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X.1. Burgenland: Esterházysche Herrschaftspitäler (Edition Nr. 192–203) 1071
[14.] Die öesterliche beicht sollen alle zusammen jährlich an den Gründonnerstag
verrichten.
Alle obgedachte ordnungs puncten sollen und müssen genau beobachtet werden, doch so,
das niemand unter seinen gewissen hierzu verbunden seye.
Schlos und buchhalterey Eysenstadt, den 21. Septembris 1759
Johann Spach, hochfürst(licher) buchh(alter)
Nr. 195
Ordnung des Herrschaftspitals in Forchtenstein/Forchtenau.
Eisenstadt, 1793 Oktober 3
Archiv: EPA, Burg Forchtenstein, Spital Forchtenstein (alte Signatur No 5, XX, 660)
No 13: Neu ertheilte spitall verordnung
Wohl edler herr verwalter, über die durch herrn assessor Schenck untern 19ten des nächst
verflossenen monats vorgenohmene untersuchung deren s(eine)r durchläucht in einer
eingereichten instanz vorstellig gemachten unruhen und partheylichkeiten, so in den
Forchtenauer spitall fürgewaltet haben, geruheten s(eine)r durchläucht untern 2ten dieß
monats zuverordnen, daß
[1.] 1mo der unruhige, nunmehro entwichene spitäller Thomas Ernhoffer in das spitall
nicht mehr eingenohmen werden solle.
[2.] 2do In denen spitallzimmern mus das licht jederzeit zur gewöhnlichen, durch den
pfleger bestimenden stunde angezunden und ausgeloschen werden; und weilen wegen
vertheillung deren erspahrenden körtzen zanckereyen entstanten, müssen die mit ende des
jahres erspahrenden zur ferneren nothdurft und herrschaftlichen disposition aufbehalten
werden.
[3.] 3o Ist denen sammentlichen spitällern die frequentirung deren schanck und
würthshäusern und ausübung auch anderer excessen mit dem bedeuten zu verbieten, daß
bey erster übertrettung denen betreffenden durch den spitallpfleger zwar ein ernstlicher
verweis gegeben werden wird, dieselben bey zweyter excedirung durch den gedachten
pfleger [/] auf 2 täge bei wasser und brod in ein abgesondertes zimmer oder kammer
eingesperet, der dritte excess aber, damit eine änderung mit denen selben gemacht werde,
angezeiget werden solle. Zu diesen ende und weilen
[4.] 4o der spitallpfleger wegen seinen aufhabenden herrschaftlichen verrichtungen
nicht beständig zu hause seyn kann, solle er von monnath zu monnath wechselweis
denen jenigen, welche er vor tauglich befinden wird, die aufsicht in den spitallzimmern
auftragen und diese ihme täglich von deme, was vorgefallen ist, auskunft abstatten.
[5.] 5o Die Eva Elßnerin kann wegen ihren bisweilen verruckten sinn auch weiters ihr
gebett in ihren zimmer allein verrichten.
[6.] 6o Damit das holtz auf den herd andurch, wenn die spitäller ihr zu mitag erspartes
essen auf dem abend an verschidenen zeiten aufwärmen, nicht unutz verbrennet werde,
so mus denen selben hierzu eine gewisse stunde gesetzet werden, in welcher alle ihr essen
wärmen. Und weilen
[7.] 7o vorgekommen, das der spitallpfleger unter den vorwand, daß seine kuchel
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin