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Österreichs Staatsidee
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3« der Kaiser kraft der erwähnten pragmatischen Sanction ermächti 9 war, auf daß nämlich die Einheit und Macht des Gesammtstaates darunter yicht leide. Darüber jedoch, wie diese Macht und Ein- heit des Reiches mit der Freiheit der Völker zu vereinigen wäre, sollten nunmehr die Völker selbst im Vereine und Einverstündnisse mit ihrem Herrscher entscheiden. Die Tragweite dieser That ge- winnt noch dadurch an Bedeutung, daß sie nur ans inneren Grünben geschah, aus der gerechten Erwägung aller staatlichen Bedürfnisse und der «Erfüllung der Negentenpflicht", und keines- wegs etwa durch einen äußeren, wie immer gestalteten Zwang. Aus dem Geiste dieser That ergeben sich von selbst folgende zwei Grundsätze: 1) daß die gesetzgebende Gewalt von nun an zwischen dm Monarchen und die Böller vertheilt ist und zwar so, daß sie weder der Monarch allein, ohne die Beistimmung der Böller, noch auch die Völker ohne die Beistimmung des Monar- chen ausüben dürfen und können; 2) daß bei der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt thunlichst Rückficht genommen werden soll einerseits auf die Mittel, durch die die Einheit und Macht des Gesammtstaates erhalten wird, anderseits aber auf die verschiedenen Charaktere, historischen Traditionen und Bedürfnisse der Völker, oder mit anderen Worten, daß auf den Landtagen in Öfterreich so- wohl für die mannigfaltigen Lebensfragen der verschiedenen Völler, als für die Einheit und Untheilbarkeit des Reiches gesorgt wer- den soll. Dies ist also der ausgezeichnete Geist und Inhalt des ' Ottoberdiploms, der wohl von Niemanden in Zweifel gezogen werden kann und auch allgemeine Anerkennung findet. Was aber feine Form oder Textuirung anbelangt, so wird man nicht un- bemerkt lassen können, daß sie Spuren einer gewissen, wenn auch nicht Übereilung, so doch einer unheilsamen Eile, fast sogar auch Spuren von heterogenen oder wohl einander widersprechenden Ein- fiüßen an sich trägt. Zum Beweise des Gesagten führe ich das verhängnisvolle Alinea im ß 3 an, welches mit den Worten: „Nachdem jedoch" beginnt, in dem es sich der Monarch vorbehält, dem Reichsrathe selbst auch solche Angelegenheiten der Gesetzgebung zur Verhandlung zu übergeben, die eigentlich nicht ausschließlich
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Österreichs Staatsidee
Titel
Österreichs Staatsidee
Autor
Franz Palacký
Verlag
I. L. Kober Verlag
Ort
Prag
Datum
1866
Sprache
deutsch
Lizenz
PD
Abmessungen
14.7 x 21.5 cm
Seiten
110
Kategorien
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