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X.1. Burgenland: Esterházysche Herrschaftspitäler (Edition Nr. 192–203) 1067
aber auch in der dem spittall beygefügten und dem h(eiligen) Apolonia [/] zu ehren
gewidmeten capellen der schuldigen andacht und höchst löblich(en) Gottes dienst
abgewartet werde, alß sollen von nun an ins künfftige wochentlich wenigstens zwey
mesßen, nemblichen an Montag und Freytag entweders durch den h(er)rn schloß
probsten selbst oder von desßen capellan einen oder den anderen daselbsten geleßen
werden, wobey doch obbesagten h(er)rn probsten wie auch desßen capellan frey stehen
soll, die intention nach deren belieben zu machen. Dann
[6.] sechstens sollen sich diße in offtbesagten spittal dero unterhalt habende
spittaller weder offentlich noch in denen häußern zu bettlen unterstehen, auch ohne
des vorgesezten spittal vatters vorbewust und erlaubnus auß dem spittal nicht außgehen
und wan denenselben von jemandten freywillig zu deren allgemeinen nutzung und
genuß etwas gegeben wurde, seind sie verbundten, solches entweders in die aufgerichtete
sparbichsen oder dem spittal vatter zu handen getreulich zu reichen. [/]
Waß nun das obrigkeitliche recht über dises spittall betrifft, wird solches auch hiermit in
besten rechtens form der fürstlichen herrschafft alß grundobrigkeit vorbehalten, wie auch
daß bei einer durch todtfall oder andere begebenheit vorfallend leedigen stelle, solche
mit genehmhaltung der herrschaft von denen herrschaftlichen, hierumb anhaltenden
unterthannen oder entkräffteten bedienten ersezt werden solle. Deren spittalern
vorbeschribene geistliche übung und andachten betreffend, umb das solche die stüfft
ordnung nach embsig und andächtig vollzogen und bewerckstelliget werden, sollen die
oberobsicht oder inspection der jezig und künfftig nachfolgende herren schloßprobsten
sich übergeben zu seyn wissen und anbefohlen haben; und zu weilen selbst, auch durch
die capellan öffters nachsehen und nachforschen, ob alles der gesezten stüfftordnung
nach verrichtet und den dienst Gottes gebührend abgewartet werde, auch bey etwan
verspirenden träg- und nachlassigkeit diselbe ernstlich anmahnen und zusprechen. [/]
Solte dan mit der zeit, wie gar nicht zu zweifflen durch leztwillige verordnung oder
testamental dispositiones (entweders in baarschafft oder grundstucken) dem spittall
verschafft werden und zuwachsen, wird es dem Eyßenstädter ambtsverwalter solches
gebührend zu beobachten haubtsächlich obligen, damit zum besten und aufnahm
des spittalls zu walten und es zu dem nutzen bestermasßen anzulegen. Was aber in die
aufgerichtet und verordnete spahrbichsen alß almosen durch Gott liebend und barmhertzige
leuthe einkommt, solches solle durch den schloßpfleger und dem spittallvattern (zu deme
der daselbtige Calvariberg gemein-richter nebst einem gewissenhafften geschwornen
könne ernennet und verordnet werden) aufrichtig beobachtet; zu solchem ende zu der
obbesagten sparbüchßen zwey schlisßel gemacht und der eine bey handten deß obgedachten
schloßpflegers, der andere aber bey denen spittallvattern aufbehalten und so dann mit
solchen einkünfften mit [/] beederseitigen vorbewust disponiret werden. Der spittallvatter
soll und hat die rechnung darüber abzustatten, wie solche einkünfften zu verschidenen
vorfallenheiten (alß in kranckheiten oder ausbesserungen deren kleidern etc. und
dergleichen) angewendtet werden.
[7.] Leztlichen geben wir, eingangs ernanndte, hiemit die versicherung, daß
gleichwie hochgedacht fürst(liche) herrn fundations see(liger) intention, so derselbe
auch durch s(eine) leztwillige disposition bekräfftiget, zur stüfft erhöb- und erhaltung
dißes spittals mit besondern eyfer gerichtet geweßen, wie auch nicht allein wehrend
unßerer vormundtschafftlichen würde zu unterhaltung dißer spittaller alle obspecificirte
naturalien, beschribener masßen, von der herrschaft Eyßenstadt richtig und ohne abgang
überlifern lasßen, sondern auch die fürstliche erben und nachkommen umb Gott und
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin