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1018 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190)
angehändigte instruction bey einem löb(lichen) statt rath oder denen verordneten herrn
superintendenten und spitlmaister abzulegen.
[3.] Drittens solle er, pier verwalter, weillen dieses pier gefähl jähr(lich) ein zimbliche
summa gelds wird austragen, mit ainen oder zween pürgen, damit das arme hauß desto
besser versichert sey, versehen seye.
[4.] Viertens solle er sein vleissig und embsiges aufsehen auf beede preuheuser haben,
damit die selben zu rechter weil und zeit mit des spitals nuzen mit malz, waiz und
gersten versehen werden, darinnen nit allein praun, sondern weisß gmaines und doplpier
gepreuet werde. [/] Er solle auch den waiz, die gersten und das malz in gueter verwahrung
halten lassen, und damit ohne vorwissen seiner khein pier gepreut werde, er gebe dann
dem preumaister zu jeder preu pier das malz herfür; nit weniger soll er sein wachtsames
aug haben, daß der preumaister sowohl seine knecht sich nit mit überflüssigen wein
beladen, hierdurch etwa (das Gott vor sey) dem armen hauß feuers gefahr halber schaden
beschehen möchte. Es sollen auch die preuknecht zu keiner zeit über nacht ausligen,
sowohl in als ausserhalb des spitals kheine muethwillige händl anfangen und ob ainer
oder ander betretten werden sollte, soll derselbe auf des pier verwalters anzaigen mit dem
kotter gestrafft oder nach gestalt der sache vom dienst abgeschafft werden.
[5.] Fünfftens soll gedachter pier verwalter dahin gedacht seyn, das in allen vier viertln
der statt, wie vor alter gepreüchig gewesen ist, wenigist ain oder zween pierleutgeben, so
es dem spital achtring weiß verraitten, aufgericht werden, und die andern, welche sich
bis anhero des pierleütgeben gebraucht haben, abstellen, dardurch dem armen hauß [/]
ein mehrer nuzen khann geschafft, wie auch alle unbefugte winkhleütgeben neben dem
pierschreiber ab und einstellen helffen und, da einer oder der ander über guete wahrnung
solches nit unterlassen wurde, dasselbe umb mehrer remedirung einem löb(lichen)
stadtrath oder denen herrn superintendenten mit tauff- und zuenahmen anzaigen.
[6.] Zum sechsten ist ermelter verwalter verpunden, seine monath particular des
volligen pier geföhls neben der schulden verzaichnuß, so die preumaister ausborgen,
denen herren superintendenten und spitlmaister in die grundstuben einzuraichen, allda
das geld in einer verspörrten trüchen verwahrter gehalten und, wann er geld von nöthen
haben wird, solches gegen hineinlegung eines ordentlichen scheinl durch die herrn
superintendenten und spitlmaister, welche zur cassa die schlüssl haben sollen, ervolgt
werde. Und wann das jahr verstrichen, sein haubtraittung auf die buech halterey erlegen
und mit ausstellung der mängl sein [/] verantworttung dabey thuen.
[7.] Sibenten soll er sein aufsehen haben, daß die preumaister, sonderlich an
werchtägen, nicht viel spazieren oder dem weintrinckhen nachgehen, sondern dahin
vermahnen, daß sie vleissig dem preuweeßen abwartten, damit das pier gerecht und guet
gepreut und die väsßl auf das beste yederzeit ausgewaschen oder geseubert werden.
[8.] Achten solle der bestellte verwalter ainichen emer pier zum verehren oder
anderwerttig von denen beeden preüheusern ohne vorwissen ir gn(aden) herrn
burgermaisters oder der verordneten herrn superintendenten [nit] hinweeg geben lassen
und da solches auf vorermelte verordnung beschehen sollte, solle er, verwalter, auch
dessentwegen umb die passierung bey einen löblichen statt rath einkhommen, damit er
solche passierung bey seiner raittung beylegen khönne.
[9.] Neunten soll er guete obacht inn- und vor der statt neben dem bestelten
pierschreiber auf die frembde piereinfuhr haben, indeme dem armen hauß in irr- oder
strittigkheiten an dessen freyheiten beschehe, wie nit weniger auf das frembde pier, so
auf [/] dem wasser oder über die Thonau aus Mähren und dergleichen orthen herkomt,
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin