guet und wohl geschmach gekocht werden. [16.] Sechzehentens hatt derselbe in dasige kirchen den opffer wein herbey zu schaffen, gegen deme daß solcher dem gleich an den Clagbaumb ligenden und zu ermelten armen hauß aigenthumb(lich) zuegehörigen weingartten zu fexnen und zu geniesßen, doch selbigen auff seine unkhosten zu bauen hatt. Waß [17.] siebenzehentens ihme, vatter, crafft des ordentlich hierüber auffgerichten inventarii an allerley fahrnuß, haußrath, auch lein- und bettgewandt, sonderlich aber verschiedene kirchen sachen von goldt, silber und andern ornaten zu seinen antritt übergeben worden, solches alles solle er in gueter gewahrsambkeit halten, nichts davon unachtsamblich abkhomben oder zu grundt gehen lasßen, sondern, wann ein und anders nicht mehr zu erhalten wäre, solle er solches dem herrn spitlmaister und gegenschreiber zeitlich anmelden, damit dißes aines thailß bey dem vorhandenen inventario abgethan, andern thailß aber auff andere für kherrung gedacht werden könne. Wann auch [/]
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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