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I. Ideologie, Disziplin,
Strafverfolgung454
Mehreren wegen Spionage zum Tod verurteilten Personen lastete die sow-
jetische Gerichtsbarkeit außerdem an, im Auftrag westlicher Nachrichten-
dienste versucht zu haben, sowjetische Armeeangehörige zum Übertritt in
die amerikanische Besatzungszone zu bewegen. Selbst wenn diese Bemühun-
gen fehlschlugen und keinen Verurteilungsgrund darstellten, verwendete sie
das Oberste Gericht der UdSSR in seiner Argumentation für eine Ablehnung
der Gnadengesuche. Beispielsweise betonte das Oberste Gericht im Fall von
Alois Lieb: „Im Mai 1948 erhielt Lieb den Auftrag, Angehörige der Sowjeti-
schen Armee zum Heimatverrat aufzurufen und zum Übertritt in die ame-
rikanische Zone anzuregen. Zur Erfüllung dieses Auftrages versuchte Lieb,
mit Angehörigen der Sowjetischen Armee bekannt zu werden. Es gelang ihm
jedoch nicht, den Auftrag zu erfüllen. Im Juni 1948 sammelte Lieb geheime
Angaben über die Einheiten der Sowjetischen Armee in Urfahr und übergab
diese dem Geheimdienst CIC.“506 Das Militärtribunal der CGV hatte Lieb am
28. Oktober 1950 zum Tod durch Erschießen verurteilt.
2.7 Straftaten zum Nachteil sowjetischer Besatzungsangehöriger
Straftaten gingen nicht allein von Angehörigen der sowjetischen Besatzungs-
truppen aus, sondern richteten sich mitunter auch gegen sie. Dazu zählten
Beschimpfungen von Wachposten, Diebstähle aus Garnisonen, Züchtigungen
von sowjetischen Kindern, Unfälle und Vergiftungen ebenso wie Mord und
Prügeleien. Letztere zettelten Einheimische zumeist im Wissen um die eigene
Überzahl und infolge reichlichen Alkoholkonsums an. Wie bereits erwähnt,
erhielten einige Österreicher für Straftaten zum Nachteil sowjetischer Mili-
tärangehöriger langjährige Haftstrafen.507 Doch auch für die „Opfer“ selbst
blieben Vorfälle wie körperliche Übergriffe nicht ohne Konsequenzen. Sie
hatten sich etwa der unangenehmen Frage zu stellen, weshalb sie sich zum
Zeitpunkt des Geschehens in Lokalen aufgehalten und getrunken hatten. Je-
der Vorfall lenkte die Aufmerksamkeit der Vorgesetzten auf den Betroffenen
– eine Aufmerksamkeit, die der weiteren Karriere mit Sicherheit nicht förder-
lich war. Wenn möglich, schwieg man daher lieber über derartige unange-
nehme Dinge.508
506 GARF, F. 7523, op. 76, d. 4, S. 40–42, hier: S. 41, Stellungnahme des Obersten Gerichts zum Gnaden-
gesuch von Alois Lieb, 7.12.1950.
507 Zu den Verurteilungen österreichischer Zivilisten durch die sowjetische Justiz vgl. unter anderem:
Harald Knoll – Barbara Stelzl-Marx, Österreichische Zivilverurteilte in der Sowjetunion. Ein Über-
blick, in: Andreas Hilger – Mike Schmeitzner – Ute Schmidt (Hg.), Die Verurteilung deutscher Zivi-
listen 1945–1955. Sowjetische Militärtribunale. Bd. 2. Köln – Weimar – Wien 2003, S. 571–605.
508 Zur vergleichbaren Situation in Ostdeutschland siehe Satjukow, Besatzer, S. 285–287.
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Stalins Soldaten in Österreich
Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Stalins Soldaten in Österreich
- Untertitel
- Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
- Autor
- Barbara Stelzl-Marx
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2012
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-205-78700-6
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 874
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918