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1006 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
sondern sich allzeit vorhero des weegen bey ihme beschaidts erhollen und einen kostwein
mitbringen. [/]
[8.] Achtens sovill nun bey der abgab die speisß von den armen undt deren bedienten
belanget, ist dem siechvatter daß vertrauen gegeben, daß er dem kellner täglich auff der
in dem keller hierzue vorhandenen schwarzen taffel von stueben zu stueben anschreiben,
wieviell vor dieselben zu geben, nach deren hat er, kellner, sich zu richten undt jeden
daß seinige zuerfolgen, entgegen solle ihme der siechvatter über solche anschreibung
täglich verlässliche zettul zuestellen, sich deren bey seiner raittung pro certificatione zu
gebrauchen.
[9.] Neuntens über die andern bediente undt officier ist dem kellner ein ordentliche
lista aingehändiget, wievill jeder derselben täglich gebühre, nach deren hat er sich in
dießen passu mit der abgab zu richten.
[10.] Zehentens die extra ordinaria aber stehen auff des herrn spitlmaisters befelch,
waß derselbe ain oder andern orths anschaffen würdet, daß hat der kellner zuerfolgen.
[11.] Ailfftens die fühl sowohl in wein alß esßig ist nach nothurfft zuthuen undt
hierbey dem kellner [/] gemesßen inhibiret, daß er sich keines zueschlags bediene, noch
seine etwan unzuläsßig außgebendte ehrntrünckh darbey wider suechen undt herbey
bringen solle; damit er aber weegen der extra ordinarien, auch wein undt esßig fühl
sein richtiges habe, solle er täglich über dießelben dem herrn spitlmaister ein tagzettul
einraichen, welche er examiniren undt, wan er sie recht befunden, unterschriebener dem
kellner wider zuestellen, er aber dießelbe volgents bey seiner raittung beybringen solle.
[12.] Zwölfftens da auch der kellner fände, daß ein oder andere wein seine zeitigung
erraicht undt mittler weill nicht besßer, sondern ringer werden möchte, hat er solches
dem herrn spitlmaister mit vorbringung einer kost anzuzaigen, der sodan weiters mit
denen herrn superintendenten conferiren wirdt, waß mit selbigen zu thuen seye, undt ob
er verleutgebt oder verkhaufft werden solle.
[13.] Dreyzehentens undt wan demnach ain undt anderes vasß wein zum
leuthgeben auffgethann wirdt, solle er, kellner, die übrigen vasß in selbigen keller (wie
sonst allenthalben gebräuchig) verpetschieren, [/] damit weder von leuthgeben noch
andern in keller kombenden leuthen einige untreue nicht fürgehe oder wenigist keine
bedenckhliche verdächt endtstehen.
[14.] Vierzehentens nach außgang deren vasß, welche sowohl verleuthgebt alß
verspeisst worden, sollen dießelben in beysein des leuthgeben undt remanenzers
auffgeschlagen, daß gläger gemesßen undt sodan daß gläger anstatt wein, jeden emer
durchgehents per 38 ächtring, dem armen hauß treulich verraitet undt daß außgebene
vasß im keller register fürgeschrieben werden, belangent aber daß gelt aus denen
verleuthgebt, auch verkhaufften weinen, hat solches der herr spitlmaister mit dem
leuthgeben und khauff leuthen abzuraitten undt in seine empfang zunehmen.
[15.] Funffzehentens die lähre vasß, waß sonderlich khleiner undt beweglich ist, hat
der kellner in die gehörige orth undt städl zubringen undt durch den binder auffheben
zu lasßen, die grosße eißene banndt aber, so in dem keller ligen bleiben, seyndta daßelbst
mit einschlag dergestalt zu verwahren, daß sieb nitb anlauffen oder stinckhent werden oder
sonst dem spital zu schaden verderben. [/]
a Korr. aus massen.
b–b Korr. aus nit
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin