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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 1018 -
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Seite - 1018 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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1018 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) angehändigte instruction bey einem löb(lichen) statt rath oder denen verordneten herrn superintendenten und spitlmaister abzulegen. [3.] Drittens solle er, pier verwalter, weillen dieses pier gefähl jähr(lich) ein zimbliche summa gelds wird austragen, mit ainen oder zween pürgen, damit das arme hauß desto besser versichert sey, versehen seye. [4.] Viertens solle er sein vleissig und embsiges aufsehen auf beede preuheuser haben, damit die selben zu rechter weil und zeit mit des spitals nuzen mit malz, waiz und gersten versehen werden, darinnen nit allein praun, sondern weisß gmaines und doplpier gepreuet werde. [/] Er solle auch den waiz, die gersten und das malz in gueter verwahrung halten lassen, und damit ohne vorwissen seiner khein pier gepreut werde, er gebe dann dem preumaister zu jeder preu pier das malz herfür; nit weniger soll er sein wachtsames aug haben, daß der preumaister sowohl seine knecht sich nit mit überflüssigen wein beladen, hierdurch etwa (das Gott vor sey) dem armen hauß feuers gefahr halber schaden beschehen möchte. Es sollen auch die preuknecht zu keiner zeit über nacht ausligen, sowohl in als ausserhalb des spitals kheine muethwillige händl anfangen und ob ainer oder ander betretten werden sollte, soll derselbe auf des pier verwalters anzaigen mit dem kotter gestrafft oder nach gestalt der sache vom dienst abgeschafft werden. [5.] Fünfftens soll gedachter pier verwalter dahin gedacht seyn, das in allen vier viertln der statt, wie vor alter gepreüchig gewesen ist, wenigist ain oder zween pierleutgeben, so es dem spital achtring weiß verraitten, aufgericht werden, und die andern, welche sich bis anhero des pierleütgeben gebraucht haben, abstellen, dardurch dem armen hauß [/] ein mehrer nuzen khann geschafft, wie auch alle unbefugte winkhleütgeben neben dem pierschreiber ab und einstellen helffen und, da einer oder der ander über guete wahrnung solches nit unterlassen wurde, dasselbe umb mehrer remedirung einem löb(lichen) stadtrath oder denen herrn superintendenten mit tauff- und zuenahmen anzaigen. [6.] Zum sechsten ist ermelter verwalter verpunden, seine monath particular des volligen pier geföhls neben der schulden verzaichnuß, so die preumaister ausborgen, denen herren superintendenten und spitlmaister in die grundstuben einzuraichen, allda das geld in einer verspörrten trüchen verwahrter gehalten und, wann er geld von nöthen haben wird, solches gegen hineinlegung eines ordentlichen scheinl durch die herrn superintendenten und spitlmaister, welche zur cassa die schlüssl haben sollen, ervolgt werde. Und wann das jahr verstrichen, sein haubtraittung auf die buech halterey erlegen und mit ausstellung der mängl sein [/] verantworttung dabey thuen. [7.] Sibenten soll er sein aufsehen haben, daß die preumaister, sonderlich an werchtägen, nicht viel spazieren oder dem weintrinckhen nachgehen, sondern dahin vermahnen, daß sie vleissig dem preuweeßen abwartten, damit das pier gerecht und guet gepreut und die väsßl auf das beste yederzeit ausgewaschen oder geseubert werden. [8.] Achten solle der bestellte verwalter ainichen emer pier zum verehren oder anderwerttig von denen beeden preüheusern ohne vorwissen ir gn(aden) herrn burgermaisters oder der verordneten herrn superintendenten [nit] hinweeg geben lassen und da solches auf vorermelte verordnung beschehen sollte, solle er, verwalter, auch dessentwegen umb die passierung bey einen löblichen statt rath einkhommen, damit er solche passierung bey seiner raittung beylegen khönne. [9.] Neunten soll er guete obacht inn- und vor der statt neben dem bestelten pierschreiber auf die frembde piereinfuhr haben, indeme dem armen hauß in irr- oder strittigkheiten an dessen freyheiten beschehe, wie nit weniger auf das frembde pier, so auf [/] dem wasser oder über die Thonau aus Mähren und dergleichen orthen herkomt,
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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