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I. Ideologie, Disziplin,
Strafverfolgung460
Seinen Beifahrer Robert R., der zunächst am Unfallort verblieben war, nah-
men sowjetische Organe noch vor Ort fest und brachten ihn auf die nächst-
gelegene Kommandantur. Als R. am 11. Dezember 1947 aus der Komman-
dantur zu flüchten versuchte, warf er sich auf den sowjetischen Wachposten
und schlug diesem mit einer Flasche auf den Kopf. Das Militärtribunal der
CGV verurteilte ihn am 31. Dezember 1947 nach Artikel 58-8 („Verübung von
Terrorakten gegen Vertreter der Sowjetmacht“) zu 15 Jahren ITL. R.s Reha-
bilitierungsantrag lehnte die Russische Hauptmilitärstaatsanwaltschaft 1997
mit der Begründung ab, seine Verurteilung sei rechtmäßig erfolgt.528
Ähnlich handhabte die sowjetische Justiz die Beteiligung an Zugunglü-
cken, die bei sowjetischen Besatzungssoldaten zu Verletzungen oder sogar
zum Tod geführt hatten. Einer der schwersten Unfälle ereignete sich am 22.
November 1945 auf der Mühlkreisbahn beim Gasthaus Saurüssel, wo infolge
zu großer Geschwindigkeit ein Güterzug mit 16 schwer beladenen Güterwag-
gons entgleiste und über eine mehr als vier Meter hohe Böschung in den Sau-
rüsselgraben stürzte. Von 40 sowjetischen Besatzungssoldaten wurden acht
getötet, zwei wurden schwer und acht weitere leicht verletzt. Der 57-jährige
Zugsführer Josef Mistelbacher aus Urfahr und der 62-jährige Lokomotivfüh-
rer Josef Klein aus Linz wurden verhaftet und nach Artikel 59-3c („Verlet-
zung der Arbeitsdisziplin von Bediensteten im Verkehrswesen mit Beschä-
digung der Verkehrsmittel oder Personenschaden“) des StGB der RSFSR zu
sieben bzw. zehn Jahren Lagerhaft verurteilt. Mistelbacher kehrte 1953 aus
der Sowjetunion zurück; Klein verstarb in Haft.
Während das sowjetische Militärtribunal dem österreichischen Zugperso-
nal die alleinige Schuld anlastete, pochten österreichische Stellen auf die Un-
schuld der Festgenommenen und forderten die Begnadigung der „beiden un-
glücklichen Eisenbahner“. Gemäß zeitgenössischen Medienberichten hatten
Mistelbacher und Klein wegen der Überbelastung des Zuges und des großen
Gefälles einige Waggons abkuppeln wollen. Dies hatte aber das sowjetische
Begleitpersonal nicht zugelassen, sondern stattdessen das Zugpersonal ge-
zwungen, den gesamten Transport ohne Zurücklassung von Waggons nach
Rottenegg zu fahren. Nachdem das Unglück geschehen war, deklarierte das
sowjetische Militärtribunal den Fall als Sabotageakt.529
Rehabilitierungsbescheid Johann B., 9.9.1997; ÖBM, Personalakt Johann B. Vgl. dazu und zu den
folgenden Fällen: Knoll – Stelzl-Marx, Sowjetische Strafjustiz in Österreich, S. 309f.
528 AdBIK, Datenbank verurteilter österreichischer Zivilisten in der UdSSR; GVP, Nr. 41–N, Rehabili-
tierungsbescheid. Robert R., 19.8.1997.
529 AdBIK, Datenbank verurteilter österreichischer Zivilisten in der UdSSR; Johann Blöchl, Der Vater
des Mühlviertels. Linz o. J., S. 155f.; Die Begnadigung der beiden Eisenbahner abgelehnt?, in: Ar-
beiter-Zeitung, 14.5.1945, S. 2; Warum? Die Begnadigung der beiden Eisenbahner vom russischen
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Buch Stalins Soldaten in Österreich - Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955"
Stalins Soldaten in Österreich
Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Stalins Soldaten in Österreich
- Untertitel
- Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
- Autor
- Barbara Stelzl-Marx
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2012
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-205-78700-6
- Abmessungen
- 15.5 x 23.0 cm
- Seiten
- 874
- Kategorien
- Geschichte Nach 1918