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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 1067 -
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Seite - 1067 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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X.1. Burgenland: Esterházysche Herrschaftspitäler (Edition Nr. 192–203) 1067 aber auch in der dem spittall beygefügten und dem h(eiligen) Apolonia [/] zu ehren gewidmeten capellen der schuldigen andacht und höchst löblich(en) Gottes dienst abgewartet werde, alß sollen von nun an ins künfftige wochentlich wenigstens zwey mesßen, nemblichen an Montag und Freytag entweders durch den h(er)rn schloß probsten selbst oder von desßen capellan einen oder den anderen daselbsten geleßen werden, wobey doch obbesagten h(er)rn probsten wie auch desßen capellan frey stehen soll, die intention nach deren belieben zu machen. Dann [6.] sechstens sollen sich diße in offtbesagten spittal dero unterhalt habende spittaller weder offentlich noch in denen häußern zu bettlen unterstehen, auch ohne des vorgesezten spittal vatters vorbewust und erlaubnus auß dem spittal nicht außgehen und wan denenselben von jemandten freywillig zu deren allgemeinen nutzung und genuß etwas gegeben wurde, seind sie verbundten, solches entweders in die aufgerichtete sparbichsen oder dem spittal vatter zu handen getreulich zu reichen. [/] Waß nun das obrigkeitliche recht über dises spittall betrifft, wird solches auch hiermit in besten rechtens form der fürstlichen herrschafft alß grundobrigkeit vorbehalten, wie auch daß bei einer durch todtfall oder andere begebenheit vorfallend leedigen stelle, solche mit genehmhaltung der herrschaft von denen herrschaftlichen, hierumb anhaltenden unterthannen oder entkräffteten bedienten ersezt werden solle. Deren spittalern vorbeschribene geistliche übung und andachten betreffend, umb das solche die stüfft ordnung nach embsig und andächtig vollzogen und bewerckstelliget werden, sollen die oberobsicht oder inspection der jezig und künfftig nachfolgende herren schloßprobsten sich übergeben zu seyn wissen und anbefohlen haben; und zu weilen selbst, auch durch die capellan öffters nachsehen und nachforschen, ob alles der gesezten stüfftordnung nach verrichtet und den dienst Gottes gebührend abgewartet werde, auch bey etwan verspirenden träg- und nachlassigkeit diselbe ernstlich anmahnen und zusprechen. [/] Solte dan mit der zeit, wie gar nicht zu zweifflen durch leztwillige verordnung oder testamental dispositiones (entweders in baarschafft oder grundstucken) dem spittall verschafft werden und zuwachsen, wird es dem Eyßenstädter ambtsverwalter solches gebührend zu beobachten haubtsächlich obligen, damit zum besten und aufnahm des spittalls zu walten und es zu dem nutzen bestermasßen anzulegen. Was aber in die aufgerichtet und verordnete spahrbichsen alß almosen durch Gott liebend und barmhertzige leuthe einkommt, solches solle durch den schloßpfleger und dem spittallvattern (zu deme der daselbtige Calvariberg gemein-richter nebst einem gewissenhafften geschwornen könne ernennet und verordnet werden) aufrichtig beobachtet; zu solchem ende zu der obbesagten sparbüchßen zwey schlisßel gemacht und der eine bey handten deß obgedachten schloßpflegers, der andere aber bey denen spittallvattern aufbehalten und so dann mit solchen einkünfften mit [/] beederseitigen vorbewust disponiret werden. Der spittallvatter soll und hat die rechnung darüber abzustatten, wie solche einkünfften zu verschidenen vorfallenheiten (alß in kranckheiten oder ausbesserungen deren kleidern etc. und dergleichen) angewendtet werden. [7.] Leztlichen geben wir, eingangs ernanndte, hiemit die versicherung, daß gleichwie hochgedacht fürst(liche) herrn fundations see(liger) intention, so derselbe auch durch s(eine) leztwillige disposition bekräfftiget, zur stüfft erhöb- und erhaltung dißes spittals mit besondern eyfer gerichtet geweßen, wie auch nicht allein wehrend unßerer vormundtschafftlichen würde zu unterhaltung dißer spittaller alle obspecificirte naturalien, beschribener masßen, von der herrschaft Eyßenstadt richtig und ohne abgang überlifern lasßen, sondern auch die fürstliche erben und nachkommen umb Gott und
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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