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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 1056 -
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Seite - 1056 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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1056 IX.1 Wien: Wiener Bürgerspital (Edition Nr. 144–190) burgerspital den kay(serlichen) zechent possidiren wirdt, dem ordinari burgerspitals alß oberzechenthandler mit folgen der instruction zu adjungiren. [1.] Erstlich ist der unterzechenthandler mit allen gehorsamb und respect denen herrn superintendenten und spitlmaister unterworffen und was von selbigen ihme in billichen sachen anbevohlen wird, solches hat er unwaiger(lich) zu verrichten. [/] [2.] Andertens solle er gleich wie des spitalsordinari oder oberzechenthandler zu gewöhn(lichen) zeiten, daß zechentambt zu fraequentiren, nach geendigtem wein lösen denen keller beschreibungen und pacturen beywohnen, des spitals aigene so wohl alß daß kayser(liche) geföhl in bahren gelt und mosst helffen einbringen unnd auf Liechtmesß neben andern herrn zechenthandlern schliessen abraitten und auff vorhörige, dem herrn spitlmaister gethanene verkündtung die cassa auszellen; allermassen er bey diser zechent cassa die neben spörr und hierzue ain besondern schlüsßel hat, welche bahre geföhl so wohl alß den in lösen einkombenten zechent mosst des burgerspitals ordinari der oberzechenthandler zu übernemen, gehöriger orten einzulüffern und hierüber gebührende raittung und zwar über beede, alß kay(serliche) und burgerspital(ische), particulariter zu thuen hat. [3.] Gleiche beschaffenheit hat es drittens mit dem kay(serlichen) und bürg(erlichen) spital(ischen) traydt zechent so ebenmessig des burgerspitals oberzechenthandler einzubringen und zu verraitten hat, darbey aber solle der unterzechent[/]handler ihme, wo es von nöthen, an die handt gehen, zu zeiten die felder bereitten und nachschauen, ob die currenten recht ausstecken und die fuhrleuth ihre fuhren schuldiger massen verrichten. [4.] Weillen auch vierttens daß spital über der Thonau unterschid(liche) wein und traydt zechent jähr(lich) in bestand verlassen, alß sollen beede zechenthandler auff verordnung der herren superint(endenten) und spitlmaister vor der ärndtzeit die felder und weing(ärten) besichtigen, die beschaffenheit deren wohl beowachten und den befundt fideliter relationiren, damit nach ihren bericht der bestand gemacht werden könne. [5.] Fahls auch fünfftens ain oder anderes kay(serliches) oder burgerspitälisch zechentbahres grundtstuck in ain garten geben oder sonsten verändert werden wolte, hat er, unterzechenthandler, neben dem oberzechenthandler den augenschein einzunehmen und bey auffrichtung des contracts dahin zu schauen, damit weder dem kaysser noch dem burgerspital zu kurz gescheche, vorderist aber weillen dergleichen contract in perpetuum auffgerichtet und nimer verändert werden können. [/] [6.] Er ist aber sechstens nicht allein dem, was hiervorstehet, nachzukomen schuldig, sondern was er weiters dem spital nuzl(ich) und guett sein befinden wird, zu verrichten, schaden zu wenden, nuzen zu befördern und, wie es ainem treuen diener zuestehet, zu verhalten obligirt unndt verbunden. [7.] Sübentens, da er auch wider dise instruction handlen solte, solle er darumben bey denen herren superintendenten und spitlmaister oder ainen löb(lichen) stattmagistrat zu stehen und gebührende satisfaction zu geben schuldig sein, daß er auch deme allen gehorsamb nachkomen und dem armen hauß getreu und redlich diennen wolle, dessentwegen solle er vor denen herren superint(endenten) und spitlmaister ain ordent(liches) jurament ablegen. [8.] Achtens, damit er auch wüsse, was er für solche sein verrichtung zur besoldung habe, ist dieselbe des jahrs 150 fl. und sonst weiter nichts, welche er auß handen des oberzechenthandlers von denen aingehenden zechentgeföllen gegen quittung zu empfangen hat, im übrigen wan er sich wohl halt, hat er vorderist die belohnung von Gott, von der obrigkeit aber ferrere promo(ti)on zu hoffen. [/]
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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