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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 1016 -
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Seite - 1016 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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1016 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) [7.] Sübentens und weilen der preymaister über vorgemelte preunotturfften des waitz, gersten, malz und hopffen, wie auch yber daß holtz und die bier väsßer sambt den außverkhaufften bier gelösten geldt dem haußpfleger raittung zu thuen hat, alß hat er, haußpfleger, bey dem preymaister darob zu seyn, daß er solche raittungen zu bestimbter zeith unverzüglich laiste und daß gelt ihme hierüber völlig ainhändige. [8.] Achtenß damit aber dißfahls alle unordnungen und fähler verhüettet werden, sollen beede, der haußpfleger und der preumaister, ordentliche geldtbüecher gegeneinander halten und alle geldts erlaag ainer dem andern in sein buech einschreiben. [9.] Neüntenß weillen auch in den vorstätten unterschied(liche) büerzaiger in bestandt verlassen, alß solle er darob [/] darob [!] sein, daß diße bestandt gebührnus alle jahr richtig erlegt und in raittung eingebracht werden, im widrigen aber die saumbselige bey denen herrn superintendenten unnd spitlmaister oder einem löb(lichen) statt rath anzaigen. [10.] Zechentens alles geldt, so er gleich diß orths als auch umb versilbertes bier empfangt, hat er soviel vonnöthen zu verlag des preuweßens anzuwenden, der überschusß aber in eine hierzue destinierte und in der burgerspittalß grundtstuben stehendte cassam, worzue die herrn superintendenten und spitlmaister, wie auch er, haußpfleger, jeder einen schlißl haben, zu erlegen, mit endt des jahrs aber über dises in der cassa lügendes gelt von herrn grundtschreiber oder sonst jemandt glaubwürdiger eine attesta(ti)on zu nehmben und solche bey seiner raittung pro verificatione seines raittrests beyzubringen. Wie er dann [11.] ailfftens über alle empfang und außgaaben monathlich dennen herrn superintendenten und spitlmaister ein particular mit specificirung aller [/] restanten (von welchen aber die ausständt nachmahls alles fleisses eingebracht werden sollen) einraichen, zu außgang des jahrs aber ein viertl jahr ein recht formbliche raittung mit zuegehörigen probationen und quittungen zu gem(aine)r statt buechhalterey erlegen solle. [12.] Zwölfftens hat er auch die obsicht zu tragen uber die mayrschafft nechst dem preuhauß sambt dem darinn befindlichen vüech, dergestalten, daß durch die hierzue bestelte mayrleüth dem vüech recht gewarttet, die nothwendige füetterung zu seiner zeit gegeben und alles wohl angewendet, folgsamb nichts unnutzlich verschwendet, viel weniger etwaß verunthreuet werde. [13.] Dreyzechentens solle er über daß im mayrhoff sich befindende vüech eine ordentliche beschreibung halten, auch alles, was ab und darzue kombt, fleissig aufnotieren und monathlich hierüber dennen herrn superintendenten und spitlmaister ein particular zu endt des jahrs aber, und zwahr längstens sechs wochen hernach, eine formbliche raittung zu gemainer statt Wienn buech[/]halterey erlegen. Keines weegs sich aber unterstehen für sich selbsten etwas von den mayr vüech zu verkhauffen noch darzue erkauffen, sondern solches jedes mahls auf anordnung und mit vorwissen des herrn spitlmaisters volziechen. Weillen auch [14.] vierzechentes negst dem preuhauß gleich der gartten, worüber zwahr ein aigener gartner mit gewisser condition bestellet, alß solle er, haußpfleger, so zeit obacht geben, daß er sein dienst recht verrichte und seiner schuldigkheit fleissig nachkhomme, forderist aber daß durch denselben oder seine leüth nichts entwendet, sondern in allweeg des armmen hauß nutzen befürdert und desßen schaden verhüettet werde. [15.] Fünffzechentens solle er denen preuknechten, garttner und mayrleüthen kein muethwillen, gottslästerungen noch andere leichtfertigkheiten gestatten, wohl aber dahin bedacht seyn, damit alles in guter zucht und ehrbarkheit lebe. Im widrigen aber es also balden entweder selbst abstöllen oder nachgestalt der sachen dennen herren superintendenten und spitlmaister zur re[/]midierung anzaigen.
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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