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Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Seite - 1071 -
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Seite - 1071 - in Spital als Lebensform - Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2

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X.1. Burgenland: Esterházysche Herrschaftspitäler (Edition Nr. 192–203) 1071 [14.] Die öesterliche beicht sollen alle zusammen jährlich an den Gründonnerstag verrichten. Alle obgedachte ordnungs puncten sollen und müssen genau beobachtet werden, doch so, das niemand unter seinen gewissen hierzu verbunden seye. Schlos und buchhalterey Eysenstadt, den 21. Septembris 1759 Johann Spach, hochfürst(licher) buchh(alter) Nr. 195 Ordnung des Herrschaftspitals in Forchtenstein/Forchtenau. Eisenstadt, 1793 Oktober 3 Archiv: EPA, Burg Forchtenstein, Spital Forchtenstein (alte Signatur No 5, XX, 660) No 13: Neu ertheilte spitall verordnung Wohl edler herr verwalter, über die durch herrn assessor Schenck untern 19ten des nächst verflossenen monats vorgenohmene untersuchung deren s(eine)r durchläucht in einer eingereichten instanz vorstellig gemachten unruhen und partheylichkeiten, so in den Forchtenauer spitall fürgewaltet haben, geruheten s(eine)r durchläucht untern 2ten dieß monats zuverordnen, daß [1.] 1mo der unruhige, nunmehro entwichene spitäller Thomas Ernhoffer in das spitall nicht mehr eingenohmen werden solle. [2.] 2do In denen spitallzimmern mus das licht jederzeit zur gewöhnlichen, durch den pfleger bestimenden stunde angezunden und ausgeloschen werden; und weilen wegen vertheillung deren erspahrenden körtzen zanckereyen entstanten, müssen die mit ende des jahres erspahrenden zur ferneren nothdurft und herrschaftlichen disposition aufbehalten werden. [3.] 3o Ist denen sammentlichen spitällern die frequentirung deren schanck und würthshäusern und ausübung auch anderer excessen mit dem bedeuten zu verbieten, daß bey erster übertrettung denen betreffenden durch den spitallpfleger zwar ein ernstlicher verweis gegeben werden wird, dieselben bey zweyter excedirung durch den gedachten pfleger [/] auf 2 täge bei wasser und brod in ein abgesondertes zimmer oder kammer eingesperet, der dritte excess aber, damit eine änderung mit denen selben gemacht werde, angezeiget werden solle. Zu diesen ende und weilen [4.] 4o der spitallpfleger wegen seinen aufhabenden herrschaftlichen verrichtungen nicht beständig zu hause seyn kann, solle er von monnath zu monnath wechselweis denen jenigen, welche er vor tauglich befinden wird, die aufsicht in den spitallzimmern auftragen und diese ihme täglich von deme, was vorgefallen ist, auskunft abstatten. [5.] 5o Die Eva Elßnerin kann wegen ihren bisweilen verruckten sinn auch weiters ihr gebett in ihren zimmer allein verrichten. [6.] 6o Damit das holtz auf den herd andurch, wenn die spitäller ihr zu mitag erspartes essen auf dem abend an verschidenen zeiten aufwärmen, nicht unutz verbrennet werde, so mus denen selben hierzu eine gewisse stunde gesetzet werden, in welcher alle ihr essen wärmen. Und weilen [7.] 7o vorgekommen, das der spitallpfleger unter den vorwand, daß seine kuchel
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Spital als Lebensform Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Spital als Lebensform
Untertitel
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
Band
2
Autoren
Martin Scheutz
Alfred Stefan Weiß
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC 3.0
ISBN
978-3-205-79639-8
Abmessungen
17.5 x 24.7 cm
Seiten
722
Kategorie
Medizin
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