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Stalins Soldaten in Österreich - Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
Seite - 475 -
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1. Die Schattenseite 475 zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines Verbrechens schuldig.“28 Al- lerdings erlaubten einzelne Durchführungsbestimmungen eine Umgehung dieses Verbots.29 „Zur Abhilfe eines Notstandes“ gab etwa die provisorische Steiermärki- sche Landesregierung am 26. Mai 1945 Abtreibungen „bis zur gesetzlichen Regelung durch die österreichische Bundesregierung“ frei. Als „zulässig“ galt der Schwangerschaftsabbruch zunächst aus gesundheitlichen Gründen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz war fortan aus „ethischer Anzeige bei erwiesenen Notzuchtfällen“ möglich. In diesem Fall hatten die betroffenen Frauen von der nach ihrem Aufenthaltsort zuständigen Polizeistelle eine Be- scheinigung vorzulegen, „dass mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein Notzuchtakt begangen“ worden war. Bei der obligatorischen Untersu- chung durch den Amtsarzt war ferner zu prüfen, „ob der von der Frau ange- gebene Tag der Vergewaltigung mit dem Alter der Schwangerschaft über- einstimmt“. War der „Tatbestand ausreichend geklärt“, konnte der Amtsarzt „ausnahmsweise die zur Schwangerschaftsunterbrechung erforderliche Be- scheinigung ausstellen“.30 Der Eingriff selbst durfte ausschließlich in einer öffentlichen Krankenan- stalt vorgenommen werden. Die Kosten des ärztlichen Eingriffes inklusive der Barauslagen für Reise- und Aufenthaltskosten trug die Krankenkasse, sofern die Frau krankenversichert war. Andernfalls konnten die bei Schwan- gerschaftsabbrüchen aus „ethischer Anzeige“ anfallenden Kosten – im Ge- gensatz zu jenen aus gesundheitlichen Gründen – von der Landesregierung übernommen werden.31 In der Zeit von Anfang Juni 1945 bis Ende Dezember 1945 kamen insge- samt 639 Vergewaltigungsfälle bei der Grazer Bundespolizeidirektion zur Anzeige, darunter drei durch britische Soldaten. Hierbei handelte es sich nicht ausschließlich um Grazerinnen, sondern auch um Frauen aus den um- liegenden Bezirken. Bemerkenswerterweise stimmte die Zahl der Anzeigen 28 Zit. nach: J. S., Der unerbittliche Paragraph, in: Arbeiter-Zeitung, 12.9.1948, S. 4. Zur Situation in Deutschland, wo in der sowjetischen Besatzungszone das im § 218 des Strafgesetzbuches festgeleg- te Abtreibungsverbot im Falle einer Vergewaltigung außer Kraft gesetzt wurde, vgl. Naimark, Die Russen in Deutschland, S. 57. 29 Gertrud Kerschbaumer, Fürstenfeld 1945. Kriegsende und sowjetische Besatzung. Fürstenfeld 1997, S. 101. 30 StLA, BH Bruck, Grp. 12, K 435, 1945, Rundschreiben der provisorischen Steiermärkischen Landes- regierung an alle Gesundheitsämter betreffend Schwangerschaftsunterbrechungen aus gesundheit- lichen oder ethischen Gründen, 26.5.1945. Abgedruckt in: Karner – Stelzl-Marx – Tschubarjan, Die Rote Armee in Österreich, Dok. Nr. 118. Vgl. dazu auch: Petschnigg, Die „sowjetische“ Steiermark, S. 548. 31 Ebd.
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Stalins Soldaten in Österreich Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
Titel
Stalins Soldaten in Österreich
Untertitel
Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
Autor
Barbara Stelzl-Marx
Verlag
Böhlau Verlag
Ort
Wien
Datum
2012
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 3.0
ISBN
978-3-205-78700-6
Abmessungen
15.5 x 23.0 cm
Seiten
874
Kategorien
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