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1016 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
[7.] Sübentens und weilen der preymaister über vorgemelte preunotturfften des
waitz, gersten, malz und hopffen, wie auch yber daß holtz und die bier väsßer sambt den
außverkhaufften bier gelösten geldt dem haußpfleger raittung zu thuen hat, alß hat er,
haußpfleger, bey dem preymaister darob zu seyn, daß er solche raittungen zu bestimbter
zeith unverzüglich laiste und daß gelt ihme hierüber völlig ainhändige.
[8.] Achtenß damit aber dißfahls alle unordnungen und fähler verhüettet
werden, sollen beede, der haußpfleger und der preumaister, ordentliche geldtbüecher
gegeneinander halten und alle geldts erlaag ainer dem andern in sein buech einschreiben.
[9.] Neüntenß weillen auch in den vorstätten unterschied(liche) büerzaiger in bestandt
verlassen, alß solle er darob [/] darob [!] sein, daß diße bestandt gebührnus alle jahr richtig
erlegt und in raittung eingebracht werden, im widrigen aber die saumbselige bey denen
herrn superintendenten unnd spitlmaister oder einem löb(lichen) statt rath anzaigen.
[10.] Zechentens alles geldt, so er gleich diß orths als auch umb versilbertes bier
empfangt, hat er soviel vonnöthen zu verlag des preuweßens anzuwenden, der überschusß
aber in eine hierzue destinierte und in der burgerspittalß grundtstuben stehendte cassam,
worzue die herrn superintendenten und spitlmaister, wie auch er, haußpfleger, jeder einen
schlißl haben, zu erlegen, mit endt des jahrs aber über dises in der cassa lügendes gelt von
herrn grundtschreiber oder sonst jemandt glaubwürdiger eine attesta(ti)on zu nehmben
und solche bey seiner raittung pro verificatione seines raittrests beyzubringen. Wie er dann
[11.] ailfftens über alle empfang und außgaaben monathlich dennen herrn
superintendenten und spitlmaister ein particular mit specificirung aller [/] restanten (von
welchen aber die ausständt nachmahls alles fleisses eingebracht werden sollen) einraichen,
zu außgang des jahrs aber ein viertl jahr ein recht formbliche raittung mit zuegehörigen
probationen und quittungen zu gem(aine)r statt buechhalterey erlegen solle.
[12.] Zwölfftens hat er auch die obsicht zu tragen uber die mayrschafft nechst dem
preuhauß sambt dem darinn befindlichen vüech, dergestalten, daß durch die hierzue
bestelte mayrleüth dem vüech recht gewarttet, die nothwendige füetterung zu seiner
zeit gegeben und alles wohl angewendet, folgsamb nichts unnutzlich verschwendet, viel
weniger etwaß verunthreuet werde.
[13.] Dreyzechentens solle er über daß im mayrhoff sich befindende vüech eine
ordentliche beschreibung halten, auch alles, was ab und darzue kombt, fleissig aufnotieren
und monathlich hierüber dennen herrn superintendenten und spitlmaister ein particular
zu endt des jahrs aber, und zwahr längstens sechs wochen hernach, eine formbliche
raittung zu gemainer statt Wienn buech[/]halterey erlegen. Keines weegs sich aber
unterstehen für sich selbsten etwas von den mayr vüech zu verkhauffen noch darzue
erkauffen, sondern solches jedes mahls auf anordnung und mit vorwissen des herrn
spitlmaisters volziechen. Weillen auch
[14.] vierzechentes negst dem preuhauß gleich der gartten, worüber zwahr ein aigener
gartner mit gewisser condition bestellet, alß solle er, haußpfleger, so zeit obacht geben,
daß er sein dienst recht verrichte und seiner schuldigkheit fleissig nachkhomme, forderist
aber daß durch denselben oder seine leüth nichts entwendet, sondern in allweeg des
armmen hauß nutzen befürdert und desßen schaden verhüettet werde.
[15.] Fünffzechentens solle er denen preuknechten, garttner und mayrleüthen kein
muethwillen, gottslästerungen noch andere leichtfertigkheiten gestatten, wohl aber
dahin bedacht seyn, damit alles in guter zucht und ehrbarkheit lebe. Im widrigen aber
es also balden entweder selbst abstöllen oder nachgestalt der sachen dennen herren
superintendenten und spitlmaister zur re[/]midierung anzaigen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin