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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 997 -
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Seite - 997 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 997 unndt, waß daß gewicht gibt, von dem zueschratter in ausgab gebracht, worüber ihme der siechvatter allzeit ein beglaubtes zettl, solches bey seiner raittung beyzulegen, zuestellen solle. [8.] 8. Über der andern dienstbotten unndt officier [/] fleisch hatt der zueschradter sein ordentliche lista, wievil er einem oder anderen täglich oder wochentlich abzugeben, nach deren hat er sicha zurichten unndt seine außgaaben zuführen. [9.] 9. Die extra ordinaria aber hatt er täglich von herrn spitlmaister zu erwarten, waß von selben ihme mehr oder weniger zugeben anbefohlen würdet, nach deren hatt er sich zu halten, damit aber destweegen bey seiner raittung zu zaigen habe, solle er täglich dem herrn spitlmaister hierüber ein zetl einraichen, der dieselbe approbiren unndt folgendts ihme, zueschradter, wieder unterschriebener zuruckh geben solle. [10.] 10. Mit dem inßleth soll es also gehalten werden, daß selbes unndt die ausschnidt (waß nicht zur speiß gebraucht wirdt) solle, nachdeme es abgetrückhert, gewogen unndt an daß hierzue destinirte orth gethan werden, allwo der zueschradter unndt schaffer jeder einen schlisßel haben unndt keiner ohne deme andern darzue kommen solle; wann nun daß inßleth woll dürr worden, soll es alßdann mit vorwissen deß herrn spitlmaisters eingestossen, auf gm(eine)r statt waaghauß wieder gewogen unndt endtlich nach guet befinden sein herrn spitlmaisters entweder zum armen hauß [/] selbst gebraucht unndt körzen darauß gemacht oder einen b(u)r(gerlichen) öhler in billigen werth (darumben daß geldt der herr spitlmaister zuempfangen unndt zuverraitten) verkaufft werden, es solle aber der zueschradter solche einstossung allweeg in monaths frist thuen undt langer nicht anstehen lassen. [11.] 11. Waß von heütt undt fehlen aus solch geschlachten viech geleset wirdt, soll der zueschradter auf den hierzue bestimbten boden aufhenkhen, woll aus trückhern lassen unndt in gueter verwahrung halten, damit sonderlich daß kleine gefühl nit von schaben gefressen werden oder sonsten schaden nehmen, solche heüdt unndt fehl aber sollen volgendts, waß nit zur aigenen wirthschafft alß riemer arbeith oder andern vonnöthen, mit vorwissen der herren superintendenten durch den herrn spitlmaister umb billichen werth verkaufft unndt daß geldt verraittet werden. [12.] 12. Uber solche handlung aber hatt der zueschradter wochentlich ein particular dem herrn spitlmaister unndt nach außgang deß jahrs ein monath hernach ein formliche raittung so wohl über daß erkaufft unndt geschlachte viech alß empfang unndt ausgaab deß fleisch unndt inßleth, auch der heütt unndt fehl [/] gm(eine)r statt buechhalterey einzuraichen, bey welcher verraittung dem zueschradter allweeg beym cennten 5 lb. einwag (vor diesen bereits auf buechhalterey bericht am 11ten August 1668) von ainem löb(lichen) statt rath passiert worden, darbey soll es weiter verbleiben. [13.] 13. Der zueschradter ist aber nit allein diesen vorbeschriebenen puncten alles fleißes nachzukomben schuldig, sondern auch weiters dahin verbundten, waß er sonsten dem armen hauß nuzliches fürzukerren finden wirdt, dessen schadten zu wendten unndt nuzen zu befürdern, allermassen es einen getreuen diener zuestehet unndt er gegen Gott unndt der obrigkeith zu verantwortten wissen wirdt. [14.] 14. Wann er auch wieder diese instruction handlen oder dem armen hauß schuldig bleiben solte, solle er destweegen vor denen herren superintendenten unndt spitlmaister oder einen löb(lichen) statt rath zustehen unndt allda redt unndt antwortt zugeben schuldig seyn, daß er auch deme allen gehor(sam) nachkombe unndt dem a Über der Zeile nachgetragen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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