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IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) 1035
burgerspitällerischen herrn zehenthandler unter sein stadlschreibers förtigung überlifern.
[7.] Sibentens und schlüesßlichen, damit er aber auch wisße, was derselbe für die
hinvorgedachte verrichtungen [/] zum genuß habe, so ist ihme, so lang die erndzeit und
das einführen anhaltet nebst seiner täg(lichen) ordinari portion annoch wochentlichen ein
gulden ausgeworffen, so er gegen quittung auß dem spitlamt zuerheben hatt.
Das er also diesem allema getreulich nachkomen wolle, dessentweegen solle er allhier vor
(titul) denen wohl edl gebohrnen herren superintendenten undb spitlmeisterc an aydes
statt angeloben. Actum Wien, den
Nr. 180
Instruktion für Georg Pittmann, Dorfrichter von Nußdorf, bezüglich der Weingartenkontrolle
des Bürgerspitals in Wien.
Wien, 1718 November 15
Archiv: WStLA, Bürgerspitalakten, Fasz. LVI (A 74)
Rückvermerk: Instruction, wie sich der Geörg Pittman, dermahliger burgerspittällerischer
dorff- und grundt richter zu Nußdorff, in seiner anertrautten weingartts übergehung zu
verhalten habe. A.
Instruction, wie sich der Geörg Pittmann, dermalliger burgerspittällerischer dorff- unnd
grundt richter zu Nußdorff, in seiner anvertrautten weingartts übergehung zu verhalten
habe
[1.] Erstlichen werden ihme zur jährlichen obsorg unnd übergehung volgente
burgerspittällerische weinngärtten alß zu Closterneüburg die fünff virttl, in Züeglgrüeben
zu Nußdorff die vier vierttl, in Khuenninger die drey viertl, in Moßbrunner die vier
vierttl in der Schoß, daß ain viertl und ain achtl, in Schwerberg die drey viertl, in der
Schallau die zwey vierttl, in Mayerl item die zwey vierttl in diser riedt, welche vorhin
Thomas Räber, unterthan zu Nußdorff, auf leib gehabt; die zwey vierttl in Purkhstall, die
drey viertl in Kurzenschreiben, die vier viertl in Nußbergen, daß viertl und ein achtl in
Siessln, die zwey vierttl in Plaan, und daß aine vierttel in Sändten, so vorhin eben Thomas
Nuz auf leib gehabt, unnd also zusamben acht und dreyssig virttl, anvertrauet. Wie auch
[2.] andertens seindt ihme hiemit die vorhinige über obstehente weingärtten gestelte
so woll ordinari weinzetl alß auch hauer und taglohner dergestalten angwisen, [/] daß
wan einer oder der andere zur arbeith nicht tauglich were, oder welche nach seinem
befelch oder verordnung nicht die arbeit verrichten wolte, solte er macht haben, jedoch
mit vorwissen, einnen solchen abzudankhen und andere taugliche leith, welche trey und
fleisig seint, auch die weingarttarbeith verstehen, dargegen aufzunehmen, damit nicht
allein der herrn dienst befördert, aller schaden gewendet und nuzen herbey geschaffet,
sondern auch die weingärtten und dessen bau in daß mörckhliche aufnehmen gebracht
werden; dahingegen
[3.] drittens lige ihm ob, den weingarttbau durch daß ganze jahr und zwar eine
a Über der Zeile nachgetragen.
b Über der Zeile nachgetragen.
c Folgt und gegenschreiber, getilgt.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
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- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin