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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1017
[16.] Sechzechentens solle er auf feuer und liecht guete obacht haben, damit nicht
durch desßen verwahrloßung dem armmen hauß einiger schaden beschehe, wie er dan
nicht allein die feuerstödt wohl verwahren, die rauchfäng zu rechter zeith köhrren lassen,
sondern auch bevorab wintters zeit abents selbst öffters nachschauen und ob die feuer und
liechter verwahret, auch die thorr recht gespörret seyn, visitiren solle.
[17.] Sübenzechentens er ist aber nicht allein dieses, so hieroben stehet, zu verrichten
schuldig, sondern auch was ihme weiters von dennen herrn superintendenten und
spitlmaister in spitalß sachen aufgetragen werden möchte, zu thuen verbundten, des
spitals schaden zu wenden und nutz zu befördern verpflichtet, gleichwie es ihme alß
einen getreuen diener wohl anstehet und er solches gegen Gott und der obrigkheit zu
verantwortten wüssen würdet.
[18.] Achtzehentens, wann er aber wieder dise [/] instruction handlen wurde
oder dem spittall schuldig werden sollte, solle er desßentwegen von denen herrn
superintendenten und spitlmaister oder einen löb(lichen) stattrath zu stehen und allda
redt und antworth zu geben haben.
[19.] Neünzechentens daß er auch disem allem gehor(sam) nachkhommen und dem
armmen hauß threu und redlich diennen wolle, hierumben soll er vor dennen herrn
superintendenten und spitlmaister ein ordentliches jurament ablegen.
[20.] Zwanzigistens vor solche seines diensts verrichtungen aber hat er neben seiner
freyen wohnung jährlichen zur besoldung fünffhundert gulden, item daß jahr hindurch
an fleisch täg jeden 2 lb. rindtfleisch, wie auch täglich ain paar starckhes und 2 pährl
schwaches brodt, jährlichen 12 emmer officier wein und siben achtl saltz, holz und
körtzen die notturfft. Im übrigen wann er sich wohl halt und verdiennt macht, hat er
forderist die belohnung von Gott, so dann fehrere befürderung nach gelegenheit zu
erwarthen.
Zu urkhundt ist diße instruction mit des burger[/]spittalß gewöhnnlichen müttern
signet geförttigt, von dennen herrn superintendenten und spitlmaister aigenhändig
unterschrieben und dem haußpfleger zuegestelt worden, welcher entgegen ein
gleichlauttendte abschrifft unter seiner handtschrifft und förttigung der burgerspittalls
grundtstuben eingeraicht hat. Actum Wienn, den 1. April 1709.
[L. S.] Johann Hauer, haußpfleger.
Nr. 174
Instruktion für den Bürgerspital-Bierverwalter in Wien.
Wien, sine dato [1653]
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 75)
Rückvermerk: Instruction eines in dem alhiesigen burgerspital bestelten pierverwalter, n.
3. 1653.
Instruction eines in dem alhiesigen burgerspital bestelten pier verwalters
[1.] Erstlichen solle besagter pier verwalter mit allen gehorsamb und respect denen
herren superintendenten und spitlmaister unterworffen seyn.
[2.] Zum andern soll er schuldig seyn, jurament und ayds pflicht über die ihme
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin