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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 1017 -
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Seite - 1017 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1017 [16.] Sechzechentens solle er auf feuer und liecht guete obacht haben, damit nicht durch desßen verwahrloßung dem armmen hauß einiger schaden beschehe, wie er dan nicht allein die feuerstödt wohl verwahren, die rauchfäng zu rechter zeith köhrren lassen, sondern auch bevorab wintters zeit abents selbst öffters nachschauen und ob die feuer und liechter verwahret, auch die thorr recht gespörret seyn, visitiren solle. [17.] Sübenzechentens er ist aber nicht allein dieses, so hieroben stehet, zu verrichten schuldig, sondern auch was ihme weiters von dennen herrn superintendenten und spitlmaister in spitalß sachen aufgetragen werden möchte, zu thuen verbundten, des spitals schaden zu wenden und nutz zu befördern verpflichtet, gleichwie es ihme alß einen getreuen diener wohl anstehet und er solches gegen Gott und der obrigkheit zu verantwortten wüssen würdet. [18.] Achtzehentens, wann er aber wieder dise [/] instruction handlen wurde oder dem spittall schuldig werden sollte, solle er desßentwegen von denen herrn superintendenten und spitlmaister oder einen löb(lichen) stattrath zu stehen und allda redt und antworth zu geben haben. [19.] Neünzechentens daß er auch disem allem gehor(sam) nachkhommen und dem armmen hauß threu und redlich diennen wolle, hierumben soll er vor dennen herrn superintendenten und spitlmaister ein ordentliches jurament ablegen. [20.] Zwanzigistens vor solche seines diensts verrichtungen aber hat er neben seiner freyen wohnung jährlichen zur besoldung fünffhundert gulden, item daß jahr hindurch an fleisch täg jeden 2 lb. rindtfleisch, wie auch täglich ain paar starckhes und 2 pährl schwaches brodt, jährlichen 12 emmer officier wein und siben achtl saltz, holz und körtzen die notturfft. Im übrigen wann er sich wohl halt und verdiennt macht, hat er forderist die belohnung von Gott, so dann fehrere befürderung nach gelegenheit zu erwarthen. Zu urkhundt ist diße instruction mit des burger[/]spittalß gewöhnnlichen müttern signet geförttigt, von dennen herrn superintendenten und spitlmaister aigenhändig unterschrieben und dem haußpfleger zuegestelt worden, welcher entgegen ein gleichlauttendte abschrifft unter seiner handtschrifft und förttigung der burgerspittalls grundtstuben eingeraicht hat. Actum Wienn, den 1. April 1709. [L. S.] Johann Hauer, haußpfleger. Nr. 174 Instruktion für den Bürgerspital-Bierverwalter in Wien. Wien, sine dato [1653] Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 75) Rückvermerk: Instruction eines in dem alhiesigen burgerspital bestelten pierverwalter, n. 3. 1653. Instruction eines in dem alhiesigen burgerspital bestelten pier verwalters [1.] Erstlichen solle besagter pier verwalter mit allen gehorsamb und respect denen herren superintendenten und spitlmaister unterworffen seyn. [2.] Zum andern soll er schuldig seyn, jurament und ayds pflicht über die ihme
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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